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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 200 2016 725

13. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,688 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 29. Juli 2016

Volltext

200 16 725 IV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. März 1990 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1/182 und 1.1/158). Der Anspruch auf eine Rente wurde in der Folge mehrmals bestätigt (vgl. u.a. act. II 1.1/171, 1.1/16, 16), zuletzt mit Verfügung vom 14. November 2012 (act. IIA 127); bei einem Invaliditätsgrad von 41% habe die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Anlässlich eines Anfangs Januar 2015 (act. IIA 131) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gestützt hierauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2016 (act. II 187) bei einem Invaliditätsgrad von 73% ab 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu und mit Verfügung vom 23. September 2016 (act. II 191) ab 1. April 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2016 (act. II 185) verrechnete die IVB die Beitragsausstände der Versicherten als Arbeitgeberin für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 1‘216.70 (inkl. Betreibungsspesen und Pfändungskosten) mit der Invalidenrente ab September 2016 (sechs Monate à Fr. 200.-- und ein Monat à Fr. 16.70). B. Mit Eingabe vom 13. August 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Sie fordert sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr die Invalidenrente ungekürzt, d.h. ohne Verrechnung, auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 11. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 ordnete der Instruktionsrichter bei der Beschwerdegegnerin die Akten betreffend Bestand der Beitragsforderung von Fr. 1‘216.70 an. Die gewünschten Unterlagen reichte die IVB am 13. Januar 2017 inkl. einer Stellungnahme der AKB vom 10. Januar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 inkl. Beilage zur Stellungnahme bis zum 7. Februar 2017 zu. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verrechnungsverfügung vom 29. Juli 2016 (act. IIA 176). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für das Jahr 2014 mit der laufenden Invalidenrente ab September 2016 verrechnen durfte. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem verrechenbaren Beitragsausstand von Fr. 1‘216.70 (inkl. Beitreibungsspesen und Pfändungskosten) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung der AKB vom 29. März 2016 (act. IIB 4) wurden die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für das Jahr 2014 auf Fr. 1‘029.65 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt. Die in der Folge durchgeführte Pfändung blieb erfolglos (vgl. act. IIB 6). Was die Beschwerdeführerin gegen den festgesetzten Betrag von Fr. 1‘029.65 vorbringt, ist vorliegend nicht relevant, wurde dieser doch rechtskräftig festgelegt. Zudem bestreitet sie den Forderungsbetrag nicht grundsätzlich, wenn sie ausführt, wenn die AKB die Ergänzungsleistungen „ordnungsgerecht berechne“, sei sie bereit, den Betrag von Fr. 1‘216.70 (Prämienausstand zuzüglich Betreibungsspesen von Fr. 73.30 und Pfändungskosten von Fr. 113.75) zu entrichten. Die Frage der Berechnung der Ergänzungsleistungen betrifft nicht das vorliegende Verfahren und die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu sind daher ebenfalls nicht massgebend. Was die Betreibungsspesen, worunter auch die Pfändungskosten, die aus einer Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung statt auf Konkurs entstanden sind, gehören (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 5 FRANK EMMEL, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 68 N. 17) betrifft, so sind diese von Gesetzes wegen (Art. 68 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) geschuldet. 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]; ferner BGE 110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 6 2.3 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG, auf welchen Art. 50 Abs. 2 IVG verweist, wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 2.4 U.a. die Renten der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Dieser Aspekt steht jedoch einer Verrechnung gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht entgegen (selbst der Verrechnungsausschluss von Art. 213 Abs. 2 SchKG gilt im Bereich der Rentenansprüche im Sinne von Art. 20 AHVG nicht [vgl. CHRI- STOPH STÄUBLI, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 213 N. 19a]). Demnach vermag die Beschwerdeführerin allein aus der Unpfändbarkeit der Rentenleistungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für den rein betreibungsrechtlichen Umstand, dass die Forderung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren uneinbringlich war (vgl. act IIB 5 f.). Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt. Die Akten des vorliegenden Verfahrens (vgl. insbesondere act. IIB 6) - wie im Übrigen auch diejenigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 7 des Verfahrens EL/2016/673 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen - enthalten auch keine Anhaltspunkte für einen derartigen Eingriff. Somit durfte die Beschwerdegegnerin die Prämienausstände inkl. Betreibungsspesen und Konkurskosten im Umfang von Fr. 1‘216.70 mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin verrechnen. 2.5 Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verrechnungsverfügung vom 29. Juli 2016 (act. II 185) nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. August 2016 somit unbegründet und abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren betrifft allein die Verrechnung und ist deshalb kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG bzw. Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis erster Satz IVG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/725, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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