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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2016 200 2016 72

16. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,993 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015

Volltext

200 16 72 EL SCI/BRM/WIL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1931 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde, nachdem sie im August 2015 ins Pflegezentrum eingetreten war, am 21. August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen [AKB; act. II] 1, 12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 (act. II 33) sprach die AKB (Beschwerdegegnerin) der Versicherten ab 1. August 2015 eine EL in Höhe von Fr. 2'651.-- monatlich zu. Bei der Berechnung der EL hatte die Verwaltung ein Verzichtseinkommen zufolge entschädigungsloser Löschung einer Nutzniessung von Fr. 3'560.-- berücksichtigt (act. II 32). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, am 5. Dezember 2015 Einsprache erheben (act. II 40). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 (act. II 43) wies die AKB die Einsprache ab. Der Ertrag einer Nutzniessung stelle einen wirtschaftlichen Wert dar, den sich die Berechtigte ohne Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Dieser Ertrag sei auch im Falle der Löschung einer Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen zu berücksichtigen, sofern die versicherte Person ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung auf das Nutzniessungsrecht verzichtet habe. Entgegen dem Vorbingen in der Einsprache handle es sich nicht um einen Vermögens-, sondern einen Einkommensverzicht. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Sohn, am 5. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 3 Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei neu vorzunehmen. Zur Begründung wird unter Einreichung einer entsprechenden tabellarischen Aufstellung (Beschwerdebeilage act. I 2) geltend gemacht, es seien der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diverse unentgeltliche Leistungen, wie durch den Sohn bezahlte Hypothekarzinsen und Heizkosten sowie Brennholz zugekommen, ohne dass diese in der EL-Berechnung als Abgeltung der Nutzniessung berücksichtigt worden wären. Zudem würde in der EL-Berechnung zu Unrecht vom Eigenmietwert der Wohnung zum Zeitpunkt der Löschung der Nutzniessung 2006 ausgegangen; dieser sei in der Vergangenheit deutlich tiefer gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, eine Löschung der Nutzniessung in der EL-Berechnung könnte nur dann erfolgen, wenn der kapitalisierte Wert der Nutzniessung abgegolten wäre, was die eingereichten, selbst hergestellten Kostenlisten nicht bestätigten. Vielmehr seien die Hypothekarzinsen gemäss Vereinbarung im Erbteilungsvertrag vom Sohn zu tragen, weshalb dieser sie nicht als Abgeltung für die Aufhebung der Nutzniessung geltend machen könne. Der Erbteilungsvertrag halte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin einen Drittel der Kosten für einen allfälligen Holzzukauf zu tragen habe, wobei aber nicht bewiesen sei, dass ein solcher Kauf tatsächlich getätigt worden sei. Eine adäquate Gegenleistung für den Nutzniessungsverzicht sei demnach nicht erfolgt. Für die Berechnung des Nutzniessungsertrages sei auf den Eigenmietwert, wie er in der Steuererklärung von 2004 aufgeführt sei, abgestellt worden, da diesbezügliche Angaben in der Steuererklärung von 2005 fehlten und die Nutzniessung rückwirkend per 31. Dezember 2005 aufgehoben worden sei. In einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, gemäss Erbteilungsvertrag habe der Sohn lediglich die Hypothekarkosten der Burgergemeinde zu tragen, weshalb die Hypothekarkosten der Sparund Leihkassen anteilsmässig in die Berechnung miteinzubeziehen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 4 Der vertretende Sohn machte geltend, die durch ihn erbrachten Leistungen seien als Ausfinanzierung des Nutzniessungsverzichts zu akzeptieren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 13. November 2015 (act. II 33) basierende Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist, ob die AKB den Ertrag der Nutzniessung an der Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ..., auf welche die Beschwerdeführerin verzichtet hat, bei der Berechnung der EL zu Recht berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 5 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen entfaltet daher nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Die Beschwerdeführerin beantragt, die anrechenbaren (jährlichen) Einnahmen seien um Fr. 3'560.-- zu kürzen, womit die Ergänzungsleistung um den entsprechenden Betrag höher ausfiele. Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 6 (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400). 2.4 2.4.1 Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungsund Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf (Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]); ZAK 1989 S. 473 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 109 N. 7.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 7 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche nach dem Recht der Ergänzungsleistungen bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf die Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL- Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Kapitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisation zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes mit Erbteilungsvertrag vom 21. April 1987 die lebenslängliche Nutzniessung an einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 8 der in das Eigentum ihres Sohnes übergehenden Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ... zugesprochen wurde (act. II 10 Ziff. IV.3.). Nicht umstritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in einer Vereinbarung vom 15. Februar 2006 (act. II 3) rückwirkend per 31. Dezember 2005 auf die Nutzniessung verzichtet hat. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegenleistung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts zugekommen ist, oder ob es sich um einen (allenfalls teilweisen) entschädigungslosen Verzicht handelt, welcher bei der EL-Berechnung auf der Basis Einnahmen zu berücksichtigen ist. 3.2 Aus der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 (act. II 3) geht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin als Nutzniessungsberechtigte und dem (sie hier vertretenden) Sohn als Nutzniessungsbelastetem keine Entschädigung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Ablösungsentschädigung oder die Bezahlung einer solchen durch Anerkennung und Verrechnung bereits bestehender Forderungen ist auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Dass eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin bzw. deren Sohn auch nicht geltend gemacht. 3.2.1 Der ehemals mit der Nutzniessung belastete Sohn der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde hingegen vor, er habe die Aufhebung der Nutzniessung durch den Einkauf von Brennholz, die Bezahlung der Kaminfegerrechnungen sowie die Übernahme der Hypothekarzinsen über die Jahre faktisch bereits abgegolten gehabt bzw. nach der Aufhebung weiter abgegolten (act. I 2 f.). Das Bestehen solcher, in der Beschwerde auf insgesamt Fr. 38'500.-- bezifferten, effektiven Forderungen gegenüber der Versicherten kann mangels echtzeitlicher Dokumente jedoch nicht belegt werden, was in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auch bestätigt wird. Aus dem Erbteilungsvertrag geht hervor, dass der Versicherten nebst dem Nutzniessungsrecht ein obligatorisches Recht auf Brennholz eingeräumt, ihr jedoch die Verpflichtung auferlegt wurde, einen Drittel der Kosten eines allfälligen Holzzukaufes zu tragen (act. II 10 VI Ziff.10). Dass ein solcher Zukauf tatsächlich getätigt wurde und eine gegebenenfalls daraus entstandene Forderung nicht bereits getilgt wurde, ist nicht belegt. Angesichts die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 9 ses Umstands kann der Holzzukauf und daraus folgend eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung des Sohnes gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6 hiervor) erstellt betrachtet werden, zumal in der Vereinbarung von 2006 auch keine Forderungen zur Verrechnung gebracht wurden, obgleich ein Grossteil davon gemäss den eingereichten Auflistungen (act. I 2 f.) bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden haben soll. Darüber hinaus handelte es sich bei den für die Zeit zwischen 1987 und 2009 datierten und erst jetzt geltend gemachten Aufwendungen des Sohnes um periodische Leistungen i.S.v. Art. 128 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), für welche eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, sodass sämtliche Leistungen, welche vor 2001 erbracht wurden aufgrund der eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr zur Verrechnung hätten gebracht werden können (Art. 120 Abs. 3 OR). 3.2.2 Gemäss Art. 765 Abs. 1 ZGB ist der Nutzniesser grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts, die Hypothekarzinsen sowie die Steuern und Abgaben zu tragen. Diese Regelung ist allerdings dispositiver Natur, d.h. abweichender Regelung zwischen Nutzniesser und Eigentümer zugänglich. Eine solche abweichende Regelung wurde vorliegend im Rahmen des Erbteilungsvertrages vereinbart, indem die Last der Hypothekarzinsen nicht mit dem Nutzniessungsrecht auf die Beschwerdeführerin überging, sondern deren Sohn als Eigentümer des Nutzniessungsobjekts auferlegt wurde (act. II 10 V Ziff. 3). Dem die Beschwerdeführerin vertretenden Sohn kann zwar in seiner Argumentation, im Erbteilungsvertrag sei die entsprechende Regelung für die Hypothekarforderung der Burgergemeinde ... getroffen worden, gefolgt werden. Wenn er daraus ableiten will, die weiteren von ihm bezahlten Schuldzinsen seien zugunsten seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, bezahlt worden, so geht er hingegen fehl. Er verkennt damit, dass er zum Zeitpunkt des Erbganges bereits dabei war, für sich selbst und auf eigene Kosten eine Wohnung in die Liegenschaft einzubauen und hierfür persönlich ein Darlehen aufgenommen hat. Hierbei hatte ihm sein Vater als damaliger Eigentümer der Liegenschaft erlaubt, die Liegenschaft als Sicherheit zu verwenden. In der Erbteilung wurde denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 10 auch allein der Wert ohne die für sich getätigte wertsteigernde Investition des Sohnes berücksichtigt (act. II I Bst. g, II Ziff. 10, VI Ziff. 7 und 13). Die diesbezüglich vorliegenden Schuldbriefe in Höhe von Fr. 110'000.-- betreffen offensichtlich nicht das Nutzniessungsobjekt, sondern den Ausbau und die Nutzung des Grundstücks durch den Sohn der Beschwerdeführerin. Folglich kann dieser die bezahlten Hypothekarzinsen nicht als Gegenleistung für die Nutzniessung geltend machen, da diese Zinsverpflichtung ohnehin nicht die Beschwerdeführerin als ehemalige Nutzniesserin, sondern er selbst zu tragen hat. 3.2.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin weist in seinen Ausführungen in der Beschwerdebeilage darauf hin, dass im Rahmen eines durch ihn finanzierten Umbauprojektes von 2009/2010 die Wohnung der Beschwerdeführerin saniert und behindertengerecht gestaltet worden sei. Zu Recht geht er von einem dadurch entstandenen Mehrwert zugunsten der Beschwerdeführerin aus, welche die neusanierte Wohnung bis zum Heimeintritt im September 2015 bewohnt hat (act. I 11 Ziff. 4). Wenn er darin jedoch eine Entschädigung für die Aufhebung der Nutzniessung sieht, so verkennt er, dass der durch den Umbau entstandene Mehrwert der Beschwerdeführerin nicht unentgeltlich zukam, sondern durch sie mit einem am 1. Juni 2010 vertraglich mit dem Sohn vereinbarten monatlichen Mietzins von Fr. 680.-- abgegolten wurde (act. II 7). 3.2.4 Nach dem Gesagten wurde die Aufhebung der Nutzniessung weder ganz noch auch nur in Teilen abgegolten, weshalb es sich vorliegend um einen Einkommensverzicht i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Denn, hätte die Beschwerdeführerin 2006 nicht in die Aufhebung ihres Nutzniessungsrechts eingewilligt, hätte sie die Liegenschaft ab Eintritt ins Pflegezentrum im August 2015 vermieten und entsprechende Einnahmen generieren können. Indem sie ohne rechtliche Verpflichtung auf ihr Nutzniessungsrecht und damit auf die entsprechenden Einnahmen verzichtet hat, sind ihr diese bei der Berechnung der EL als Verzichtseinkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6 S. 401 f.; vgl. E. 2.3 f. hiervor). 3.3 Da die Beschwerdeführerin gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet hat, ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 11 anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.12). Für die Bemessung des anrechenbaren Eigenmietwertes ging die AKB von dem in der Steuererklärung von 2004 ausgewiesenen Mietwert von Fr. 4'450.-- (act. II 25) aus und ermittelte unter Abzug einer Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen von 20 % (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 ELV sowie Merkblatt 5 "Grundstückkosten" der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Ziff. 4) einen Eigenmietwert von Fr. 3'560.--. Dieses Vorgehen der Verwaltung ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die in der Verfügung vom 13. November 2015 festgelegten EL-Ansprüche betreffend den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2015 als korrekt erweisen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, EL/16/72, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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