Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.09.2016 200 2016 716

14. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,483 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Volltext

200 16 716 AHV SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband consimo, Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 2 Sachverhalt: A. Die zwischen der 1952 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und B.________ 1976 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Der abgeschiedene Ehegatte verstarb im Dezember 2005, worauf die Versicherte von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) ab Januar 2006 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezog (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 4/1, 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4). Gemäss einer von der Ausgleichskasse am 28. Oktober 2013 vorgenommenen prognostischen Vorausberechnung sollte die AHV-Altersrente der Versicherten dereinst Fr. 2‘340.-- (damalige maximale Vollrente nach Skala 44) betragen (AB 3/1 f.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (AB 2/1) sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 jedoch eine Altersrente von Fr. 2‘181.-- zu, woran sie auf Einsprache hin (AB 1/5-7) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.) festhielt. B. Mit Eingabe vom 12. August 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘350.-- (aktuelle maximale Vollrente nach Skala 44) zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, entsprechend der Rentenvorausberechnung habe sie Anspruch auf eine Altersrente mit einem «Witwenzuschlag», da sie weiterhin verwitwet sei und alleine lebe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine AHV- Altersrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung zu Recht keinen Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten im Sinne von Art. 35bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) berücksichtigte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 4 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die volle monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil; Art. 34 Abs. 1 AHVG). Sie beträgt ab 1. Januar 2015 im Minimum Fr. 1'175.-- und im Maximum Fr. 2'350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Die Minimalrente gelangt bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu Fr. 14'100.-- zur Auszahlung, wogegen für die Maximalrente ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens Fr. 84‘600.-- verlangt wird (Art. 34 Abs. 4 AHVG). 2.3 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne des Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen (BGE 128 V 5; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 35bis N. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 5 3. 3.1 Wenngleich die Beschwerdeführerin vor dem Vollenden des AHV- Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Witwenrente bezog, war sie im Sinne des Zivilrechts, an welches das Bundessozialversicherungsrecht in Art. 35bis AHVG anknüpft, nicht verwitwet. Es ist aktenkundig (AB 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4) und unbestritten, dass die Ehe noch vor dem Ableben des früheren Ehegatten im Jahr 2003 geschieden wurde. Daran vermag der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Ehescheidung aus Angst erfolgt sei und «‹nur› auf dem Papier» gegolten haben soll (AB 1/5 f.). Einzig in Bezug auf die Witwenrente war die Beschwerdeführerin einer verwitweten Person gleichgestellt, da sie die (alternativen) Tatbestandselemente von Art. 24a Abs. 1 lit. a-b AHVG erfüllte. Bei dieser Ausgangslage ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) der sachliche Anwendungsbereich des «Witwenzuschlags» vorn vornherein nicht betroffen. 3.2 Auch aus der Rentenvorausberechnung vom 28. Oktober 2013 (AB 3/1 f.), die fälschlicherweise (vgl. E. 3.1 hiervor) einen Zuschlag gemäss Art. 35bis AHVG berücksichtigte und ab 1. Februar 2016 eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘340.-- (mithin eine maximale Vollrente [vgl. Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {AS 2012 6333}]) prognostizierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), die Rentenvorausberechnungen nach Art. 58 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind aber grundsätzlich unverbindlich, da sie sich auf Verhältnisse stützen, die späteren Veränderungen unterworfen sein können (vgl. Art. 60 AHVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Anhang, Ziff. 1; Merkblatt 3.06 der Informationsstelle AHV/IV vom 1. Januar 2015, Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 6 Wohl wurde der Fehler vorliegend nicht durch eine nachträgliche Sachverhalts- oder Rechtsentwicklung verursacht, sondern betraf den bereits damals feststehenden Zivilstand der Beschwerdeführerin (AB 3/13 Ziff. 1.6). Selbst wenn die unrichtige Auskunft – trotz dem expliziten Hinweis auf ihren unverbindlichen Charakter (AB 3/1) – geeignet gewesen wäre, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, könnte die Beschwerdeführerin gestützt darauf aber keine höheren Rentenbetreffnisse beanspruchen. Denn weder macht sie geltend, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Mit anderen Worten hat sie basierend auf der behördlichen Zusage keine Investitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen, womit sie auch nicht so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 151 N. 629; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 10). 3.3 Die weiteren Faktoren, aus denen sich die Rentenhöhe ergibt, werden beschwerdeweise nicht gerügt und aufgrund der Akten besteht kein Anlass, diese unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Weil die Altersrente (AB 2/1) höher ausfällt als die bisherige Witwenrente (AB 4/1), wird nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG richtigerweise die erstere ausbezahlt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 716 — Bern Verwaltungsgericht 14.09.2016 200 2016 716 — Swissrulings