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Bern Verwaltungsgericht 18.10.2016 200 2016 703

18. Oktober 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,691 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016

Volltext

200 16 703 ALV LOU/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West im Umfang von 20-30% zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3-4) und beantragte zudem am 21. Dezember 2015 (Akten der Arbeitsklosenkasse Bern [act. IIB] 43-45) Arbeitslosenentschädigung. Am 26. April 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs „Word - leicht gemacht“ (act. IIA 90-94), gleichentags für den Kurs „Einstieg in den Computeralltag“ (act. IIA 95-100). Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Mai 2016 (act. IIA 123-125 und 126-128) wurden die Gesuche mit der Begründung abgelehnt, die gewünschten Kurse seien arbeitsmarktlich nicht verwertbar und zu wenig intensiv. Die durch die arbeitsmarktliche Massnahme „Bewerbungscoach“ erworbenen Kenntnisse seien ausreichend, um das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Zudem werde die Vermittlungsfähigkeit bezüglich der berufliche Situation der Versicherten durch die besagten Kurse nicht erheblich verbessert, wie dies von Gesetzes wegen verlangt werde. Die hiergegen erhobenen Einsprachen (act. IIA 147-152 und 153-158) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Juli 2016 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 10-13) ab. B. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Kosten für die beiden beantragten Kurse vom RAV zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zwecks neuem Entscheid bzw. Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 3 Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 (act. II 10-13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten der Kurse „Word - leicht gemacht“ (act. IIA 91) und „Einstieg in den Computeralltag“ (act. IIA 96-97) übernehmen muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 4 1.3 Bei Kurskosten von insgesamt ungefähr Fr. 760.-- (vgl. act. II 94 i.V.m. act. IIA 100) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte nach der obligatorischen Schulzeit in der damaligen ... drei Jahre lang die Volksschule für .... Im Anschluss absolvierte sie Lehrausbildungen als ... und als .... In der Schweiz arbeitete sie als ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... (vgl. u.a. act. IIA 24-45). Neben ihrer Muttersprache ... verfügt sie über sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der ... Sprache sowie sehr gute mündliche Kenntnisse in Deutsch. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich seit Dezember 2015 auf diverse Stellen beworben, unter anderem als ... (act. IIA 12), in der ... (act. IIA 53, 67, 146), im ... (act. IIA 53, 146, 162, 182), als ... (act. IIA 67), im ... (act. IIA 102) und in der ... (act. IIA 67, 102). Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme muss die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der - wie vorliegend mit Blick auf die früheren Tätigkeiten aber auch mit Blick auf die laufenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin - die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (vgl. ARV 1985 Nr. 23). Der Grossteil der Stellengangebote, auf welche sich die Beschwerdeführerin beworben hat, erfordert keine Computerkenntnisse. Auch die früheren Arbeitsstellen erforderten nicht zwingend solche Kenntnisse, zumal die Beschwerdeführerin diese Stellen auch ohne die besagten Kenntnisse erhielt. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die gewünschte Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin den gewünschten Nutzen bringt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht die Kostentragung verweigerte (vgl. zum Ganzen AVIG-Praxis AMM A24). Selbst wenn bei der einen oder anderen Stelle am Rande auch ein Computer benutzt werden müsste bzw. ab und zu allgemeine Computerkenntnisse gefragt wären, hätte dies nicht zur Folge, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne den Besuch der hier strittigen Kurse eingeschränkt wäre. Ausserdem hat sie 2001 bereits das Software-Seminar „Grundausbildung für PC-Anwender“ absolviert (act. IIA 46). Auch ist ihrem Lebenslauf (act. II 37-39) zu entnehmen, dass sie über Grundkenntnisse sowohl zu Internet wie auch zu Word verfügt. Zudem musste sie, wie dem Arbeitszeugnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 7 B.______AG, wo sie von 2008 bis 2014 als ... tätig war, zu entnehmen ist, u.a. Besuchsrapporte via firmeninternes Online-System erfassen und übermitteln (act. IIA 34). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über gewisse, für die für sie in Frage kommenden Stellen genügende Computerkenntnisse verfügt. Durch den Besuch der beantragten Kurse ist somit keine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten. Abgesehen davon ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Computer- Basiswissen heute dem sozial Üblichen entspricht und insofern nicht von der Arbeitslosenkasse zu finanzieren ist. 3.3 Zusammenfassend fehlt es den beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen jeweils an der spezifischen arbeitsmarklichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kostenübernahme der beiden Computerkurse zur Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, ALV/16/703, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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