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Bern Verwaltungsgericht 15.03.2017 200 2016 700

15. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,799 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 4. August 2016

Volltext

200 16 700 BV GRD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen Pensionskasse ________ Beklagte betreffend Klage vom 4. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist seit dem 1. März 1984 bei der Pensionskasse ________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten des Versicherten [act. I] 5). Auf den 1. November 2003 wurde er bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % teilpensioniert, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, seine angestammte Tätigkeit als … uneingeschränkt auszuüben. Die Pensionskasse richtete ihm ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Teilrente aus (Akten der Pensionskasse [act. II] 3). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm mit Verfügung vom 8. November 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2002 bei demselben IV-Grad eine Viertelsrente (act. II 9 S. 2) bzw. mit Verfügung vom 15./18. November 2011 ab 1. Juli 2011 eine ganze Rente zu (act. II 10 S. 2). Am 26. März 2013 stellte die Arbeitgeberin, C.________, dem Versicherten aufgrund mangelnder Tauglichkeit für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2013 in Aussicht (act. II 5). Dieser zeigte sich damit nicht einverstanden und rief die … an (act. II 6). Nach durchgeführter Verhandlung bei der … vereinbarten die Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 2013 (act. I 6 S. 3, act. II 7 S. 3). Am 1. November 2013 trat der Versicherte bei der D.________ AG mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % eine neue Arbeitsstelle an (act. I 8). B. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 6. März 2014 die Einstellung der Invalidenrente per 30. April 2014 (act. I 10, act. II 9). Auf Beschwerden des Versicherten hin bestätigten sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 24. September 2014 als auch anschliessend das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 20. Februar 2015, 9C_799/2014, die revisions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 3 weise Rentenaufhebung (act. II 10). Die Pensionskasse stellte die Auszahlung der ordentlichen reglementarischen Invalidenrente ebenfalls auf den 30. April 2014 ein (act. I 13, Klageschrift S. 3 Ziff. 8). In der Folge stellte der Versicherte am 2. Mai 2015 bei der C.________ einen Antrag auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente (act. II 14). Mit Schreiben vom 28. August 2015 (act. II 15) teilte diese dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente nach dem Basisplan I der Pensionskasse ________ (BP I) seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, einerseits sei dem Versicherten zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine ganz Invalidenrente der IV wie auch der Pensionskasse ausgerichtet worden und andererseits sei ihm seit Mitte des Jahres 2012 sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in atemwegsreizender Luft eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Daran hielt sie nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fest (act. II 16 –19). C. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine Berufsinvalidenrente in vertraglich bestimmter Höhe auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszinsen zu 5 % seit mittlerem Verfall zwischen dem 1. Mai 2014 und dem Urteilstag zu bezahlen. 3. Der Kläger sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (inkl. Mehrwertsteuer). Mit Klageantwort vom 29. August 2016 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. August 2016 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juni 2012, 8C_852/2011, E. 4.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Beklagten hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 5 Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 52 des Vorsorgereglements der Pensionskasse ________, gültig ab 1. August 2013, beginnt die Invalidenrente sinngemäss zu Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Berufsinvalidität, sofern der Vorsorgeplan diese Leistung vorsieht (Abs. 1). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet (Abs. 2). 2.3 Der Basisplan I der Pensionskasse (BP I), gültig ab 1. August 2013, sieht unter Ziff. 3.2 die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente vor und regelt in dessen Art. 10 die Voraussetzungen. Nach dessen Abs. 1 kann eine Berufsinvalidenrente auf Antrag des Arbeitgebers einer versicherten Perhttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/ecc2e31c-f065-49f9-b872-9f66cb24a00e/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=5|awz0fl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 6 son ausgerichtet werden, welche aus gesundheitlichen Gründen eine zumutbare Beschäftigung bei ihm oder einem anderen Arbeitgeber nicht oder nur teilweise ausüben kann (lit. a), welche ein ununterbrochenes Anstellungsverhältnis von mindestens 20 Jahren bei der … oder einer der Pensionskasse ________ angeschlossenen Konzerngesellschaft der … ausweist (lit. b), für welche die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn mindestens 25 % beträgt (lit. c), und welche keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilinvalidenrente der IV hat (lit. d). Erfüllt die versicherte Person die Voraussetzungen von Absatz 1 und ist sie mindestens 50 Jahre alt, hat sie Anspruch auf eine Berufs- oder Teilberufsinvalidenrente (Art. 10 Abs. 2 BP I). Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Auszahlung der Rente. Er stützt sich dabei auf den vertrauensärztlichen Bericht. Der vertrauensärztliche Dienst beurteilt abschliessend, ob eine Beschäftigung ganz oder teilweise zumutbar ist. Der Arbeitgeber liefert der Pensionskasse ________ die zur Prüfung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Befristung einer Berufsinvalidenrente (Art. 10 Abs. 4 BP I). 3. 3.1 Der Kläger beantragt die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente gemäss Ziff. 3.2 BP I ab dem 1. Mai 2014 nebst Verzugszins zu 5 % ab mittlerem Verfall zwischen dem 1. Mai 2014 und dem Urteilstag (vgl. Klageschrift S. 2). 3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Bezug auf das anwendbare Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sich der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente nach Art. 10 BP I, Ausgabe gültig ab 1. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 7 gust 2013, richtet (vgl. Klageschrift S. 4 Ziff. 3 und Klageantwort S. 4 Ziff. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die Ausrichtung der Berufsinvalidenrente ab dem 1. Mai 2014 fordert und die Parteien keine sonstigen die Berufsinvalidenrente regelnden Reglemente oder Statuten ins Recht legen. 3.3 Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 BP I um eine Kann-Vorschrift handelt und die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente einen Antrag des Arbeitgebers voraussetzt. Nach Art. 10 Abs. 2 BP I hat jedoch die versicherte Person einen Anspruch auf eine Berufs- oder Teilberufsinvalidenrente, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 des Art. 10 BP I erfüllt und mindestens 50 Jahre alt ist. Da der Kläger, geboren am … 1962 (act. I 5), ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Berufsinvalidenrente (Ausrichtung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014; vgl. Klageschrift S. 1) über 50 jährig ist, erfüllt er die Altersvoraussetzung, weshalb nachfolgend die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 BP I zu prüfen sind. Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 BP I müssen die in Art. 10 Abs. 1 unter lit. a bis d genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, ansonsten die Norm anders formuliert worden wäre, namentlich lässt sich eine alternative Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen aus den fraglichen Normen nicht ableiten. 3.4 Die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen eine zumutbare Beschäftigung beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber nicht oder nur teilweise ausüben kann (Art. 10 Abs. 1 lit. a BP I). Eine Bindung an die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der IV sieht der BP I der Beklagten nicht vor. Vielmehr ist ausschliesslich auf die Einschätzung des vertrauensärztlichen Dienstes abzustellen, da dieser abschliessend beurteilt, ob eine Beschäftigung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. a BP I ganz oder teilweise zumutbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BP I). Darüber hinaus ist die in Art. 10 Abs. 1 lit. a BP I enthaltene Definition mit Art. 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch nicht deckungsgleich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 8 Hinsichtlich des Gesundheitszustands bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten des vertrauensärztlichen Dienstes Folgendes zu entnehmen: 3.4.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht des F.________ vom 16. Juli 2012 (act. II 4) fest, die hausärztliche Stellungnahme sei nachvollziehbar, ebenso die entsprechenden Entscheide zur aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zur Prognose. Auch wenn auf mehrere Monate hinaus eine gewisse Hoffnung darauf bestehe, dass die Leistungsfähigkeit langsam wieder besser werde resp. die vermehrte Erschöpfbarkeit des Versicherten etwas zurückgehe, so sei er aktuell pessimistisch, dass sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Ende der Lohnfortzahlungspflicht (Februar 2013) im Vergleich zu heute in nennenswertem Ausmass ändern werde. 3.4.2 Im Bericht des F.________ vom 2. April 2014 (act. II 11) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, aus, der Versicherer (IV) komme mit Verfügung vom 6. März 2014 zum Schluss, dass nach einer passageren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Anerkennung eines IV-Grades von 100 % ab 1. Juli 2011 sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart gebessert habe, dass basierend auf einem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2013 der Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeit in atemwegreizender Luft eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Entsprechend könne die Pensionskasse analog der IV ihre Leistungen einstellen. 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Aufgrund des Berichts des F.________ vom 2. April 2014 (act. II 11) ist erstellt, dass der Kläger sowohl in der angestammten als auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeit in atemwegreizender Luft vollumfänglich arbeitsfähig ist. Unerheblich ist, dass Dr. med. G.________ im Rahmen seiner Beurteilung die Akten der IV heranzog und auch darauf verwiesen hat. Massgebend ist, dass aus seiner Beurteilung abschliessend hervorgeht, ob dem Kläger im Zeitpunkt als die IV-Rente und die ordentliche reglementarische Rente der beruflichen Vorsorge wegfiel, aus gesundheitlicher Sicht eine zumutbare Beschäftigung beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber möglich war. Gestützt auf seine Einschätzung und das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil, ist dies ohne weiteres der Fall, womit eine abschliessende Beurteilung vorliegt. Entgegen den klägerischen Vorbringen (vgl. Klageschrift S. 5 f. Ziff. 5 – 8) kann auf die frühere Stellungnahme des vertrauensärztlichen Dienstes vom 16. Juli 2012 (act. II 4) nicht abgestellt werden. Vorab ist festzuhalten, dass im Juli 2012, als Dr. med. E.________ Stellung nahm, sich die Frage einer Berufsinvalidenrente nach dem BP I der Pensionskasse gar nicht stellte. Der Kläger bezog zu dieser Zeit noch eine ganze Rente der IV sowie eine ordentliche reglementarische Rente der Beklagten (act. I 13, act. II 2), womit die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ausgeschlossen war (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d BP I). Der Vertrauensarzt äusserte sich denn auch einzig aus betriebsmedizinischer Sicht zur Entwicklung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die Zeit bis zum Ende der Lohnfortzahlungsfrist im Februar 2013. Eine weitergehende Einschätzung zum Gesundheitszustand und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, insbesondere bezogen auf eine andere Beschäftigung, nahm er gerade nicht vor (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a BP I). Vielmehr ergibt sich aus seiner Stellungnahme, dass er eine spätere – nach dem Ende der Lohnfortzahlungsfrist – eintretende Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht ausschloss. So berichtete er, dass auf mehrere Monate hinaus eine gewisse Hoffnung darauf bestehe, dass die Leistungsfähigkeit langsam wieder besser werde bzw. die Erschöpfbarkeit etwas zurückgehe (act. II 4). Die Stellungnahme von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 10 E.________ vom 16. Juli 2012 (act. II 4) stellt damit keine abschliessende Beurteilung nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BP I dar. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a BP I für eine Berufsinvalidenrente nicht erfüllt. Da der Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente die kumulative Erfüllung der in lit. a – d von Art. 10 Abs. 1 BP I genannten Kriterien voraussetzt (vgl. E. 3.3 hiervor), erübrigt sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen. Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, BV/16/700, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse ________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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