200 16 694 EL ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente und meldete sich am 30. September 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1996 verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AB 2), wogegen der Versicherte Beschwerde erhob (AB 3). Während des Beschwerdeverfahrens zog die AKB die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (vgl. AB 11) und gewährte Ergänzungsleistungen, so dass das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1997 (EL/48614/181/16 [AB 13]) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Die Ergänzungsleistungen wurden im Laufe der Zeit mehrfach periodisch oder auf Gesuch hin neu festgesetzt. Am 17. August 2015 leitete die AKB eine weitere periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (AB 104 f.). Im Rahmen der Abklärungen forderte die AKB den Versicherten auf, ergänzende Angaben zu machen und weitere Unterlagen einzureichen (AB 134), welche am 4. Februar 2016 bei der AKB eingingen (AB 136 - 141). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (AB 142) legte die AKB die Ergänzungsleistungen ab Februar 2016 auf Fr. 7‘884.-- jährlich bzw. Fr. 657.-monatlich fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt in ... habe, weshalb eine Gewährung eines Mietzinsanteils bei seinen (in ... [Gemeinde ...] wohnhaften) Eltern als Gewinnungskosten nicht mehr erfolgen könne. Sodann könnten keine weiteren Kosten mehr für den Arbeitsweg (Generalabonnement und Transportkosten der Eltern) akzeptiert werden. Bei den Verpflegungskosten könnten nur noch Fr. 5.-- pro Tag an berufsbedingten Mehrkosten für das Frühstück, jährlich Fr. 1‘100.-- (Fr. 5.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 3 x 220 Tage), gewährt werden. Weiter werde für Berufskleider ein Betrag von Fr. 1‘023.-- anerkannt, so dass sich die Gewinnungskosten auf total Fr. 2‘123.-- belaufen würden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 144) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seiner Eltern am 2. August 2016 Beschwerde. Er beantragt, das Generalabonnement für Behinderte, ein Drittel des Eigenmietwertes der elterlichen Liegenschaft ohne Nebenkosten und die Mehrkosten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost seien als Gewinnungskosten anzuerkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, betreffend Generalabonnement gehe die Beschwerdegegnerin unzutreffenderweise vom Wohnort ... aus. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei .... Es lägen entsprechende Bestätigungen der beiden Gemeinden vor. Die Verkehrsauslagen seien inklusive Privatauto der Eltern zum Abholen von der Postautostelle ... nach ... 1997 durch das Verwaltungsgericht bewilligt worden. Betreffend Anrechnung eines Anteils des Eigenmietwertes der Liegenschaft der Eltern sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ... als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Er bewohne dort eine kleine Zweizimmerwohnung, sein Lebensmittelpunkt sei aber ..., wo er Familienanschluss geniesse. Die kleine Wohnung in ... brauche er nur, weil er als ... … und … habe. Nach der Arbeit brauche er jeweils eine lange Erholungsphase und Schlaf, bevor er wieder aktiv am Leben teilnehmen könne. Er sei IV-Bezüger mit 56 % Invalidität und brauche ständige Betreuung und Hilfeleistungen seiner Eltern. Betreffend Mehrkosten der Verpflegung wegen Diabetes-Kost könne festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Mittag- und das Abendessen gestrichen habe, weil der Beschwerdeführer nur nachts arbeite. Der Beschwerdeführer sei Wochenaufenthalter und brauche auch nach getaner Arbeit Mahlzeiten. Zudem sei durch ein Arztzeugnis belegt, dass er Diabetiker sei und Diabetiker-Kost benötige. Er sei nicht in der Lage, sich diese selber zuzubereiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2016 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch den Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 13. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt sinngemäss an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 147). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob – und gegebenenfalls wie – bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 5 der Berechnung der Ergänzungsleistungen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Da vorliegend auch unter Berücksichtigung der hier streitigen Gewinnungskosten von Fr. 13‘777.-- (AB 137), welche im Umfang von Fr. 2‘123.-- akzeptiert worden sind (AB 142, S. 8), die Ergänzungsleistungen nicht um mehr als Fr. 20‘000.-- pro Jahr höher wären und eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 6 ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Laut Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden die Gewinnungskosten bis zum Bruttoerwerbseinkommen als Ausgaben anerkannt. Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. April 2004, P 27/03, E. 5.1). Massgebend ist die steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1779 N. 96 Fn. 371). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) sind als Berufskosten (Gewinnungskosten) abzuziehen die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1780 f. N. 97; vgl. auch Rz. 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 7 2.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das kantonale Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen; vgl. BGE 137 V 210) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 157 E. 1d S. 163; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). 3. 3.1 Da die Verfügung über Ergänzungsleistungen zeitlich nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 2 – die bisherige Praxis der Ausgleichskasse sowie die Einigung der Parteien vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 1997 (vgl. AB 11) – ein materielles Urteil wurde nicht gefällt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 8 (AB 13) – von vornherein unbeachtlich, dies abgesehen davon, dass sich die Umstände in den vergangenen fast zwanzig Jahren auch geändert haben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016, S. 1 [im Gerichtsdossier]). 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Mietkosten für den Wochenaufenthalt am Arbeitsort als Gewinnungskosten zur berücksichtigen sind oder nicht. Dazu ist zu entscheiden, wo der Beschwerdeführer Wohnsitz hat. 3.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 3.2.2 Gemäss eigenen Angaben schläft der Beschwerdeführer während fünf Nächten in einer Zweizimmerwohnung an seinem Arbeitsort ... und während zwei Nächten bei seinen Eltern; wegen der … müsse er in ... übernachten (Formular von Januar 2016; AB 141 S. 1). Auf die prozesslei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 9 tende Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. November 2016 hin machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. November 2016 (im Gerichtsdossier) weitere Angaben zu seinem persönlichen Umfeld, insbesondere führte er aus, er beziehe unter der Woche einen Ruhetag sowie einen weiteren am Sonntag (S. 1, lit. a). Er sei „Daheim“ in .... Seine einzigen Bezugspersonen seien die Eltern, seine Schwester mit Ehemann und zwei Kindern im oberen Stock des Elternhauses. In ... habe er absolut keine sozialen Beziehungen. Er habe keine Freunde und sei in keinem Verein Mitglied. Seine Arbeitskollegen würden die Freizeit nicht mit ihm verbringen (S. 2, lit. b). Entgegen der in der Beschwerde, S. 1 unten, vertretenen Auffassung ist der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind, nicht allein massgebend, um den Lebensmittelpunkt zu bestimmen, dafür sind vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Auch wenn mittlerweile Angaben des Beschwerdeführers über seine Verhältnisse vorliegen (Eingabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]), ist der Sachverhalt weiterhin ungenügend abgeklärt, denn die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht vollständig belegt, so dass weitere Nachfragen erforderlich sind, damit über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten befunden werden kann. Weiter wird auch der Umstand zu würdigen sein, dass der Beschwerdeführer im November 2011 in ... in eine grössere Wohnung gezogen ist (vgl. AB 85, 127), was bei einem Ort, der allein dem Schlafen dient, nicht ohne Weiteres einleuchtet. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin die ihr notwendig erscheinenden weiteren Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis die Miete zu berücksichtigen haben oder nicht. Mit diesem Vorgehen kann einerseits die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen ausüben und andererseits bleibt dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzuges gewahrt, indem er den neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin wiederum bei zwei Gerichten (zunächst dem Verwaltungs- und gegebenenfalls später dem Bundesgericht) wird anfechten können, sofern er mit dem neuen Entscheid der Verwaltung nicht einverstanden sein sollte. 3.2.3 Der Anteil am Eigenmietwert (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; AB 137) ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 10 seinen Eltern hat; diesfalls aber nicht als Gewinnungs-, sondern als Wohnkosten. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, als Gewinnungskosten seien die Auslagen für ein Generalabonnement anzurechnen (Beschwerde, S. 1 f.; AB 137). Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn über den Wohnsitz entschieden ist. Denn bei Wohnsitz am Arbeitsort wären die Auslagen für ein Generalabonnement kaum zu rechtfertigen. Sollte der Wohnsitz dagegen weiterhin am Wohnort der Eltern liegen und in der Folge Wegekosten berücksichtigt werden, müsste überdies geklärt werden, ob ein Streckenabonnement günstiger wäre, denn es können nur die notwendigen Auslagen berücksichtigt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers allein (Eingabe vom 13. November 2016 [im Gerichtsdossier]) genügen in dieser Hinsicht nicht. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Steuererklärung 2014 über ein Auto verfügt (AB 129, S. 4) und allenfalls gewisse Wege auf diese Weise zurücklegen könnte – aber auch insoweit finden sich keine Angaben in den Akten, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über einen Führerschein verfügt. 3.3 Die schliesslich geltend gemachten Diätkosten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) respektive die Mehrkosten der Verpflegung (AB 137) sind nach dem aktuellen Stand der Akten ungenügend belegt; insbesondere ist mit den Ausführungen in der Eingabe vom 13. November 2016, S. 2 f. lit. d (im Gerichtsdossier), die Notwendigkeit der entsprechenden Auslagen nicht nachgewiesen. Denk- und allenfalls zumutbar sind gegebenenfalls auch Alternativen, z.B. Vorkochen und Aufwärmen der entsprechenden Mahlzeiten. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge; das rechtliche Gehör gemäss BGE 137 V 314 ist gewährt worden (prozessleitende Verfügung vom 1. November 2016). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 11 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2016 inklusive Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, EL/16/694, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.