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Bern Verwaltungsgericht 23.06.2016 200 2016 65

23. Juni 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,561 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2015 (shbv 55/2015)

Volltext

200 16 65 SH KNB/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Soziale Dienste vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2015 (shbv 55/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde nach dem Verlust seiner letzten Anstellung und Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung seit Februar 2006 durch die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde C.________ (Beschwerdegegnerin) unterstützt. Er ist Vater zweier Kinder und ihm wurde ab 1. August 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; die gegen die entsprechende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. August 2014 erhobene Beschwerde wurde zwischenzeitlich – nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung zufolge „neuer Erkenntnisse“ – aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Parteien in dem Sinn gutgeheissen, als die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurden (vgl. VGE IV/2014/924 vom 17. Mai 2016). B. Aufgrund einer Pressemeldung vom TT.MM.JJJJ, gemäss welcher anzunehmen war, dass der Leistungsbezüger als … sowie als … tätig sei und nicht deklarierte Verdienste erzielt haben könnte, forderten die Sozialen Dienste C.________ diesen auf, mittels geeigneter Unterlagen seine Einkommensverhältnisse offen zu legen und veranlassten eine Abklärung durch die Sozialinspektion des Kantons Bern. Zudem wurde der Bezüger zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme per 23. Februar 2015 zu einem Gespräch eingeladen, bei dem er einschlägige Unterlagen hätte mitbringen sollen. Nachdem von ihm keine entsprechenden Dokumente vorgelegt wurden und der Bezüger auch nicht bereit war, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er bis heute weder als … noch als … Verdienste erzielt habe, erhielt er Frist bis 6. März 2015, um die gewünschten Unterlagen beizubringen. Diese Frist liess er unbenutzt verstreichen, worauf die Sozialdienste C.________ die Sozialhilfe-Unterstützung – wie bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2015 in Aussicht gestellt – mit Verfügung vom 12. Mai 2015 rückwirkend per 1. Februar 2015 einstellten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 3 Die hiergegen durch den Rechtsvertreter, Fürsprecher B.________, am 15. Juni 2015 erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland (Vorinstanz) mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 unter Auferlegung der Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung von Fr. 500.— ab. C. Mit – aufforderungsgemäss (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. Januar 2016) verbesserter – Beschwerde vom 4. Januar bzw. 8. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, lässt A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und von der Beschwerdeinstanz in einem mündlichen Verfahren neu zu beurteilen. Zur Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass die fehlende oder äusserst ungenügende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sozialhilfeverfahren Ausdruck seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei, derentwegen ihm eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer mit seinen Engagements als … oder … tatsächlich nur Spesenersatz erhalten, damit aber keine Einkommen erzielt; entsprechende Verträge bestünden nicht, die Vereinbarungen seien jeweils nur mündlich erfolgt und könnten schon deshalb nicht dokumentiert werden. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen … besessen und die anderen angeführten Fahrzeuge seien durch seine Mutter finanziert worden. Ebenso seien dessen getätigte Reisen durch die Mutter und durch Freunde bezahlt worden. Hätte ein klärendes Gespräch bei der Beschwerdegegnerin stattgefunden, hätten viele Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden können. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Prozessführung vor der Vorinstanz nicht als mutwillig zu betrachten sei, da der Beschwerdeführer angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, die Tragweite sowie die Anforderungen der Mitwirkungspflicht einzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 4 Während die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtete (vgl. Eingabe vom 29. Februar 2016), beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der gebotenen Gelegenheit zur Anbringung von Schlussbemerkungen hielt der Beschwerdeführer am bisher vertretenen Standpunkt und an den gestellten Anträgen fest (vgl. Eingabe vom 14. April 2016). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2015. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Leistungseinstellung per 1. Februar 2015 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 6 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 2.3.1 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.3.2 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 7 Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 2.4 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 2.5 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bemisst. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Einstellung der Sozialhilfe mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers, indem dieser nicht die nötigen Angaben zur Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit gemacht habe. Insbesondere bestünden Unklarheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als … und … bzw. den dafür erhaltenen Entschädigungen, der Deklaration von Fahrzeugen, dem Miteigentum an diversen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 8 Liegenschaften und hinsichtlich seiner Bankkonten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einstellung der Unterstützung gerechtfertigt ist. 3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer selber einräumt, seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Mass nachgekommen zu sein. Dies führt er indessen auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zurück; darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 3.2.4 hiernach). Des Weiteren macht er geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer – wie auch schon zuvor – aufgefordert, an das Gespräch vom 23. Februar 2015 verschiedene Unterlagen mitzubringen, namentlich detaillierte Auszüge sämtlicher Konten im In- und Ausland der letzten zwölf Monate, Arbeitsverträge betreffend die Tätigkeit als … sowie als … und einen Fahrzeugausweis sowie einen Mietvertrag für den Parkplatz. Dies hatte er unterlassen und sich auch geweigert, unterschriftlich zu bestätigen, dass er keine Einkommen erzielt habe. 3.2.1 Dass der Beschwerdeführer über seine – letztlich unbestrittenen – Engagements als … und … keinerlei Unterlagen haben soll, wie er behauptet, erscheint nicht glaubwürdig. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass über die jeweiligen Einsätze überhaupt keine Korrespondenz – E-Mail oder sonstiges – geführt worden sein soll; auf reiner mündlicher Absprache und damit auf reiner Vertrauensbasis werden erfahrungsgemäss keine entsprechenden Einsätze geleistet, auch wenn hierfür lediglich Spesenersatz vereinbart worden wäre. Es wäre – worauf auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend hingewiesen haben – ein Einfaches und zu erwarten gewesen, sich von den jeweiligen Geschäftspartnern entsprechende Bestätigungen ausstellen zu lassen, wenn sich die geschäftlichen Beziehungen tatsächlich wie vom Beschwerdeführer dargestellt (keine Entgelte, sondern nur Auslagenersatz) zugetragen hätten. Die Anrufung des Grundsatzes, dass negative Tatsachen eines Beweises nicht zugänglich sind, schlägt insofern fehl. Abgesehen davon lassen sich die zugestandenermassen erhaltenen Spesenzahlungen, ebenso wie die aus der Teilnahme an der TV-Sendereihe … erhaltene Prämie …, aus den zur Verfügung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 9 stellten Bankbelegen/Konto-Auszügen nicht ersehen und der Beschwerdeführer ist diesbezüglich konkrete klärende Angaben bis heute schuldig geblieben. Dass er dann verweigerte, seine diesbezüglichen mündlichen Angaben unterschriftlich zu bestätigen, lässt unweigerlich den Verdacht aufkommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wie erforderlich deklariert worden sind. 3.2.2 Was die Offenlegung seiner finanziellen Transaktionen angeht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den aktenkundigen Unterlagen ebenfalls kein zuverlässiges Bild. Wie zuvor dargelegt, sind einerseits gewisse Zahlungen, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erhalten haben soll, aus den Bankbelegen nicht erkennbar und andererseits sind – wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet hat, worauf verwiesen werden kann – nach wie vor Ungereimtheiten mit der Kontenführung bzw. der Auflösung und Neueröffnung von Konten mit den festgestellten Dokumentationslücken nicht aufgelöst. Weder in der Beschwerde noch in den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich Klarheit geschaffen, sodass die hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit entstandenen Zweifel auch in dieser Hinsicht nicht ausgeräumt sind. Soweit geltend gemacht wird, es hätte zur Klärung offener Fragen ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden sollen, hierfür jedoch kein Termin angesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass anlässlich des Gesprächs vom 23. Februar 2015, zumal unter ausdrücklicher Aufforderung, an diesem Termin einschlägige Unterlagen vorzulegen, hinreichend Gelegenheit bestanden hatte, die fraglichen Punkte zu klären. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs – worauf bereits hingewiesen wurde – nicht bereit erklärt hatte, unterschriftlich zu bestätigten, dass er tatsächlich keine Einkünfte aus seinen Tätigkeiten erzielt habe und auch kein weiteres als die deklarierten Konten besitzt. Ein weiteres Gespräch, wie es offensichtlich vorgesehen gewesen ist, hat dann mangels entsprechender Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden; bei korrekter Mitwirkung hätte es eines solchen zweiten Gesprächs auch gar nicht bedurft. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist es im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines mündlichen Verfahrens die vom Beschwerdeführer – entgegen der Aufforderung der Vorinstanz – bisher nicht eingereichten Beweismittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 10 entgegen zu nehmen; der Beschwerdeführer hätte zudem ohne weiteres mit der Beschwerde die einschlägigen Unterlagen sowie die verlangte unterschriftliche Bestätigung nachreichen können. 3.2.3 Nicht überzeugend sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht mehr daran erinnern können, dass ihm sein Vater 2011 Miteigentum an verschiedenen Liegenschaften zum nackten Eigentum übertragen hatte. Dies zunächst deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber den Sozialdiensten C.________ jeweils konzis begründet geltend zu machen in der Lage war (vgl. act. IIA unter „Gesundheit“), die Erinnerung daran funktionierte mithin stets. Daraus ergibt sich zwanglos, dass ihm seine Meldepflicht durchaus bewusst war, er diese aber hinsichtlich der Schenkung der Liegenschaften durch seinen Vater – und zwar, wie hinsichtlich aller Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten, im nämlichen Zeitpunkt – offensichtlich nicht befolgte. Hiervon erfuhr die Beschwerdegegnerin offenbar erst durch den Bericht der Sozialinspektion des Kantons Bern. Wenn im Übrigen geltend gemacht wird, es wäre ihm im Erbfall jederzeit möglich gewesen, die erhaltenen Unterstützungszahlungen zurückzuerstatten, geht dies an der Sache vorbei. Es ist nämlich nicht am Beschwerdeführer zu bestimmen, welche Unterlagen einzureichen sind. Vielmehr ist es Sache der Behörde, die beizubringenden Beweismittel zu bezeichnen und Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, diese zu beschaffen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) bzw. er hat diese von sich aus vorzulegen, worauf die Sozialhilfeempfänger denn auch im Antrag auf finanzielle Unterstützung ausdrücklich hingewiesen werden und was sie unterschriftlich zu bestätigen haben. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen einzureichen, welche Auswirkung diese auf die Ansprüche haben, ist durch die zuständige Behörde zu beurteilen. Gleiches gilt für die Zulassung verschiedener Fahrzeuge auf seinen Namen; nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer die damit verbundenen – im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen – Angaben nicht echtzeitlich gegenüber den Sozialdiensten C.________ gemacht hat. Auch dieses Faktum bestärkt die Annahme, der Mitwirkungspflicht sei nicht lege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 11 artis nachgekommen worden. Im Übrigen kann auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 8 Ziff. 8.2) verwiesen werden. 3.2.4 Dass die zugestandene Verletzung der Mitwirkungspflicht – wie vorgetragen wird – durch die zu einer (nota bene noch nicht rechtskräftigen) Berentung der Invalidenversicherung führende gesundheitliche Beeinträchtigung zu erklären sei, vermag anhand der gutachterlichen Einschätzungen sodann nicht einzuleuchten. Aus orthopädischen Aspekten kann sich dies selbstredend nicht ergeben; auch die psychiatrischen Befunde sprechen – u.a. aufgrund nachfolgender Inkonsistenzen – nicht für eine Einschränkung in der Aufnahmefähigkeit bestimmter Informationen, das Erfassen der Tragweite derselben und deren Umsetzung bei alltäglichen Verrichtungen. Die festgestellte narzisstische Persönlichkeit wirkt sich nämlich in erster Linie im zwischenmenschlichen Kontakt mit all ihren Facetten von Auseinandersetzungen aus. Würde man der Argumentation in der Beschwerde folgen, wäre der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, Vereinbarungen – welcher Art auch immer – mit den Auftraggebern für seine …tätigkeit und die … zu treffen und diese einzuhalten, was indessen bis anhin offenbar durchwegs bestens funktioniert zu haben scheint. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitraum um das bereits mehrfach erwähnte Gespräch vom 23. Februar 2015 – an welches er aufforderungswidrig keine sachdienlichen Unterlagen mitgebracht und er sich überdies geweigert hatte, das Fehlen von Einkünften und weiteren Konten unterschriftlich zu bestätigen – offensichtlich ohne weiteres in der Lage, an den sicher notwendigen Vorbereitungen der ab dem TT.MM.JJJJ ausgestrahlten Sendereihe … teilzunehmen und … aufzugleisen. Auch die sonstige ausgedehnte Reisetätigkeit (…; vgl. angefochtener Entscheid S. 9 Ziff. 8.2) spricht klar gegen die geltend gemachte psychisch bedingte Einschränkung der Mitwirkungspflicht. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2015 korrekt gewürdigt, sodass es aufgrund der berechtigten Zweifel an der Sozialhilfebedürftigkeit mit der Einstellung der finanziellen Unterstützung auf den Zeitpunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Februar 2015 sein Bewenden haben muss. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 12 dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Sobald der Beschwerdeführer bereit ist, seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachzukommen sowie eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach er sämtliche notwendigen Angaben korrekt gemacht und alle vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, ist es ihm unbenommen, sich wieder beim Sozialdienst zum Bezug finanzieller Unterstützung anzumelden. 4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz Verfahrenskosten von Fr. 500.— auferlegt hat. 4.1 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Mutwillige oder leichtfertige Verfahrensführung liegt vor, wenn eine offensichtlich gesetzwidrige bzw. willkürliche Rechtsauffassung vertreten wird, wobei die Aussichtslosigkeit der Begehren nach den Umständen klar erkennbar sein muss. Mutwilligkeit kann auch bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen bzw. der Prozessführung unter Verletzung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflichten angenommen werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Das Verwaltungsgericht erachtet die Prozessführung im Sozialhilfebereich bei anwaltlicher Vertretung dann als mutwillig oder leichtfertig, wenn die Betroffenen in Kenntnis der Rechtslage und der Sozialhilfemechanismen und trotz wiederholter Erläuterungen bzw. Belehrungen weiterhin unverändert an ihrer Position festhalten (VGE 22609 vom 16.6.2006, E. 3.1, 22512 vom 22.12.2005 E. 5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und war dies bereits vor der Vorinstanz. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Rechtslage und die Sozialhilfemechanismen bestens bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer wurde von den Sozialdiensten wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Verhalten zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 13 Verweigerung der Sozialhilfe führt. Er kommt seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nach und eine Bereitschaft, sein Verhalten ernsthaft zu ändern, ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 53 SHG die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren zufolge mutwilliger Verfahrensführung auferlegt hat. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist unter allen Titeln abzuweisen. Aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. E. 4 hiervor) ist die Prozessführung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als mutwillig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 500.—, aufzuerlegen (Art. 53 SHG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen wollen – wozu weder ein formeller Antrag noch eine hinreichende Begründung vorliegt (vgl. Schlussbemerkungen vom 14. April 2016, S. 8 f. Rz. 28) –, wäre ein solches zufolge Aussichtlosigkeit der Beschwerde und mit Blick auf die belehnbaren Liegenschaften abzuweisen gewesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.—, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, SH/16/65, Seite 14 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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