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Bern Verwaltungsgericht 28.07.2016 200 2016 646

28. Juli 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,344 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016

Volltext

200 16 646 ALV KNB/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte mit Gesuch vom 3. Februar 2016 beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge der Konkurseröffnung über seine bisherige Arbeitgeberin am 1. Februar 2016 (Akten des beco [act. II] pag. 33 f.). Mit Verfügung vom 27. April 2016 (act. II pag. 12 f.) legte das beco den Umfang der Insolvenzentschädigung auf Fr. 21‘943.95 brutto fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2016 (act. II pag. 5 f.) mit dem Antrag, der ihm seitens der Arbeitgeberin Ende 2015 nicht ausbezahlte 13. Monatslohn sei ihm vollständig und nicht nur anteilsmässig (pro rata) für den Zeitraum vom 2. Oktober 2015 bis zum 1. Februar 2016 zu entschädigen, wies das beco mit Entscheid vom 7. Juni 2016 ab (act. II pag. 2 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 7. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei ihm „eine Insolvenzentschädigung für den vollen 13. Monatslohn auszurichten“, dies unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Insolvenzentschädigung und dabei einzig, ob der 13. Monatslohn für das Jahr 2015 vollständig oder anteilsmässig (pro rata) zu entschädigen ist. 1.3 Die Differenz zwischen der beantragten vollständigen und der zugesprochenen anteilsmässigen Entschädigung des 13. Monatslohnes für das Jahr 2015 beträgt Fr. 6‘170.55 (Fr. 8‘198.-- - Fr. 2‘027.45 [act. II 16, 35]. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 4 der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der vertraglich vereinbarte 13. Monatslohn (act. II pag. 35 Ziff. 4) als Lohnforderung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Insolvenzentschädigung lediglich den auf die Zeitspanne vom 2. Oktober 2015 bis zum 1. Februar 2016 entfallenden Anteil des 13. Monatslohnes deckt oder den ganzen Anspruch für das Jahr 2015, dessen Auszahlung offenbar jeweils Ende November und damit in jener Periode erfolgte (vgl. Beschwerde Ziff. VI.). 3.2 Der Beschwerdegegner begründet seine Auffassung mit Randziffer C1 der AVIG-Praxis IE (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch), wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 5 nach der 13. Monatslohn, falls ein Rechtsanspruch darauf besteht, nur anteilsmässig (pro rata) und höchstens für die letzten vier Monate entschädigt wird. Bei der AVIG-Praxis handelt es sich um Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 110 AVIG). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). 3.3 Vorliegend besteht für das urteilende Gericht kein triftiger Grund, von der vorstehend erwähnten Verwaltungsweisung abzuweichen, zumal diese die bundesgerichtliche Rechtsprechung abbildet: Bereits im Entscheid i.S. A.H. vom 21. Oktober 1985 (ARV 1986 N 15 S. 57 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) das Folgende festgehalten: «Nach dem Gesagten (…) hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den vertraglich vereinbarten 13. Monatslohn nach Massgabe der geleisteten Arbeit, weshalb ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein pro-rata-Anteil am 13. Monatslohn unabhängig davon zusteht, wann dieser Lohnbestandteil üblicherweise oder gemäss Vereinbarung ausbezahlt wird. Da der anteilsmässige Anspruch somit den Lohnanspruch für die einzelnen Monate voraussetzt, kann die Insolvenzentschädigung nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz folgerichtig nur denjenigen pro-rata-Anteil des 13. Monatslohnes decken, der auf die drei (heute vier [Art. 52 Abs. 1 AVIG]) Monate vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren entfällt. Würde mit dem Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der vereinbarten oder üblichen Auszahlung abgestellt, so hinge die Deckung des 13. Monatslohnes bzw. eines Anteils davon vom Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und damit von Zufälligkeiten ab». Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Beschwerde vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere gewährleistet die pro-rata-Entschädigung die arbeitslosenversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 6 Versicherten. Die Tatsache, dass einzelne Arbeitnehmer je nach vereinbarter Auszahlungsmodalität des 13. Monatslohnes und Zeitpunkt des Konkurses im Ergebnis höhere Verluste zu tragen haben als andere, ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht auf eine gesetzliche Ungleichbehandlung sondern vielmehr auf den Eintritt eines vom Arbeitnehmer – und nicht von der Arbeitslosenversicherung bzw. der Versichertengemeinschaft – zu tragenden Risikos zurückzuführen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf BGE 137 V 96 verweist, ist dazu festzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid ebenfalls von einem «anteilsmässigen 13. Monatslohn» spricht (BGE 137 V 96 E. 6.3 S. 101). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (act. II pag. 2 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, ALV/16/646, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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