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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2016 200 2016 621

25. August 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,188 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016

Volltext

200 16 621 ALV ACT/SCM/JOK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Mai 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 4) und stellte am 8. Juni 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 19. Mai 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse UNIA ... [act. II] 9). Nach einer Abmeldung per 14. Juni 2015 (act. IIA 18) meldete er sich am 11. bzw. 16. November 2015 erneut an (act. IIA 32, II 98). Mit Schreiben vom 19. November 2015 (act. IIA 37) forderte das RAV den Versicherten auf, sich zu den nicht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs zu äussern bzw. solche bis zum 29. November 2015 nachzureichen, worauf weder eine Stellungnahme noch ein Nachweis der Arbeitsbemühungen eingingen. Am 2. Februar 2016 verfügte das RAV 15 Einstelltage ab dem 16. November 2015 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (act. IIA 62). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2016 (Poststempel; Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 4) wies das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 31. Mai 2016 (act. IIB 15) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2016 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. August 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 (act. IIB 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 15 Tagen (act. IIB 13) und einem Taggeld von Fr. 205.50 (act. II 106) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 5 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der (erneuten) Arbeitslosigkeit im November 2015 (act. IIA 62). Dazu ist folgendes zu beachten: 3.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner zusammen mit der Einsprache eingereichten undatierten Stellungnahme (act. IIA 65) an, dass er bei befristeten Einsatzverträgen nicht davon ausgehe, dass diese nur bis zum Ende der Frist laufen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass diese Einsatzverträge meistens zu einer längerfristigen Beschäftigung führen würden. Aufgrund dessen hätten zwischen dem 16. August und dem 15. November 2015 keine aktiven Bewerbungen stattgefunden. Diesbezüglich liegt den Akten ein Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2015 als ... mit einer Einsatzdauer vom 7. Mai bis zum 4. August 2015 bei (act. II 12). Dieser wurde durch den Arbeitgeber bereits am 7. Mai per 11. Mai 2015 gekündigt (act. II 28). Des Weiteren ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zwischen den temporären Einsätzen mehrfach zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIA 4, 32, 85). Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass er entgegen seiner Auffassung gerade nicht davon ausgehen durfte, dass Temporäreinsätze zu einem längerfristigen Arbeitsverhältnis führen würden. Vielmehr wusste er aufgrund der abgeschlossenen Einsatzverträge (act. II 12, 51 f., 54 - 57, 59 f., 72, 99 f.; vgl. auch 113), wann die jeweiligen Beschäftigungen spätestens enden würden, womit er mit Zeiten ohne Anstellung rechnen musste. Insofern war er im Wissen um seine baldige Arbeitslosigkeit verpflichtet, sich in qualitativ und quantitativ hinreichender Form um eine neue Anstellung zu bemühen (vgl. E. 2.1 hiervor). Wenn die Verwaltung deshalb ab dem 16. August 2015 Arbeitsbemühungen forderte (act. IIA 62), ist dies nicht zu beanstanden. Bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung besteht eine Pflicht zur Stellensuche, dies bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwaltung (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Pflicht besteht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 6 befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten (vgl. hierzu E. 2.1 sowie AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand: August 2016, Rz. B314, abrufbar unter www.treffpunktarbeit.ch) und ergibt sich als Ausfluss der Schadenminderungspflicht direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Der Beschwerdeführer war damit von Gesetzes wegen zur Arbeitssuche verpflichtet. 3.3 Mit Schreiben vom 19. November 2015 (act. IIA 37) forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, bis am 29. November 2015 entweder die getätigten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen oder deren Fehlen zu begründen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass später eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe seine Arbeitsbemühungen am 24. November 2015  und damit innerhalb der anberaumten Frist (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG)  in den Briefkasten des Beschwerdegegners eingeworfen. Es ist jedoch erstellt, dass diese Arbeitsbemühungen nicht innert Frist beim Beschwerdegegner eingetroffen sind. Auch eine im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste Suche nach der behaupteten Eingabe verlief erfolglos (act. IIA 70), womit der Einwand des Beschwerdeführers einzig als Parteibehauptung zu werten ist. Ein anderer Nachweis der rechtzeitigen Postübergabe kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen und ist auch nicht möglich; insbesondere ist der in der Beschwerde erwähnte Eid im schweizerischen Recht nicht vorgesehen und erhöht deshalb den Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers nicht. Die objektive Beweislast trifft den Versicherten (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb er auch das Risiko zu tragen hat, dass die Sendung nicht ankommt, wenn er  wie hier  die Postübergabe nicht belegen und dies nicht anders abgeklärt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen am 5. Februar 2016 per E-Mail versandt hat (act. IIA 69), ändert dies nichts am Umstand, dass die Einreichung verspätet erfolgte. 3.4 Da die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der erneuten Arbeitslosigkeit nicht innert Frist eingereicht worden sind, sind sie in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 481). Der Beschwerdeführer wird damit so gestellt, wie wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 7 er die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Es kann deshalb offen bleiben, ob die getätigten Bemühungen, welche sich auf Anfragen bei Temporärbüros beschränkten (act. IIA 68), als solche überhaupt genügend wären. Verspätete Nachweise können nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund für das Verstreichenlassen der Frist vorliegt (vgl. BVR 2014 S. 481). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. In der Folge ist der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 3.5 Die Eingabe vom 8. August 2016 (im Gerichtsdossier), mit welcher der Beschwerdeführer auf ein vom Beschwerdegegner im Juli 2016 ohne Sanktion abgeschlossenes Verfahren verweist, betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt und ist deshalb hier nicht massgebend. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von 15 Tagen verfügt (act. IIB 13), was einer Sanktion im obersten Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Mit Blick auf das vom SECO herausgegebene  die Gerichte nicht bindende (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368)  "Einstellras-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 8 ter" (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.B), wonach die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühungen während der Kündigung bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist zwölf bis achtzehn Tage beträgt und unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände erweist sich die Einstelldauer als angemessen. Es besteht deshalb für das Gericht keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung um eine Sanktion handelt, die den grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Damit steht  anders als in der Beschwerde angenommen  die allgemeine Anspruchsberechtigung der Einstellung nicht entgegen, sondern setzt diese vielmehr voraus. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 (act. IIB 15) erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2016, ALV/16/621, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2016) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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