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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2016 200 2016 604

5. August 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,651 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016

Volltext

200 16 604 EL SCP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ verbeiständet und handelnd durch ihre Eltern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese (CP), für deren Folgen sie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit Februar bzw. Juni 2012 eine Hilflosenentschädigung schweren respektive mittleren Grades sowie seit Februar 2012 eine ganze Invalidenrente bezieht (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 3; 19 S. 8; 24; 27). Die AKB richtet ihr zudem seit März 2012 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe aus (act. II 31; 34; 41; 45; 50; 80; 92). Weiterhin erbrachte die Stadt … gestützt auf das Zuschussdekret ZuD monatliche Zuschüsse im Betrag von Fr. 499.--, welche Leistungen per 1. Januar 2016 eingestellt wurden (act. II 85). Die in … wohnhafte Versicherte (act. II 70) hält sich während der Woche in der D.________ auf (act. II 67), welche Institution behinderten Menschen geschützte Arbeitsplätze sowie betreute Wohnplätze anbietet. An den Wochenenden kehrt sie jeweils zu den Eltern nach … zurück (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziffer 2). Mit Verfügung vom 2. März 2016 (act. II 83) verneinte die AKB einen Anspruch auf Vergütung der Transportkosten für die Fahrten von … nach …. In der Begründung führte sie an, im Rahmen der EL würden nur Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet, nicht jedoch private Wochenendtransporte. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. II 88) wies die AKB mit Entscheid vom 26. Mai 2016 ab (act. II 90). B. Dagegen liess die Versicherte, verbeiständet und handelnd durch ihre Eltern und vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt den folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 3 In Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, für die Transportkosten der Wochenendtransporte aufzukommen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, da sie sich aufgrund der Behinderung nicht selbständig fortbewegen könne, sei sie auf einen Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) angewiesen (S. 3, Ziffer 3). Die Bestimmungen des ELG und der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum ELG seien so auszulegen, dass für die Betreuung zu Hause (an den Wochenenden) und in den Tagesstrukturen entsprechende EL zu gewähren seien, wozu auch die Transportkosten nach … bzw. … gehörten. So sehe beispielsweise der Kanton Schwyz die Übernahme von Transportkosten für Wochenendfahrten ausdrücklich vor (S. 6, Ziffer 3). Würde dem Gesuch nicht entsprochen, werde der durch die Bundesverfassung (BV) sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Anspruch auf Achtung des Familienlebens (S. 5, Ziffer 1) sowie das Diskriminierungsverbot von Behinderten (S. 6, Ziffer 4) verletzt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verweist. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten für die Wochenendtransporte der Beschwerdeführerin von … nach … und zurück. 1.3 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. S. 4, Ziffer 4) geltend macht, wurden ihr bis am 31. Dezember 2015 gestützt auf das (per Ende Dezember 2015 aufgehobene) kantonale Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD [BSG 866.1]) monatliche Zuschüsse für die Fahrkosten des SRK in der Höhe von Fr. 499.-- ausgerichtet (vgl. auch act. II 85). Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten jährlich vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 5 gen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die anerkannten Ausgaben richten sich bei zu Hause lebenden Personen nach Art. 10 Abs. 1 ELG, bei in einem Heim oder einem Spital lebenden Personen nach Art. 10 Abs. 2 ELG. 2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten. Darunter fallen gemäss lit. e unter anderem Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. 2.4 2.4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung (Abs. 3). 2.4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) werden die ausgewiesenen Kosten für Notfalltransporte in der Schweiz (lit. a), notwendige Verlegungen der Schweiz (lit. b), Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (lit. c) sowie Transporte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 6 zu Tagesstrukturen im Sinne von Art. 19 (lit. d) vergütet. Keine Kosten werden nach Art. 19 Abs. 3 lit. b EV ELG bei einem Heimaufenthalt mit EL- Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG vergütet. 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin während der Woche in der D.________ weilt und jeweils an den Wochenenden zu ihren Eltern nach … zurückkehrt. Sodann ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, die Strecke selbstständig zu bewältigen, weshalb sie auf einen Transport angewiesen ist, welcher im vorliegenden Fall vom SRK organisiert und durchgeführt wird (vgl. act. II 83 S. 4). Entgegen ihrer Auffassung besteht für die Vergütung der Transportkosten im Rahmen der EL indes weder eine bundes- noch eine kantonalrechtliche Grundlage: 3.2 So hat das Bundesgericht in BGE 123 V 81 im Geltungsbereich der bis Ende 1997 gültigen Fassung von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (ELKV; SR 831.301.1; ab Januar 1998 aArt. 3d Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. aArt. 15 Abs. 2 ELKV, welche keinen weitergehenden Anspruch auf Vergütung der Transportkosten stipulierten [vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts {EVG} vom 15. November 2002, P 32/02, E. 4]) festgehalten, dass unter dem in der nämlichen Bestimmung verwendeten Begriff des medizinischen Behandlungsortes ein Ort zu verstehen sei, an dem eine medizinische Behandlung durchgeführt werde, wobei die Wohnung des Ehemannes keinen medizinischen Behandlungsort darstelle, selbst wenn die zeitweilige Rückkehr nach Hause in die vertraute Umgebung ärztlich empfohlen worden sei (vgl. E. 3). Zwar wurde die ELKV per 1. Januar 2008 aufgehoben (vgl. AS 2007 5869). Doch auch im Rahmen des nunmehr geltenden und vorliegend massgeblichen Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG hat das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung bestätigt (vgl. Entscheid des BGer vom 14. August 2015, 9C_352/2015, E. 1) und es besteht kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 7 Anlass, davon abzurücken, zumal es sich bei der elterlichen Wohnung in … unbestrittenermassen nicht um einen medizinischen Behandlungsort handelt. 3.3 Mit Bezug auf die geltend gemachten kantonalrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus den ins Recht gelegten Weisungen des Kantons Schwyz (vgl. insbesondere Rz 604 [act. II 84]) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seit dem Inkrafttreten des im Rahmen des neuen Finanzausgleichs revidierten ELG am 1. Januar 2008 finanzieren die Kantone allein die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, weshalb ihnen – im Rahmen von Art. 14 ELG – die Kompetenz zur Festlegung der vergütungsfähigen Kosten übertragen wurde (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1920, Rz 233). Mit andern Worten legen die Kantone die Anspruchsgrundlagen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Mindeststandards jeweils autonom fest und es ist einzig zu prüfen, ob die kantonalbernische Regelung einen entsprechenden Anspruch vorsieht und falls nein, ob dies im Einklang mit Bundesrecht steht (vgl. E. 2.3 vorne). 3.3.2 Demnach kommt als (kantonalrechtliche) Anspruchsgrundlage einzig Art. 22 EV ELG in Frage (vgl. E. 2.4.2 vorne), wobei lediglich die Tatbestandsvarianten von lit. c und d in Betracht fallen, handelt es sich doch bei den durchgeführten Transporten des SRK unbestrittenermassen weder um Notfalltransporte noch um notwendige Verlegungen in der Schweiz. Indem lit. c von Art. 22 Abs. 1 EV ELG einen Vergütungsanspruch für Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle vorsieht, deckt sich die Bestimmung hinsichtlich Sinn und Zweck mit Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG, wonach die Transportkosten direkt mit einer medizinischen Behandlung zusammenhängen müssen (vgl. E. 3.2 vorne). Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Bestimmung, indem mit der Wendung der „medizinischen Behandlungsstelle“ die Kausalität zwischen Transport und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 8 medizinischer Behandlung unterstrichen wird. Zum andern stipuliert Art. 6 Abs. 1 EG ELG den Grundsatz, dass anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet werden (vgl. E. 2.4.1 vorne), womit eine Anspruchsbegrenzung nach Massgabe des bundesgesetzlichen und höchstrichterlichen Rahmens festgelegt wird (vgl. E. 3.2 vorne). Es bestehen mithin keinerlei Hinweise, welche mit Bezug auf Art. 22 Abs. 1 lit. c EV ELG auf eine im Vergleich zu Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG erweiterte Anspruchsgrundlage hindeuten würden. Umgekehrt bewegt sich die kantonalrechtliche Bestimmung ohne weiteres im bundesrechtlichen Rahmen bzw. unterschreitet diesen nicht. 3.3.3 Sodann sieht zwar lit. d von Art. 22 Abs. 1 EV ELG – insoweit in Erweiterung der bundesrechtlichen Anspruchsgrundlage gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG – die Vergütung von Transporten in Tagesstrukturen vor. Indes wird gleichzeitig auf Art. 19 EV ELG verwiesen, dessen Abs. 2 die Vergütungspflicht bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG ausschliesst (vgl. E. 2.4.2 vorne). Die Beschwerdeführerin hält sich während der Woche in der D.________ auf. Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.2 vorne; vgl. act. II 79; 91), was denn auch stets unbestritten blieb. Damit besteht auch unter dem Titel von Art. 22 Abs. 1 lit. d EV ELG kein Anspruch auf Vergütung der Transportkosten. Wenngleich bei diesem Ergebnis nicht entscheidend, so ist doch der Vollständigkeit halber auf Art. 19 Abs. 3 lit. a EV ELG hinzuweisen, welcher einen Vergütungsanspruch auch dann ausschliesst, wenn die behinderte Person in der Tagesstruktur mehr als Fr. 50.-- pro Monat verdient. Ausweislich der Akten erzielte die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. act. II 53 S. 6; 71 f.) ein Einkommen, das den nämlichen Betrag (deutlich) übersteigt. Soweit auch im Jahr 2016 ein den Betrag von monatlich Fr. 50.-- übersteigendes Einkommen erzielt wird – worauf jedenfalls die unangefochten gebliebenen Berechnungen der EL für das Jahr 2016 schliessen lassen (vgl. act. II 79; 91) –, wäre ein Anspruch auf Vergütung der Transportkosten auch insoweit ausgeschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 9 3.4 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin auch aus der BV, der EMRK und dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG; SR 831.26) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: So begründen weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Abs. 1 EMRK Ansprüche auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien (BGE 138 I 225 E. 3.5 S. 229 und E. 3.8.1 S. 231) bzw. eine Anspruchsgrundlage, wonach die vorliegend umstrittenen Transportkosten über die EL zu finanzieren sind. In diesem Sinne kann auch nicht gesagt werden, dass die Nichtvergütung der Transportkosten im Rahmen der EL einen staatlichen Eingriff ins Familienleben darstellt. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert die Beschwerdeführerin, inwiefern ein Verstoss gegen Art. 112b und 112c BV oder eine Diskriminierung von Behinderten im Sinne von Art. 8 BV vorliegen soll bzw. inwiefern die kantonal- und bundesrechtliche Regelung an ein verpöntes Kriterium anknüpfen, denn dieselbe Fallkonstellation kann sich auch bei der Heimplatzierung Nichtbehinderter ergeben. Sodann trifft es zwar zu, dass die Kantone die Kosten für den Aufenthalt in einer nach dem IFEG anerkannten Einrichtung nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe bestreiten dürfen (Art. 7 Abs. 1 IFEG; BGE 140 V 499 E. 5.1 S. 503) bzw. eine durch einen Heimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit verhindert werden soll. Hieraus lässt sich aber nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten aus den Mitteln der EL ableiten (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.6.2 S. 230), weshalb auch in Art. 7 IFEG keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Transportkosten zu erblicken ist. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das per 1. Januar 2016 aufgehobene ZuD (vgl. act. II 85) seine Grundlage in der Sozialhilfegesetzgebung und nicht in den Ausführungsbestimmungen zum ELG hatte, weshalb auch insoweit kein Anspruch im Rahmen der EL hergeleitet werden kann. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 (act. II 90) als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2016, EL/16/604, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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