Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.08.2016 200 2016 453

2. August 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,343 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. April 2016

Volltext

200 16 453 ALV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist ausgebildete … (Dossier RAV-Region Oberland, act. IIA 24). Sie war u.a. vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 im B.________, (act. IIA 21), in diesem Beruf tätig. Bis Ende Oktober 2013 arbeitete sie für das C.________, im …. (Dossier der Arbeitslosenkasse Thun, act. IIB 13). Ab 1. November 2013 war sie in der Leitung … und als … für die D.________, tätig (act. IIA 35 ff.; act. IIB 69 f.). Nachdem ihr diese Stelle per 31. August 2015 gekündigt worden war (act. IIA 31; act. IIB 69 f.), meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. IIB 37 f.) und stellte am 1. September 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 61 ff.). Da die Versicherte laut Arztzeugnis vom 17. November 2015 vom 30. März bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war und ihr vom 1. August 2015 bis auf weiteres eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIA 91), erfolgte eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. IIA 69). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), fest, die Versicherte sei ab 1. September 2015 vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. IIA 107 ff.). Am 24. Januar 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch um Finanzierung des individuellen Kurses mit dem Titel „E.________ im F.________“, von Februar bis Juli 2016 (act. IIA 142). Seit dem 1. Februar 2016 ist die Versicherte in einem Pensum von 40 % als … tätig, was sie als Zwischenverdienst angibt (act. IIA 117 ff., 120). Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 lehnte das beco die Übernahme der Kosten für den Kurs E.________ vom 18. Februar bis 31. Juli 2016 als arbeitsmarktliche Massnahme ab (act. IIA 147 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch …, Einsprache (act. IIA 156 f.). Mit Entscheid vom 4. April 2016 wies das beco die Einsprache ab (act. IIA 163 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 3 B. Mit (undatierter [Poststempel vom 6. Mai 2016]) Beschwerde, eingereicht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. April 2016 und eine Kostengutsprache für den Kurs „E.________ “. Sie macht geltend, die Chance, auf dem erlernten Beruf als … eine Anstellung zu finden, sei klein. Die Kriterien für die arbeitsmarktliche Massnahme seien erfüllt: es handle sich um eine realistische Massnahme, die ihr ein neues Tätigkeitsfeld eröffne, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Vermittelbarkeit sei altersbedingt eingeschränkt. Es liege keine Grundausbildung vor, vielmehr werde ein neues Berufsfeld eröffnet. Die Kosten seien angemessen. Der Kurs sei primär aus arbeitsmarktlichen Gründen notwendig; ein Ausweichen auf Hilfstätigkeiten sei wegen der Diskushernie erschwert und sie habe zunehmend Mühe, als … ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit sei konkret und bewiesen, da sie bereits eine Stelle als … (zu 40 %) gefunden habe. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 Unterlagen bezüglich der bei der IV-Stelle beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 4. April 2016 (act. IIA 163 ff.). Streitig ist die Kostenübernahme für den Kurs „E.________“ vom 18. Februar bis 31. Juli 2016 als arbeitsmarktliche Massnahme. 1.3 Die Kosten betragen Fr. 6‘265.-- (act. IIA 147) bzw. maximal Fr. 6‘310.-- (act. IIA 142; die Beschwerdeführerin beantragt die Kostenübernahme von drei und nicht vier Kursmodulen [vgl. act. 132, 134], eine Zertifikationsgebühr von Fr. 40.-- dürfte damit wohl entfallen, was Fr. 6‘270.-- ergäbe). Die Reisekosten für das Modul … betrugen Fr. 1‘238.80 (act. IIA 144). Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 6 2.3.2 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 2.3.3 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.4 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 2.3.5 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person nur Anspruch auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 7 dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1bS. 399; ARV 2001 S. 88 E. 3a, 1993/94 S. 268 E. 1b). 3. 3.1 Laut ihrem Lebenslauf (act. IIA 22 ff.) hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur ... sowie diesbezügliche Weiterbildungen absolviert (vgl. auch act. IIA 3, 4, 8-11) und war in verschiedenen Stellen auf dem Beruf tätig (act. IIA 12, 15-21). Weiter absolvierte sie einen … (act. IIA 2) und war als Betreuerin für Jugendliche und Erwachsene tätig (act. IIA 13 f., 20 f.). Zuletzt arbeitete sie für die D.________, in der Leitung des … und als … (act. IIA 37). Seit August 2015 nimmt die Beschwerdeführerin an einem Kurs E.________ teil (act. IIA 88 ff.), dabei beantragt sie die Finanzierung von drei Modulen dieses Kurses durch die Beschwerdegegnerin als arbeitsmarktliche Massnahme. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vermittelbarkeit im angestammten Beruf sowie in einer Hilfstätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, kann nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Beschwerdebeilage [BB] 14) erfolgte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle Bern vom 30. November 2015 (act. IIB 94), wonach der im März 2015 aufgetretene Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts mit Tangention S1 ohne Operationsindikation im MRI der LWS bei klinisch eindeutig fehlenden sensomotorischen Ausfällen zu einer bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte. Damit kann die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als ..., bei welcher es sich um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit handelt, weiterhin ausüben. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 lehnte denn auch die IV-Stelle Bern (IVB) die Zusprechung von Leistungen der IV (insbesondere Umschulung) ab, da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... weiterhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar ist (BB 17). Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 8 sen Entscheid hat die Beschwerdeführerin akzeptiert, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu verrichten vermag. Aufgrund des von der IVB abgelehnten Leistungsbegehrens steht zudem fest, dass die von der Beschwerdeführerin ab August 2015 aus eigenen Stücken in Angriff genommene Umschulung (vgl. act. IIA 25, 90) nicht aus gesundheitlichen Gründen angezeigt war, wofür andernfalls die IV aufzukommen gehabt hätte. Nicht überzeugend ist der Einwand, die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit sei altersbedingt eingeschränkt, denn es ist nicht davon auszugehen, dass lediglich bei den bisher ausgeübten Tätigkeiten als ..., im … oder als … bei einer (Nicht)Anstellung das Alter möglicherweise eine Rolle spielen kann, nicht jedoch bei der neu zu erlernenden Tätigkeit als …. Die Beschwerdeführerin hat sich von Anfang an einzig auf Stellen als … beworben (vgl. act. IIA 28, 43, 53, 58, 71 ff.). Am 8. Januar 2016 hat sie denn auch einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 40 % abgeschlossen. Erst ab November 2015 (act. IIA 97, 113, 146, 159, 167) hat sie einige Bewerbungen auf Stellen im Rahmen ihrer bisherigen Betätigungsfelder vorgenommen. Aus diesem Umstand, schliesst der Beschwerdegegner zu Recht, dass persönliche Präferenzen nach einer anderweitigen beruflichen Betätigung für die Absolvierung des Kurses als Umsteigerin für … und nicht arbeitsmarktliche Gründe bestimmend waren. Die Beschwerdeführerin war bis Ende Oktober 2013 als ... tätig (act. IIA 21); diese Anstellung wurde gekündigt, nachdem das Fach … aus dem Stundenplan gestrichen worden war (act. IIA 20). Der Beschwerdegegner anerkennt, dass die Chancen auf eine Anstellung als ... geringer sind, da es sich um einen Nischenberuf handelt. Er hat jedoch zu Recht erwähnt, dass eine Anstellung als ... nicht völlig ausgeschlossen ist, denn es sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, aufgrund ihrer Weiterbildungen auf künstlerischem Gebiet oder in … tätig zu werden. Wie der Beschwerdegegner somit zu Recht darlegt, kann die Beschwerdeführerin weder als ... noch aufgrund ihrer beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten sowie der bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 9 anhin bewiesenen Offenheit zur Ausübung anderer Tätigkeiten als im Sinne der Art. 59 ff. AVIG schwer vermittelbare Person betrachtet werden. 3.2 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 4. April 2016 (act. IIA 163 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 Bst. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehrschluss]). Es besteht auch kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2016, ALV/16/453, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 453 — Bern Verwaltungsgericht 02.08.2016 200 2016 453 — Swissrulings