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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2016 200 2016 452

5. Dezember 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,146 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (E 1254/13 / 3.841.13.9)

Volltext

200 16 452 UV FUR/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (E 1254/13 / 3.841.13.9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stürzte am 31. März 2012 während den Haushaltsarbeiten von einem Stuhl und zog sich dabei mehrere Verletzungen zu (Akten der Unfallversicherung [act. IIA] 1; 5; 26). Mit Unfallmeldung vom 16. Mai 2012 liess er den Unfall durch seine Arbeitgeberin, die C.________ GmbH, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) melden (act. IIA 1). Am 11. Januar 2013 reichte die C.________ GmbH eine weitere Unfallmeldung ein und teilte mit, der Versicherte sei am 17. November 2012 tätlich angegriffen worden und habe sich dabei Kopfverletzungen zugezogen (Akten der Unfallversicherung [act. II] 1). Mit Verfügung vom 2. April 2013 (act. II 31) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 17. November 2012 mit der Begründung, der Versicherte habe die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht; es sei daher davon auszugehen, dass kein Versicherungsschutz vorliege. Mit gleicher Begründung wies sie am 19. April 2013 auch das Leistungsbegehren in Bezug auf den Unfall vom 31. März 2012 ab (act. IIA 27 S. 2). Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert (act. IIA 31 S. 3). Gegen die Verfügung vom 2. April 2013 erhob der Versicherte am 3. Mai 2013 (act. II 35) Einsprache. In der Folge gab ihm die SUVA mit Schreiben vom 19. Juli 2013 (act. II 43) Gelegenheit, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Zudem teilte sie ihm – auf dessen Nachfrage hin – mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 31. März 2012 bereits mit leistungsabweisender Verfügung vom 19. April 2013 entschieden wurde. Mit Eingabe vom 30. August 2013 (act. II 44 S. 2) legte der Versicherte verschiedene Dokumente vor und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2013. Auf diese Einsprache trat die SUVA unter Hinweis auf die abgelaufene Einsprachefrist mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 11. März 2014 (act. IIA 34) nicht ein. Ferner wies sie nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 31. März 2016 (act. II 70) die Einsprache vom 3. Mai 2013 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 3 Zur Begründung legte sie dar, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 17. November 2012 eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe; das Bestehen des Versicherungsschutzes sei zu verneinen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. März 2016 und die Ausrichtung eines Taggeldes rückwirkend ab der Schadensmeldung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist, ob für das Ereignis vom 17. November 2012 Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin besteht oder nicht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 Teilsatz 1 UVG). 2.2 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). 2.3 Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) u.a. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 5 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Unfallereignis vom 31. März 2012 keine Leistungen ausgerichtet hat (act. IIA 27 S. 2; 34). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers steht zudem fest, dass er vor diesem Unfall Krankentaggelder der D.________ AG erhalten hat und diese per 31. März 2012 eingestellt wurden (act. II 35 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Dass er anschliessend andere lohndarstellende Taggelder im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV bezog (vgl. E. 2.3 hiervor), ist den Akten nicht zu entnehmen. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in der Folge, mithin vor dem Ereignis vom 17. November 2012, seine Arbeitstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG wieder aufgenommen bzw. einen Lohnanspruch gehabt hat oder nicht. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitstätigkeit ca. Mitte Oktober 2012 mit einem Umbauprojekt in … wieder aufgenommen. Dabei sei er für die Planung verantwortlich gewesen und habe das Projekt geleitet. Für diese Tätigkeit sei ihm als Arbeitnehmer von der C.________ GmbH einen Lohn ausgerichtet worden (vgl. Beschwerde S. 5, 7 Ziff. 4 f.). Hierzu ist Folgendes auszuführen: 3.2.1 Zunächst gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2015 am Stammkapital der C.________ GmbH mit einer Stammeinlage von Fr. 12'000.-- und seine Lebenspartnerin, E.________, mit einer solchen von Fr. 8'000.-- beteiligt waren und er jetzt einziger Gesellschafter ist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 6 Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons …). Zudem steht fest, dass die das Umbauprojekt betreffende Liegenschaft in … F.________, der Grossmutter von E.________, gehörte und sie diese zwischenzeitlich an ihre Enkelin E.________ übertragen hat. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war geplant, in der Liegenschaft ein Studio einzubauen, welches auch als Büro genutzt werden kann; die C.________ GmbH sollte das Büro später beziehen (act. II 55; Beschwerde S. 8 Ziff. 6). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Räumlichkeiten seien von der C.________ GmbH im Auftrag von F.________ umgebaut worden (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), kann ihm nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn es liegen keine Unterlagen vor, die einen echtzeitlichen Auftrag von F.________ an die C.________ GmbH belegen. Die von F.________ am 25. Februar 2014 (act. II 49 S. 2) erfolgte Auftragsbestätigung ändert daran nichts, wurde diese doch weit nach der angeblichen Auftragserteilung erstellt und steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. So datierte F.________ den angeblichen Beginn der Projektplanung und Ausführung auf den 1. Oktober 2012, während der Beschwerdeführer angab, er habe die Arbeit Mitte Oktober 2012 aufgenommen (Beschwerde S. 5 Ziff. 4). Im Weiteren wurde weder in der Baubewilligung vom 6. Februar 2014 (act. II 57) noch im Fachbericht Brandschutz vom 7. Oktober 2013 (act. II 58) oder in der Bewilligung für die Entwässerung von Grundstücken vom 31. Januar 2014 (act. II 59) die C.________ GmbH erwähnt. Als Vertreter und Planer wurden namentlich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin aufgeführt. Nichts anderes ist einem Baugesuch vom 29. November 2012 (act. II 62) zu entnehmen, welches zusammen mit der Baubewilligung vom 6. Februar 2014 an einer Besprechung zwischen den Parteien vom 9. Juni 2015 abgegeben wurde (vgl. Bericht vom 16. Juni 2015, act. II 55 S. 1). Ob dieses Baugesuch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erstellt und der Gemeinde eingereicht wurde, ist jedoch fraglich. Dies weil sich die Baubewilligung vom 6. Februar 2014 auf ein Baugesuch vom 7. März 2013 bezieht und das eingereichte Baugesuch in den übrigen Baubewilligungsakten unerwähnt blieb. Zudem enthält es weder eine Gesuchsnummer noch ein Eingangsdatum bei der Gemeinde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 7 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnung der Firma G.________ (act. II 69 S. 9), die Fotos der Umbauarbeiten (act. II 49 S. 3) oder die Offerten der verschiedenen Handwerker (act. II 65 f.) und der C.________ GmbH selbst (act. II 56) vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die C.________ GmbH von F.________ mit dem Umbauprojekt beauftragt wurde und der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2012 als Arbeitnehmer der C.________ GmbH seine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Am 19. November 2012 (act. II 69 S. 9) stellte die Firma G.________ ihre Leistungen für zwei Muldenleerungen vom 8. und 9. November 2012 in Rechnung und versendete diese ohne Erwähnung der Firma C.________ GmbH direkt an F.________ und H.________. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eheleute F.________ und H.________ Auftraggeber des Muldenservices waren. Die mit Schreiben vom 6. März 2014 (act. II 49) eingereichten Fotos der Umbauarbeiten (auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei) sind nicht datiert und können den Beginn der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht belegen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer an den Umbauarbeiten beteiligte, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer der C.________ GmbH ausgeführt hat. Fehlen doch – wie dargelegt – Anhaltspunkte, welche auf ein Auftragsverhältnis zwischen F.________ und der C.________ GmbH hinweisen. Vielmehr wäre diesfalls anzunehmen, dass es sich – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 8.1) – um Gefälligkeitsarbeiten gehandelt hat, ging es doch um die Liegenschaft der Grossmutter seiner Lebenspartnerin und letztlich um das Büro seiner eigenen Firma. In Bezug auf die Offerte der I.________ GmbH vom 2. Dezember 2012 (act. II 65) ist festzuhalten, dass diese erst nach dem Unfall vom 17. November 2012 datiert ist und damit ebenfalls keine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall nachweisen kann. Auch die Offerte „Haustüre in …“ von J.________ vom 12. November 2012 (act. II 66) vermag nicht stichhaltig etwas anderes zu belegen, fehlt doch in den Akten insbesondere deren zweite Seite. Im Weiteren mutet es seltsam an, dass die C.________ GmbH am 12. November 2012 (act. II 56) F.________ und H.________ eine Offerte „Umbau Depot …“ unterbreitet haben soll. Dies einerseits weil die obgenannten Offerten der Handwerker zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt waren und nicht ersichtlich ist, auf welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 8 Grundlagen sich die Offerte stützt. Dies umso mehr, als gerade in Bezug auf die Position „Wände, Decken, Böden“ ein sehr genauer Kostenbetrag von Fr. 17'814.05 genannt wurde, während die übrigen Positionen (Arbeit, Küche inkl. Geräte, Elektrik, Sanitär und Eingangstür) einzig mit einem Pauschalbetrag kalkuliert wurden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers – bereits am 8. und 9. November 2012 die ersten Räumungsarbeiten durchgeführt wurden (vgl. Rechnung der Firma G.________ vom 19. November 2012, act. II 69 S. 9). Es ist daher unerklärlich, weshalb die C.________ GmbH gerade am 12. November 2012 – mithin nach dem Beginn der ersten Arbeiten, aber noch bevor die eigentlichen Angebote der Handwerker eingegangen waren – eine Offerte ausgestellt haben soll. Ob die Offerte der C.________ GmbH tatsächlich am 12. November 2012 erstellt wurde, bleibt somit fraglich. 3.2.3 Im Weiteren liegen hinsichtlich der Lohnangaben und dem Lohnfluss diverse Unstimmigkeiten vor. So wurde betreffend den Haushaltsunfall vom 31. März 2012 (vgl. Schadensmeldung vom 16. Mai 2012, act. IIA 1) ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'000.-- angegeben, während hinsichtlich des Ereignisses vom 17. November 2012 (vgl. Schadensmeldung vom 11. Januar 2013) – und damit einzig wenige Monate später – ein solcher von Fr. 8'000.-- geltend gemacht wurde. Diese Diskrepanz ist nicht nachvollziehbar und blieb vom Beschwerdeführer unbegründet. Zudem stimmen seine Angaben nicht mit dem Einzahlungsschein „Lohnzahlung November 2012“ vom 12. Dezember 2012 überein, gemäss welchem die C.________ GmbH dem Beschwerdeführer einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 8'000.-ausgerichtet haben soll (act. II 64). Inwiefern ein Bruttolohn von Fr. 8'000.-zu einem Nettolohn von Fr. 8'000.-- führen kann, ist nicht erklärbar. Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel begründen, weshalb nur bezüglich dem Monat November eine Lohnzahlung erfolgte, obwohl er gemäss seinen Angaben bereits ab Mitte Oktober 2012 wieder gearbeitet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen und Begründungen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 5), mithin dass es sich bei der Lohnzahlung November 2012 eigentlich um den Lohn ab Mitte Oktober bis zum 17. November 2012 handle und dieser wegen einem Liquiditätsengpass erst nach Eingang einer Zahlung von F.________ in der Höhe von Fr. 100'000.-- habe ausgerichtet werden können, überzeugen in keiner Art und Weise und wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 9 nicht mit weiteren Unterlagen dokumentiert. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der undatierten Lohnabrechnung vom November 2012 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), wonach er einen Bruttolohn von Fr. 9'355.75 erhalten haben soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat einlässlich und stringent dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 f. Ziff. 8.4), dass dieses Dokument erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Dies entspricht ohne weiteres den SUVA-Akten, so wurde insbesondere in einer Besprechung der Parteien vom 9. Juni 2015 explizit festgehalten, dass betreffend das Jahr 2012 keine Lohnabrechnungen vorliegen (act. II 55). Wäre tatsächlich ein Lohn für die Arbeiten im Oktober und November 2012 bezahlt und eine Lohnabrechnung ausgestellt worden, ist unverständlich, weshalb dieser Beleg nicht bereits früher der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Lohnabrechnung November 2012 undatiert ist und weder mit der Lohnangabe in der Schadensmeldung vom 11. Januar 2013 (act. II 1), noch mit derjenigen auf dem Einzahlungsschein vom 12. Dezember 2012 (act. II 64) übereinstimmt. Ferner wurde auf der Lohnabrechnung denn auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich – wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde S. 7 Ziff. 5) – um einen halben Monatslohn Oktober und um einen halben Monatslohn November 2012 handelt. Nach dem Ausgeführten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Lohnabrechnung erst im Nachhinein – im Hinblick auf das laufende Verfahren – erstellt wurde. Schliesslich sind die Lohnangaben des Beschwerdeführers auch deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer gemäss den Lohnbescheinigungen der Jahre 2008 bis 2011 (act. II 14) noch nie einen Lohn in der Höhe von monatlich Fr. 7'000.-- oder von Fr. 8'000.-- erzielt hatte. Nichts anderes ist dem IK-Auszug zu entnehmen (act. II 17 S. 2). 3.2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bis Mitte Oktober 2012 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Ein Arztzeugnis, welches diese Aussage belegt, hat er indessen nicht eingereicht. Demgegenüber ist dem Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom 13. Februar 2013 (act. IIA 26) zu entnehmen, dass die Behandlung in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 10 den Unfall vom 31. März 2012 seit dem 30. Juni 2012 abgeschlossen ist und die Unfallfolgen komplett ausgeheilt sind. Dass die Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Oktober 2012 angedauert hat, ist demnach nicht erstellt. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Ereignis vom 17. November 2012 eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der C.________ GmbH aufgenommen und dafür effektiv eine Lohnzahlung erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungspflicht mangels Versicherungsdeckung verneint. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2016 (act. II 70) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden (Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist möglicherweise strafrechtlich relevant. So reichte er der Vorinstanz und dem Gericht mehrere Unterlagen ein, bei welchen ein erheblicher Verdacht besteht, dass diese nicht zum angegebenen Zeitpunkt, sondern einzig im Hinblick auf das laufende Verfahren erstellt wurden (vgl. u.a. Baugesuch vom 29. November 2012, act. II 62; Offerte der C.________ GmbH vom 12. November 2012, act. II 56; undatierte Lohnabrechnung November 2012, act. I 4). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass Behauptungen wie u.a. diejenige betreffend die Höhe des Bruttolohnes im Rahmen eines Lügen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 11 konstrukts erfolgten. Die allenfalls in Frage kommenden Straftaten (versuchter Betrug; Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Urkundenfälschung; Art. 251 StGB) werden mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, weshalb sich das Gericht vorbehält den Sachverhalt nach Rechtskraft des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons …, …, von Amtes wegen zur Kenntnis zu bringen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, UV/16/452, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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