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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2016 200 2016 449

15. August 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,869 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Volltext

200 16 449 AHV FUR/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2014 bis 2016 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 983.45 (pro 2014) resp. provisorisch auf Fr. 1'730.40 und auf Fr. 1'722.-- (pro 2015 und 2016) fest. Den Beitragsberechnungen legte sie je ein massgebendes Vermögen (halbiert und gerundet) in der Höhe von Fr. 850'000.-- zugrunde. Dabei berücksichtigte die AKB ein Reinvermögen von Fr. 177'817.-- und ein kapitalisiertes Renteneinkommen, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und diejenigen der Stiftung B.________ in ..., im Umfang von Fr. 711'020.-- (Akten der AKB [act. II] 5 f.). Die am 5. März 2016 gegen die drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) ab. B. Am 4. Mai 2016 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte, die AHV/IV/EO-Beiträge seien ohne Kapitalisierung der Schadenersatzzahlungen der Stiftung B.________ neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2016 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renteneinkommens. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 4 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50fachen Mindestbeitrag. 2.3 Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 5 der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Weiter ist festzustellen, dass er nicht unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen fällt, die den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere ist hier – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 1) – Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG nicht einschlägig. Für die Anwendung dieser Norm ist entscheidend, dass die fraglichen Personen unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 20 und ergänzend Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Wie die AHV-Zweigstelle Bern unter Verweis auf Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu Recht ausgeführt hat (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2016 S. 3, in den Gerichtsakten), besteht bei einem dem Beschwerdeführer anzurechnenden Reinvermögen in der Höhe von Fr. 177'817.-- (act. II 5) keine Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinn. 3.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Vermögens und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 6 Letzteres, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und diejenigen der Stiftung B.________ in ..., legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung (act. II 6) auf Fr. 711'020.-- fest (act. II 5). Unbestritten ist die Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der Stiftung B.________ in ... eine lebenslängliche Rente in der Höhe von monatlich 3'982 Euro zu erhalten (vgl. dazu auch die Leistungsbescheinigung der Stiftung B.________ vom 14. Januar 2015, act. II 4 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt indessen unter Hinweis auf einen Entscheid des ... …gerichts… (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) vor, es handle sich bei den Leistungen der Stiftung B.________ um Schadenersatzzahlungen, die wirtschaftlich kein Einkommen, mithin kein Renteneinkommen, darstellten und für die Vermögensbemessung weder steuerlich noch AHV-rechtlich zu kapitalisieren seien (vgl. Beschwerde S. 1). 3.2.1 Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 WSN). Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Die Randziffern 2089 und 2090 WSN enthalten je eine Liste jener Leistungen, welche Renteneinkommen darstellen und welche nicht. 3.2.2 Bei den ...renten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen der Stiftung B.________ in .... Zweck dieser Stiftung ist es, behinderten Menschen, …, Leistungen zu erbringen und ihnen durch …. Die ...renten stellen somit weder durch eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erzieltes http://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 7 Einkommen noch den Ertrag massgebenden Vermögens dar (vgl. Rz. 2087 WSN). Zudem entsprechen sie nicht den Leistungen, die gemäss Randziffer 2090 WSN bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens ausser Acht zu lassen sind (vgl. dazu auch die Stellungnahme der AHV- Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 S. 2, in den Gerichtsakten). In Randziffer 2089 WSN wird demgegenüber statuiert, dass Renten aller Art an die Beitragspflichtigen, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversicherung (vgl. dazu ergänzend UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 36), zur Bemessungsgrundlage von Nichterwerbstätigen hinzuzurechnen sind. Gestützt darauf sowie angesichts dessen, dass die Voraussetzungen der allgemeinen Definition des Renteneinkommens (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hier erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Renten der Stiftung B.________ aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ...renten seien gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern steuerfrei (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung 2013, act. II 4 S. 3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies weil die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgeblichen Renteneinkommens nicht an die Beurteilung der Steuerbehörden gebunden sind (vgl. E. 2.5 hiervor; UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 31). Für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Rentenleistungen ist gestützt auf das Territorialitätsprinzip zudem einzig Schweizerrecht massgebend. Die diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdeführers auf die ... Gesetzgebung und die Rechtsprechung des ... ...gerichts… sind daher nicht einschlägig (vgl. Beschwerde S. 1). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 8 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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