200 16 426 AHV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 ersuchte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … (nachfolgend KESB), die erfolgten Entschädigungszahlungen 2014 für die Führung seiner Mandate als privater Beistand anzupassen und je 2/3 als Unkosten/Spesen und 1/3 als massgebenden Lohn im Sinne des AHVG auszuzahlen (Antwortbeilage [AB] 19). Mit Antwortschreiben vom 7. Mai 2015 teilte die KESB dem Versicherten mit, seinem Anliegen nicht entsprechen zu können. Nachdem er keine Entschädigung und keine Spesenerstattung beantragt habe, sei aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwandes von der KESB auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) und der entsprechenden Richtlinie zu deren Umsetzung ein Entschädigungsbetrag festgelegt und in Ermangelung von Angaben und Belegen zu rückforderbaren Auslagen auf eine Erstattung von Einzel- oder Pauschalspesen verzichtet worden. Die Entschädigungszahlungen seien – mit der Möglichkeit, Einsprache zu erheben – verfügt worden und hätten, nachdem keine Einsprache erfolgt sei, Rechtskraft erlangt (AB 20). B. Mit Schreiben vom 6. August 2015 erklärte sich der Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit den Eintragungen in seinem individuellen Konto für die Beitragsmonate April und September bis Oktober 2014 bezüglich der Einkommen von Fr. 2‘000.-- und Fr. 4‘250.-- von der kantonalen Verwaltung nicht einverstanden (AB 23). Nur Fr. 2‘300.-- der genannten Beträge stellten massgebenden Lohn dar. Der Rest sei als Spesenersatz zu betrachten, welcher in den Pauschalentschädigungen enthalten sei. Mit Fr. 2‘300.-- Lohnanteil liege ein geringfügiger Lohn im Sinne von Art. 34d AHVV vor,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 3 auf welchem nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge zu erheben seien. Es seien deshalb auf den Fr. 6‘250.-- von der kantonalen Verwaltung keine Lohnbeiträge zu erheben. Die entsprechenden Buchungen seien zu stornieren und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten (AB 24). Mit Verfügung vom 3. September 2015 teilte die AKB dem Versicherten mit, dass die vom Arbeitgeber „Kantonale Verwaltung“ (KESB) gemeldeten IK- Buchungen für das Jahr 2014 nicht storniert werden könnten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 habe die KESB an den gemeldeten und abgerechneten AHV-pflichtigen Entschädigungen festgehalten. Korrekturbuchungen dürften nur vorgenommen werden, sofern hierfür der volle Beweis erbracht werde oder wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliege, was hier nicht zutreffe (AB 25). Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2015 Einsprache (AB 27 – 29). Mit Entscheid vom 4. April 2016 wies die AKB die Einsprache ab (AB 1). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die IK-Buchungen 2014 über Fr. 2‘000.-- und Fr. 4‘250.-- seien zu stornieren und die auf den betreffenden Buchungen in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge seien zurückzuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der AKB. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin – u.a. auf den angefochtenen Einspracheentscheid und eine kurze Stellungnahme ihrer Zweigstelle Staatspersonal vom 18. Mai 2016 verweisend – die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingaben vom 21. Juni und 12. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer, u.a. mit Verweis auf ein Informationsschreiben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2010 über die steuerli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 4 che und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Entschädigungen privater Mandatsträger im Vormundschaftswesen, an seiner Auffassung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. April 2016 (AB 1). Beantragt wird eine Stornierung von IK-Buchungen für das Jahr 2014 über Fr. 2‘000.-- und Fr. 4‘250.-- sowie die Rückerstattung der auf den betreffenden Buchungen in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 5 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 S. 469). Nicht zum massgebenden Lohn gehören demgegenüber u.a. Unkostenentschädigungen. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 6 [AHVV; SR 831.101]). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2‘300.-- Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (vgl. Art. 34d AHVV). 2.3 Gemäss Art. 404 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) haben Beistände Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Höhe der Entschädigung legt die Erwachsenenschutzbehörde fest. Dabei berücksichtigt sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. 2.4 Nach Art. 36 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG 213.316) legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin oder des Beistandes in der Regel im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung fest. Die Entschädigung privater Beiständinnen und Beistände erfolgt dabei entweder durch Abgeltung des gebotenen Aufwands (Entschädigung mittels Stundenansatz) oder in Form einer Jahrespauschale (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft vom 19. September 2012 [ESBV; BSG 213.361]), während sich bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von einer kantonalen KESB eingesetzt worden sind, der Spesenersatz nach der kantonalen Personalgesetzgebung richtet, wobei für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Billette zweiter Klasse zu verrechnen sind (Art. 6 Abs. 1 lit. a ESBV). Soweit Infrastrukturspesen von privaten Beiständinnen und Beiständen (Telefon-, Porto-, Papier-, Kopierkosten und dergleichen) nicht bereits in der Entschädigung enthalten sind, werden sie durch eine Infrastrukturpauschale von jährlich 100 bis 200 Franken abgegolten (Art. 6 Abs. 3 ESBV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 7 3. 3.1 Wie sich aus den rechtskräftigen Entscheiden der KESB vom 14. März 2014 (AB 2 f.), 11. August 2014 (AB 5 f.) und 12. September 2014 (AB 8 f.) wie auch aus deren Schreiben vom 7. Mai 2015 (AB 20) ergibt, wurden die Entschädigungen des Beschwerdeführers für die Führung seiner Mandate als privater Beistand mangels entsprechender Entschädigungs- und Spesenanträge gestützt auf Art. 3 und 5 ESBV jeweils pauschal festgelegt und in Ermangelung von Angaben und Belegen zur rückforderbaren Auslagen auf eine Erstattung von Einzel- oder Pauschalspesen im Sinne von Art. 6 ESBV verzichtet (mit Ausnahme eines Falles, wo bereits aufgrund des Berichts und der Rechnung rückforderbare Auslagen von Fr. 36.-- ausgewiesen waren [vgl. AB 8]; diesfalls wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zur Pauschalentschädigung ein Spesenersatz von Fr. 36.-- zugesprochen). 3.2 In der ESBV wird explizit zwischen Entschädigung und Spesenersatz unterschieden. Mit der Entschädigung wird der zeitliche Aufwand eines Beistandes abgegolten, während der Spesenersatz der Deckung der entstandenen Unkosten dient. Von den Fr. 36.-- Spesenersatz abgesehen wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 kein Spesenersatz zugesprochen, da er gegenüber der KESB unstrittig keine entsprechenden Auslagen geltend gemacht und belegt hatte. Da die Entschädigung für den zeitlichen Aufwand eines Beistandes unabhängig von der Geltendmachung eines Spesenersatzes ist, kann bei fehlender Geltendmachung eines Spesenersatzes nicht gleichsam ein Teil der Entschädigung für den zeitlichen Aufwand in Spesenersatz umgedeutet werden. Abgesehen von den Fr. 36.-wurden dem Beschwerdeführer von der KESB im Jahr 2014 explizit keine Einzel- oder Pauschalspesen erstattet (AB 20). Von den ihm im Jahr 2014 gesamthaft für seine Tätigkeit als Beistand zugesprochenen Fr. 6‘286.-sind nach dem Dargelegten Fr. 6‘250.-- als Entschädigung für seinen zeitlichen Aufwand und Fr. 36.-- als Spesenersatz erfolgt. Während der Spesenersatz von Fr. 36.-- aufgrund von Art. 9 Abs. 1 AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehört, stellen die restlichen Fr. 6‘250.-- vollumfänglich Lohn dar, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Da mit Fr. 6‘250.-- kein geringfügiger Lohn im Sinne von Art. 34d
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 8 Abs. 1 AHVV vorliegt, waren die Beiträge unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu erheben, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Juni und 12. Juli 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, AHV/16/426, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.