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Bern Verwaltungsgericht 27.07.2016 200 2016 378

27. Juli 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,693 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. März 2016

Volltext

200 16 378 AHV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. Dezember 2012 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine an A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) adressierte und bis 10. Januar 2013 zahlbare Akontorechnung für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige betreffend das Jahr 2012 von Fr. 484.50 aus (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 10). Unter Hinweis auf eine Zahlungseinladung vom 16. Januar 2013 (AB 8) forderte die AKB die Versicherte mit Einschreiben vom 29. Januar 2013 (AB 9) auf, den Ausstand unverzüglich zu begleichen und erhob eine Mahngebühr von Fr. 30.--. Nachdem die Versicherten am 1. Februar 2013 (Valuta) eine Zahlung von Fr. 484.50 geleistet (AB 7) und mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (AB 6) gegen die Mahngebühr opponiert hatte, bestätigte die AKB die erhobene Mahngebühr mit Verfügung vom 5. März 2013 (AB 5). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 15. März 2016 (AB 1) fest. B. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die im Zusammenhang mit einer Akontorechnung für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige betreffend das Jahr 2012 am 29. Januar 2013 erhobene Mahngebühr im Umfang von Fr. 30.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 4 2. 2.1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass entsprechender Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. e AHVG). 2.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Dazu gehören auch die für die Zahlungsperiode geschuldeten persönlichen Akontobeiträge nach Art. 24 AHVV (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2010). 2.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Für die Zustellung der Mahnung gilt das Kreisschreiben des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, gültig ab 1. Oktober 2005) sinngemäss (Rz. 2177 WBB). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3. 3.1 Die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige sowie die am 8. Dezember 2012 fakturierten persönlichen Akontobeiträge (AB 10) sind unbestritten. Anerkannt ist zudem, dass die Zahlung nicht innert Frist bis 10. Januar 2013 geleistet (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1), sondern gemäss Aktenlage erst per 1. Februar 2013 valutiert wurde (AB 7). Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, eine gebührenpflichtige Mahnung zu erlassen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 5 Indes bestreitet die Beschwerdeführerin den Erhalt der mit normaler Post versandten Zahlungseinladung vom 16. Januar 2013 (AB 8) und macht geltend, erst nach erfolgter Bezahlung sei die eingeschriebene Mahnung vom 29. Januar 2013 (AB 9) bei ihr eingelangt, zudem betrage die Verspätung lediglich 20 Tage (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). 3.2 Ob die Beschwerdeführerin die (gebührenfreie) Zahlungseinladung vom 16. Januar 2013 (AB 8) erhalten hat oder nicht ist belanglos und kann letztlich offen bleiben, da sie weder rechtlich vorgeschrieben ist noch die erst später auferlegte Gebühr beschlägt. Sodann versteht sich zwar von selbst, dass eine Mahnung jedenfalls dann obsolet wird, wenn die Zahlung bereits eingegangen ist und sich die Beitragsschuldnerin folglich nicht mehr im Verzug befindet. Anders verhält es sich indes, wenn sich die Zustellung der Mahnung mit der verspäteten Zahlung kreuzt. Denn die Mahngebühr umfasst die Entschädigung für die mit der Mahnung verbundenen Umtriebe (vgl. Rz. 2183 WBB) und bezweckt die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit diesem unvereinbares Verhalten sanktioniert (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 14 N. 20). Selbst wenn die Zahlung noch vor der Zustellung der Mahnung eingeht, wurde der Verwaltungsaufwand dennoch durch die Beitragsschuldnerin kausal veranlasst und bleibt der erwähnte erzieherische Zweck der Mahngebühr erhalten. Mit anderen Worten hängt der Bestand (Verität) der Gebührenforderung nicht vom Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung ab sondern von jenem in welchem die Verwaltung tatsächlich handelt. Vorliegend erfolgte die Mahnung bzw. deren Versand unbestrittenermassen am 29. Januar 2013 (AB 9) und damit vor dem Zahlungseingang vom 1. Februar 2013 (AB 7). Auch die sinngemässe Kritik, wonach sich die Mahnung mit Blick auf den relativ kurzen Verzug nicht rechtfertige, verfängt nicht. Einerseits waren seit dem Ablauf der Zahlungsfrist immerhin rund drei Wochen verstrichen, andererseits entspricht das Vorgehen der einschlägigen Verwaltungsweisung (vgl. Rz. 2173 WBB), die für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich ist, jedoch eine überzeugende Konkretisierung von Art. 34a Abs. 1 AHVV darstellt (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 6 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Unangemessenheit der Mahngebühr von Fr. 30.-- rügt (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1), ist ihr nicht zu folgen. Vorab ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, inwiefern die Mahngebühr dem Äquivalenz- bzw. Kostendeckungsprinzip, dem sie unterliegt (vgl. UELI KIESER, a.a.O.), widersprechen könnte. Zudem bewegt sich die auferlegte Mahngebühr von Fr. 30.-- im untersten Bereich des von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- reichenden Gebührenrahmens (vgl. E. 2.3 hiervor); ein gerichtlicher Eingriff in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich nicht. 3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Einsprache unter der Bedingung des Gebührenerlasses zurückgezogen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2), findet in den Akten keinen Rückhalt. Abgesehen davon könnte ein solcher Rechtmittelrückzug ohnehin keine Wirkung entfalten, da Prozesshandlungen prinzipiell bedingungsfeindlich sind (vgl. BGE 134 III 332; 127 II 306 E. 6c S. 312; BGE 119 V 36 E. 1b S. 38; 111 V 156 E. 3a S. 158; 111 V 58 E. 1 S. 60). Wohl wurde tatsächlich über den Rückzug der Einsprache gegen Verzicht auf die Mahngebühr korrespondiert (AB 3), ein Rückzug ist hingegen nicht ausgewiesen. Vielmehr findet sich in den Akten ein Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 (AB 2) an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wonach eine Antwort noch ausstehend sei und binnen Monatsfrist um eine solche gebeten wurde. Weder wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsvertreter auf dieses Schreiben reagiert hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass kein Einspracherückzug erfolgte und auch keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde (soweit eine solche im Einspracheverfahren überhaupt zulässig gewesen wäre [vgl. BGE 140 V 108; PAUL CADOTSCH, Sind Vergleiche über AHV-Beiträge im Beschwerdeverfahren wirklich zulässig?, in: SZS 2014 S. 59 Ziff. 6.2.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008, H 195/06, E. 4). Der Beschwerdegegnerin kann auch aus dem Umstand, dass sie einen Verzicht auf die Mahngebühr zunächst in Aussicht stellte und alsdann doch auf deren Bezahlung bestand, angesichts der nicht zustande gekommenen Verhandlungslösung auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Dauer des Einspracheverfahrens nichts zu ihren Gunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 7 abzuleiten, da dieser Zeitablauf nicht zur Verwirkung des Anspruch geführt hat (vgl. Art. 24 ATSG). 3.5 Dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 formlos (AB 9) bzw. am 5. März 2013 mittels Verfügung (AB 5) auferlegte Mahngebühr von Fr. 30.-- mit Einspracheentscheid vom 15. März 2016 (AB 1) bestätigte, ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2016, AHV/16/378, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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