200 16 368 IV ACT/SCM/JOK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Juni 1992 eine halbe Rente resp. ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 12, 9, 22, 34). Am 1. September 2015 machte die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (AB 35 S. 1 ff.), worauf die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte und mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 (AB 43) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (AB 45, 47, 51) teilte die IVB mit Schreiben vom 8. März 2016 (AB 53) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Orthopädie) notwendig sei und gab den Aufbau des Gutachtens sowie die Gutachterfragen bekannt. Mit Verfügung vom 1. April 2016 (AB 58) hielt sie nach Rücksprache mit dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst; AB 57) am geplanten Vorgehen fest und orientierte die Versicherte zudem am 18. April 2016 (AB 65) über die durchführende Gutachterstelle sowie die an den Abklärungen beteiligten Fachärzte. B. Gegen die Verfügung vom 1. April 2016 erhob die Versicherte am 13. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die medizinische Begutachtung sei zu verzichten. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 26. April und 7. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Eingaben zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Juli 2016 (8C_436/2016) nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). In der angefochtenen Verfügung (AB 58) wurde die Gutachterstelle noch nicht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 4 nannt, weshalb das Gericht auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfte. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese wie nachfolgend dargelegt wird abzuweisen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 5 terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Den Akten lässt sich zur Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung aus medizinischer Sicht im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. September 2015 (AB 38) diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen Status nach Tibiakopf-Trümmerfraktur mit sekundärer Arthrose, eine Adipositas per magna, eine leichte Minderintelligenz/Psychasthenie, einen psychotischen Schub (Oktober 2013) sowie einen Verdacht auf eine leichte bis mässige Depression. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 1; vgl. AB 12 S. 1, 19 S. 1). Aufgrund der mehrschichtigen Einschränkungen und in Berücksichtigung seit Jahren fehlender Arbeitspraxis könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 6 nicht mit einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt (S. 3). 3.1.2 RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Aktennotiz vom 30. März 2016 (AB 57) fest, die polydisziplinäre Begutachtung sei von der Zumutbarkeit her wie andere Arzttermine zu beurteilen, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich auch wahrnehmen könne. Es spreche nichts dagegen, dass sie sich von ihrer Schwester begleiten lasse, wie sie dies auch für Arztbesuche beschreibe. Eine dauernde Wegeunfähigkeit sei aus medizinischen Gründen nicht dokumentiert und begründbar. 3.1.3 Mit Schreiben vom 15. April 2016 (AB 69 S. 3) führte Dr. med. B.________ aus, dass die Beschwerdeführerin es als nicht möglich erachte, eine medizinische Abklärung durchzuführen. Aufgrund ihrer psychologisch-psychiatrischen Situation und traumatisiert durch die schwere Straftat ihres Ehemannes mit daraus folgenden schwierigen Lebensumständen fühle sie sich überfordert. Er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in seinen Berichten erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.1.1 hiervor bzw. AB 12, 19, 38 jeweils S. 1) eingeschränkt belastbar sei. 3.2 Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung (AB 51 S. 3) wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass ihr eine Begutachtung nicht zumutbar sei (vgl. AB 54, 69, Beschwerde). Sie führt dazu aus, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an den medizinischen Abklärungen teilzunehmen, insbesondere sei sie nicht reisefähig (vgl. Beschwerde S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 15. April 2016 kann keine ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit abgeleitet werden, es wird einzig die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte subjektive Auffassung wiedergegeben (AB 69 S. 3). Diese deckt sich zwar mit seiner im Bericht vom 14. September 2015 vertretenen Ansicht, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, jedoch verneinte er, dass sie insbesondere für die Fortbewegung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (AB 38 S. 3 Ziff. 15.3, S. 5 Ziff. 6). Es fällt denn auch auf, dass die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 7 schwerdeführerin ihre sonstigen Termine wenn auch erschwert wahrnehmen kann (AB 35 S. 1 f., 54 S. 1), wie dies auch der RAD-Arzt festhielt (AB 57). Inwiefern schliesslich die weiter erwähnten schwierigen Lebensumstände einer Begutachtung im Wege stehen sollten, ist nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend bestehen nach der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit, vielmehr ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Anreise zur MEDAS-Begutachtung wie auch die Begutachtung als solche zumutbar ist. Somit besteht für die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, IV/16/368, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.