200 16 344 EL MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Dezember 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 57) lehnte die AKB einen EL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2015 ab, da ein Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘501.-- (ab 1. Dezember 2015 [AB 55]) bzw. Fr. 9‘982.-- (ab 1. Januar 2016 [AB 56]) resultiere. Dabei legte sie der Berechnung unter dem Titel „Vermögen“ unter anderem ein von der Versicherten an B.________ gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 139‘000.-- zugrunde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Februar 2016 (AB 80) wies die AKB mit Entscheid vom 7. März 2016 (AB 81) ab. Sie erwog insbesondere, der Ausgang des gegen B.________ eröffneten Konkursverfahrens sei noch offen, womit die Uneinbringlichkeit des Betrages nicht erwiesen sei. Zudem laute der Straftatbestand des ebenfalls eröffneten Strafverfahrens auf „Veruntreuung“; von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens könne jedoch nur bei Vorliegen einer betrügerischen Handlung abgesehen werden. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. März bzw. 22. Juli 2016 (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 4. April 2016) Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Neuberechnung der EL ohne Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 139‘000.-- als Vermögen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 57) basierende Einspracheentscheid vom 7. März 2016 (AB 81), in welchem der Anspruch auf EL ab dem 1. Dezember 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Vermögens und in diesem Zusammenhang die Aufrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 139‘000.--. Die übrigen EL- Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39). Würde die Berechnung entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgenommen, verblieben anrechenbare Einnahmen von Fr. 29‘700.70 (Einnahmen plus Vermögen gemäss AB 61, ohne Anrechnung der Position „sonstiges Vermögen“), was verglichen mit den unbestrittenen Ausgaben von Fr. 33‘618.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 4 (AB 61) ab 1. Januar 2016 einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 3‘917.30 ergäbe. Die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen sind nicht in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 5 schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.3 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2). Demnach entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung als Vermögen unter anderem ein Darlehen im Betrag von Fr. 139‘000.-- und rechnete einen Zehntel des (zusammen mit dem übrigen Vermögen und nach Abzug des Freibetrags resultierenden) Reinvermögens als Einnahmen an (AB 55 f.; vgl. Steuererklärung 2014 [AB 24]). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen sinngemäss vor, aufgrund des ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 6 gen B.________ eröffneten Konkurs- und Strafverfahrens sei nicht mehr von der Einbringlichkeit des Betrages auszugehen, womit von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abzusehen sei (vgl. Beschwerde, Eingabe vom 22. Juli 2016, AB 67, 79 f.). 3.2 Zunächst ist die Frage nach der Uneinbringlichkeit des Betrages von Fr. 139‘000.-- zu klären. 3.2.1 Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen hat die Rechtsprechung näher umschrieben, wann solche Forderungen als uneinbringlich zu gelten haben. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sondern auch für alle übrigen Forderungen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 25. Juni 2004, P 43/03, E. 2.2). 3.2.2 Mit Vertrag („Darlehen [4-Monats-Beteiligung]“) vom 9. August 2013 (Vertrag; AB 77) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin B.________ ein Darlehen von Fr. 150‘000.-- zu einem monatlichen Zins von 2 % als Beteiligung zu übergeben. Der Vertrag sah nach vier Monaten eine automatische Verlängerung für weitere vier Monate vor, ausser die Beschwerdeführerin verlange innert Frist eine Darlehensrückzahlung. Auf zweimalige „Kündigung“ des Vertrages (AB 73, 76) teilte B.________ der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2014 mit, dass er nicht mehr zahlungsfähig sei und bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige erstattet habe (AB 74). Mit Entscheid vom 20. März 2014 (AB 69) erteilte das Bezirksgericht C.________ der Beschwerdeführerin in der von ihr angehobenen Betreibung die provisori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 7 sche Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 150‘000.--. Am 8. April 2014 erfolgte die Konkurseröffnung über B.________ (AB 67), wobei sich aus dem im Dezember 2014 aufgelegten Kollokationsplan ein Forderungstotal von über Fr. 11,5 Mio. ergibt (Beschwerdebeilage [act. I] Mappe 5). Am 7. September 2015 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ gegen B.________ ein Vor- bzw. Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung zu führen (AB 79). 3.2.3 Die Beschwerdeführerin hätte sich angesichts der bereits damals notorisch sehr tiefen Zinsen auf Anlagen darüber Rechenschaft geben müssen, dass bei einer Darlehensgewährung mit einem versprochenen Zins von 2 % pro Monat bzw. 24 % jährlich (AB 77) wohl ein sehr hohes Verlustrisiko eingegangen wird. Aufgrund dieser Ausserachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Anhand der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) scheint die Bejahung eines Vermögensverzichts im vorliegenden Fall somit naheliegend. Jedoch hat das Bundesgericht festgehalten, es liege dann keine Verzichtshandlung vor, wenn eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug, Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zurückzuführende Vermögensverminderung gegeben sei; denn einer solchen Vermögensverminderung sei gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst sei bzw. darüber arglistig getäuscht werde (BGer 9C_180/2010, E. 5.2 sowie 8C_567/2007, E. 6.5). Wird eine versicherte Person Opfer einer Veruntreuung (vgl. Art. 138 StGB) und verliert dadurch ihr Vermögen, so hat sie zwar dem Täter ihr Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ausgeliefert. Sie hat jedoch auch in diesem Fall nicht auf ihr Vermögen verzichtet, denn es ist gegen ihren Willen abhanden gekommen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1835 N. 273). Insofern kann keine Rolle spielen, ob die strafbare Handlung den Tatbestand der Veruntreuung oder des Betruges erfüllt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2013, EL/2013/100, E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 8 3.2.4 Angesichts des Schreibens von B.________ vom 21. Januar 2014 (AB 74), in welchem er über die Selbstanzeige informierte, sowie der Bestätigung der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ vom 7. September 2015 über das eröffnete Vor- bzw. Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung (AB 79), ist davon auszugehen, dass das Verfahren dereinst zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen wird. Weiter ist mit Blick auf die Forderungssumme von insgesamt mehr als Fr. 11,5 Mio. sowie die Anzahl Gläubiger (die Forderung der Beschwerdeführerin wird im Kollokationsplan als eine von 69 Gläubigern der 3. Klasse aufgeführt [act. I Mappe 5]) überwiegend wahrscheinlich, dass der Betrag von Fr. 139‘000.-- (vgl. AB 24) für die Beschwerdeführerin verloren ist und keine Aussicht darauf besteht, dass zumindest ein Teil davon zurückerstattet werden wird. Schliesslich hat B.________ mit der vorgelegten „Präsentationsmappe“ mit Darstellung des beruflichen und sozialen Engagements sowie blanken Betreibungs- und Strafregisterauszügen (act. I Mappe 2) einen beträchtlichen Aufwand betrieben, um die Beschwerdeführerin über die Seriosität seines Anlagevorhabens zu täuschen, was sich denn auch in der Anzahl der zahlreichen weiteren Gläubiger wiederspiegelt (act. I Mappe 5). 3.3 Nach dem Dargelegten ist von der Uneinbringlichkeit des Betrages von Fr. 139‘000.-- auszugehen und ein Vermögensverzicht aufgrund der offensichtlich vorliegenden strafbaren Handlung zu verneinen. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2016 (AB 81) aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Dezember 2015 bzw. 1. Januar 2016 an die Verwaltung zurückzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/344, Seite 9 sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.