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Bern Verwaltungsgericht 26.05.2016 200 2016 315

26. Mai 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,008 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016

Volltext

200 16 315 EL ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch ihre Beiständin Sozialarbeiterin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wird zur Invalidenrente ihrer Mutter eine Kinderrente ausgerichtet (vgl. Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin] vom 25. Mai 2016 [in den Gerichtsakten]). Die Versicherte bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 17). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (AB 141) berechnete die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2015 und ab 1. Januar 2016 neu. U.a. wurden auf der Einnahmenseite jährliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘544.-- berücksichtigt (AB 138-140). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 155) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Februar 2016 (AB 156) ab. B. Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin Sozialarbeiterin B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, die EL seien rückwirkend ab September 2015 in dem Sinne neu zu berechnen, als die berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge aus den Berechnungen auszuscheiden seien. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Mai 2016 und ging dem Verwaltungsgericht am 18. Mai 2016 zu. Mit prozessleitender Verfügung 20. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter von den Parteien weitere Informationen. Diese gingen dem Verwaltungsgericht am 26. Mai 2016 zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab August 2015 (AB 141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob - und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 5‘544.-- (AB 138-140) streitig ist, was im Fall der Gutheissung allein zu einer Erhöhung der EL in diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 2.2.1 Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für die EL-Berechnung relevante Einkommensbestandteile bilden, bringt zum Ausdruck, dass die EL gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung hat (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1898 N. 213 sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 676).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 5 Nach der Rechtsprechung sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). 2.2.2 Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung), die gestützt auf eine kantonale oder kommunale Regelung bevorschusst werden, gehen der EL vor und müssen von der berechtigten Person beantragt werden, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht. Sie sind voll anzurechnen (Rz. 3491.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand jeweils 1. Januar 2015 und 2016] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 2.2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 6 wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Berücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einverstanden, weil gemäss der Bestätigung des Kantonalen Jugendamtes der vorliegende Unterhaltstitel (AB 4) nicht über die Volljährigkeit hinaus vollstreckbar sei. Denn der Unterhaltstitel sei nicht klar genug, da er lediglich einen Vorbehalt ausspreche, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an das einjährige Praktikum noch keine Lehrstelle gefunden, weshalb das Praktikum nicht als länger dauernde Ausbildung berücksichtigt werden könne (Beschwerde S. 1). 3.2 Gemäss Ziff. 2 des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 1. Dezember 1997 abgeschlossenen und durch die Fürsorgeund Vormundschaftskommission … am 11. Februar 1998 genehmigten Unterhaltsvertrags (AB 4) verpflichtet sich der Vater zur Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr; explizit vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung“, was allein so zu verstehen ist, dass die Ausbildung länger als bis zum 18. Altersjahr dauert. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1997 (AB 4 S. 1) zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2016 (AB 156) zwar das 18. Altersjahr zurückgelegt, jedoch noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. Vielmehr absolviert sie vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 ein Praktikum in einer ..., um sich auf die Ausbildung zur … vorzubereiten (AB 117); eine Lehrstelle ab Sommer 2016 hat sie gemäss den Angaben in der Beschwerde S. 1 unten allerdings noch nicht gefunden. Dennoch steht die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Argumentation in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 12. Mai 2016 noch in Ausbildung und hat damit Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Wie es damit ab Ende des Praktikums zu halten sein wird, wenn bis dann keine Lehrstelle gefunden sein sollte, kann hier offen bleiben. Dass der Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 7 haltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel sein soll, ändert - entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 1 Mitte - daran nichts, denn die Unterhaltsforderung ist zwar nicht auf dem Weg der Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des Art. 79 SchKG vollstreckbar. 3.3 Nach Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 6. Februar 1980 (GIB; BSG 213.22) haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Vorausgesetzt ist dabei ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Art. 3 Abs. 2 GIB), was hier mit dem Unterhaltsvertrag vom 1. Dezember 1997 (AB 4) der Fall ist. Alimentenbevorschussungen sind als Einnahmen bei den EL zu berücksichtigen und anzurechnen; sie gelten nicht als Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG (MÜLLER, a.a.O., N. 675; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Vielmehr handelt es sich dabei um ein Surrogat der Unterhaltsbeiträge und sie sind deshalb gleich wie diese zu behandeln. 3.4 Verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge, obschon diese geschuldet sind, läge ein Verzichtseinkommen vor, welches ebenfalls zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.5 Schliesslich ändert nichts an der Anrechenbarkeit der Alimentenbevorschussung, dass die zuständige Gemeindebehörde diese nicht oder nicht rechtzeitig beantragt hat (vgl. Einsprache vom 10. Februar 2016 [AB 155]; vgl. auch Eingabe vom 12. Mai 2016). Denn dies beeinflusst den Bestand des Anspruchs als solchen nicht. 3.6 Aufgrund des Dargelegten hat die Verwaltung korrekterweise die Unterhaltszahlungen resp. die Alimentenbevorschussung berücksichtigt. Auch deren Höhe ist nicht zu beanstanden (vgl. AB 138 ff.). Die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 8 de ist daher abzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob der frühere Beistand der Beschwerdeführerin (AB 95) die Einsprache allenfalls gar nicht hätte erheben dürfen, da bereits vorher eine neue Beiständin eingesetzt worden ist (AB 158; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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