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Bern Verwaltungsgericht 29.02.2016 200 2016 258

29. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·763 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2016 (130/2015)

Volltext

200 16 258 SH FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. Februar 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Münsingen Sozialabteilung, Neue Bahnhofstrasse 4, Postfach 1330, 3110 Münsingen Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2016 (shbv 130/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, SH/16/258, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Die Einwohnergemeinde Münsingen, Sozialabteilung (Beschwerdegegnerin) lehnte mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 den Antrag der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Mietzinsausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland (Vorinstanz) Beschwerde und beantragten, die Beschwerdegegnerin sei noch vor Ende Jahr anzuweisen, entweder die Mietzinsschulden der Beschwerdeführenden zu übernehmen oder zu bevorschussen. Die Vorinstanz wies mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (shbv 130/2015). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 (SH/2016/61) nicht ein.  Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden erneut die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Mietzinsschulden.  Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 (Beschwerdebeilagen [BB] 1) ab und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 bzw. im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2016 (SH/2016/61).  Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Beschwerde und beantragten nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Erlass vorsorglicher Massnahmen.  Zwischenverfügungen nach Art. 61 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der gegen die Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, SH/16/258, Seite 3 sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  Vorliegend vermag die angefochtene Zwischenverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführenden zu bewirken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ändert die Wohnungskündigung vom 19. Januar 2016 (BB 2) nichts daran. Diese kann bei der zuständigen Schlichtungsbehörde angefochten werden. Damit entsteht unmittelbar keine Notlage (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 und E. 8 S. 181 ff.), welche die Anordnung vorsorglicher Leistungen rechtfertigen würde.  Schliesslich würde die Gutheissung der Beschwerde auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, zumal hierfür die behaupteten Schuldentilgungen eingehender zu prüfen wären.  Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 lit. a und lit. b VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 VRPG).  Gemäss Art. 53 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Zwischenentscheid (BB 1 S. 2 Ziff. 2), auf welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, SH/16/258, Seite 4  Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG).  Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG).  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführenden (inkl. Beilagen) geht in je einer Kopie an die anderen Verfahrensbeteiligten. 2. Es wird weder ein Beweisverfahren noch ein Schriftenwechsel durchgeführt. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, SH/16/258, Seite 5 6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde Münsingen, Sozialabteilung - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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