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Bern Verwaltungsgericht 03.11.2016 200 2016 238

3. November 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,489 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 7. Dezember 2015

Volltext

200 16 238 IV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sozialamt B.________ Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beigeladene betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Mutter des am 28. September 2007 geborenen Kindes C.________. Das Regionalgericht Bern- Mittelland stellte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 50) im Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt das Kindesverhältnis zwischen C.________ und D.________ rückwirkend ab Geburtsdatum fest. Des Weiteren wurde D.________ verurteilt, zu Gunsten von C.________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- ab 22. Dezember 2009 bis zur Volljährigkeit des Kindes zu leisten. A.________ unterzeichnete am 23. Mai 2012 in Vertretung ihres Sohnes eine Abtretungserklärung, wonach die monatlichen Kinderalimente ab 22. Dezember 2009 für C.________ von Fr. 250.-- zuzüglich Kinderzulagen dem Sozialamt B.________ (nachfolgend Sozialamt bzw. Beigeladene) abgetreten werden (act. II 47). B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde D.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie eine Kinderrente für den im Juni 2014 geborenen Sohn E.________ zugesprochen (Akten der IVB [act. IIA] 87 S. 2 ff.). Das Sozialamt informierte am 23. März 2015 die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), D.________ habe aus einer früheren Beziehung noch einen zweiten Sohn, C.________, und ersuchte um Prüfung des Anspruchs auf eine entsprechende Kinderrente. Gleichzeitig reichte das Sozialamt ein Gesuch um Drittauszahlung der Kinderrente für diesen Sohn ein, da es seit dem 1. März 2012 die Kinderalimente bevorschusse (act. II 46, 51). Am 22. April und 21. Juli 2015 stellte das Sozialamt zudem Anträge zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2015 im Betrag von Fr. 6‘786.-- bzw. Fr. 4‘750.-- (act. II 60, 63). A.________ liess in Vertretung ihres Sohnes ebenfalls ein Gesuch um Drittauszahlung der Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 3 tennachzahlung sowie der laufenden Kinderrente an den Sozialdienst einreichen (act. II 68 f.). In der Folge verfügte die IVB am 7. Dezember 2015 (act. IIA 104) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenkinderrente rückwirkend ab Oktober 2013 für den Sohn C.________ des rentenberechtigten Vaters D.________ und ordnete die Auszahlung eines Teils der Nachzahlung von Fr. 2‘211.-- an die Mutter von C.________ und des Rests der Nachzahlung von Fr. 13‘080.-sowie der laufenden Kinderrente an das Sozialamt an. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (act. IIA 109 S. 8) wandte sich A.________ an die IVB und erklärte sich mit den Modalitäten der angeordneten Auszahlung nicht einverstanden. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die gesamte Kinderrente für die Monate November 2014 bis März 2015 auszurichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe erst im Mai 2012, nach Abschluss der Vaterschaftsklage, Alimentenbevorschussung von monatlich Fr. 250.-- erhalten. Weil die Vorschussleistung des Sozialamtes nur monatlich Fr. 250.-- betrage, könne nur diese von der Kinderrente abgezogen werden. Im Jahr 2014 habe sie gearbeitet. Für die Monate November und Dezember 2014 sowie Januar und Februar 2015 müsse ihr die gesamte Kinderrente überwiesen werden, da sie vom Sozialamt keine Unterstützung erhalten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine beigelegte Stellungnahme der AKB vom 30. März 2016 (in den Gerichtsakten), die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, soweit Nachzahlungen für die Kinderrente dem Sozialamt ausbezahlt worden seien, welche den Betrag von Fr. 4‘750.-- überschritten hätten. Im Weiteren sei vor Erlass des Urteils das Sozialamt zum Beschwerdeverfahren beizuladen. In der beigelegten Stellungnahme führte die AKB insbesondere aus, für das Kind seien im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 4 Ende April 2015 bloss Vorschusszahlungen von Fr. 4‘750.-- (19 Monate x Fr. 250.--) erbracht worden. Soweit mit der angefochtenen Verfügung Nachzahlungen für die Kinderrente dem Sozialamt ausbezahlt worden seien, welche diesen Betrag überschritten hätten, sei dies somit zu Unrecht erfolgt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2016 wurde das Sozialamt zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde diesem Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Mit Zuschrift vom 17. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, D.________ habe die in der Zeit vom 22. Dezember 2009 bis zum rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts von März 2012 geschuldeten Alimentenzahlungen von monatlich Fr. 250.--, insgesamt Fr. 6‘750.--, bisher nicht beglichen. Einer aussergerichtlichen Genugtuungsverpflichtung von Fr. 4‘000.-- bzw. Fr. 3‘782.-- sei er ebenfalls nicht nachgekommen. Die Verrechnung der Kinderrente mit später entstandenen Sozialhilfeschulden sei nicht vertretbar. Am 21. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und beantragte nunmehr die Auszahlung der gesamten Kinderrente von Fr. 15‘291.-- an ihren Sohn. Zusammenfassend brachte sie in Ergänzung ihrer Beschwerde vor, im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2015 habe sie kein Formular für die Drittauszahlung unterzeichnet. Sie sei vorgängig nicht informiert gewesen, dass das Sozialamt bei der Invalidenversicherung die Verrechnung beantragt habe. Da kein Drittzahlerformular vorhanden gewesen sei, sei die angefochtene Verfügung ungültig. Sie habe sich dann später äusserst widerwillig zur Unterzeichnung des Formulars drängen lassen. Mit heutigem Datum (21. April 2016) habe sie die geleistete Unterschrift widerrufen. Die Kinderrente sei nie bevorschusst worden. Sie habe Alimentenbevorschussung erhalten, aber diese sei nicht Teil der Sozialhilfe und sei nicht von ihr zur Rückzahlung geschuldet, weshalb diese Verrechnung nicht korrekt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie nicht von Oktober 2013 bis Dezember 2015 unterstützt worden sei. Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 3. Mai 2016 dahingehend Stellung, als sie nicht bloss die Kinderalimente bevorschusst, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 5 C.________ in der Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 (mit Ausnahme von Januar 2015) vollumfänglich unterstützt habe. Die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum beliefen sich auf insgesamt Fr. 32‘150.-- und umfassten keine wirtschaftliche Hilfe, welche an die Beschwerdeführerin erbracht worden sei. Es sei deshalb korrekt, dass ein Betrag von Fr. 13‘080.-- an das Sozialamt ausbezahlt worden sei; es sei keine Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Mit Zuschrift vom 2. Juni 2016 verzichtete die Beigeladene auf Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Eingaben der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, die ihr zugestellten Unterlagen der Beigeladenen zeigten auf, dass nicht rückerstattungspflichtige Sozialhilfezahlungen (im Jahre 2014 geleistete familienunterstützende und freiwillige Massnahmen des Jugendamtes resp. des Erwachsenen- und Kindesschutzes der … ) aufgelistet seien. Diese könnten nicht mit der Kinderrente 2013/2014 verrechnet werden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest und verwies auf eine weitere beigelegte Stellungnahme der AKB vom 8. Juni 2016 (in den Gerichtsakten). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Artikel 38 – 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG). 1.2.2 Die hier angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 (act. IIA 104) wurde der Beschwerdeführerin mit einfacher Post eröffnet. Wann genau die Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, kann damit nicht festgestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Posteingang bei der IVB am 20. Januar 2016; in den Gerichtsakten; act. IIA 109 S. 8) gegenüber der IVB mit der Ausrichtung eines Teils der Nachzahlung der Kinderrente an die Beigeladene nicht einverstanden erklärte. Nach dem Verbot übertriebener Formstrenge sollen Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden. Im Einzelfall bedeutet dies, dass insbesondere an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 80). Deshalb ist das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin, wenn auch nicht mit dem Wort „Beschwerde“ betitelt, als Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG aufzufassen. Daran ändert nichts, dass diese Eingabe nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, denn nach Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche oder Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Die Eingabe vom 13. Januar 2016 (in den Gerichtsakten; act. IIA 109 S. 8) hätte somit, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 zutreffend ausführte, an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden müssen. Aufgrund des auf dem Schreiben vermerkten und unbestrittenen Datums des Posteingangs vom 20. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 7 nuar 2016 hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Fristenstillstands die Beschwerdefrist gewahrt. Da somit auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2015 (act. IIA 104), mit welcher die Ausrichtung einer ganzen Invalidenkinderrente rückwirkend ab Oktober 2013 für den Sohn C.________ des rentenberechtigten Vaters D.________ festgelegt und die Modalitäten der Auszahlung geregelt wurden. Streitig und zu prüfen sind einzig die angeordneten Auszahlungsmodalitäten der Rente. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 8 terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 2.3.2 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.4 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 9 den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 ZGB). 2.5 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt. 2.6 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.7 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 3. 3.1 Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung und derjenigen einer laufenden Leistung strikt zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 10 währenddem Art. 20 ATSG sich ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 N. 16). 3.2 Eine Drittauszahlung der Kinderrente an die nicht rentenberechtigte Beschwerdeführerin setzt gemäss Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV (vgl. E. 2.3.2 hiervor) voraus, dass sie und der rentenberechtigte Kindsvater getrennt leben, ihr die elterliche Sorge für das Kind zusteht und das Kind bei ihr wohnt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. diesbezüglich Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Februar 2012; act. II 50). 3.3. Der in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 (act. IIA 104) berechnete und unbestrittene Nachzahlungsbetrag von total Fr. 15‘291.-- wird aufgeteilt in eine Zahlung von Fr. 13‘080.-- an die Beigeladene und eine Zahlung von Fr. 2‘211.-- an die Beschwerdeführerin. Der Berechnung der Nachzahlung von Fr. 2‘211.-- ist zu entnehmen, dass sich dieser Betrag aus den in den Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014 sowie Januar und Februar 2015 zugesprochenen monatlichen Kinderrenten von Fr. 565.-- bzw. Fr. 568.-- abzüglich der bevorschussten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 250.-- ergibt. Weiter wird festgehalten, der Rest der Nachzahlung und die laufende Kinderrente gehe gemäss Drittauszahlungsformular an den Sozialdienst (act. IIA 104 S. 2). Einerseits wird damit die Drittauszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für die Monate März bis Dezember 2014 (Fr. 5‘650.-- [10 Monate x Fr. 565.--]) sowie ab März bis November 2015 (Fr. 5112.-- [9 Monate x Fr. 568.--]) an die Beigeladene angeordnet mit der Begründung, die Kindsmutter werde seit März 2014 – mit Ausnahme der Monate Januar und Februar 2015 – ununterbrochen vom Sozialamt B.________ unterstützt (vgl. E. 3.3 hiernach). Anderseits wird eine – teilweise – Drittauszahlung der Nachzahlung der Kinderrente in der Höhe der von Oktober 2013 bis Februar 2014 (Fr. 1‘250.-- [5 Monate x Fr. 250.--]) sowie ab Januar bis Februar 2015 (Fr. 500.-- [2 Monate x Fr. 250.--) bevorschussten Kinderalimente ebenfalls an die Beigeladene angeordnet mit der Begründung, dass der Kindsvater die für diese Monate geschuldeten Alimente nicht bezahlt habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 11 und die Kindsmutter die entsprechende Forderung dem Sozialamt abgetreten habe (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.4 Vorab ist die Drittauszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für die Monate März bis Dezember 2014 sowie ab März bis November 2015 zu prüfen. 3.4.1 Eine sozialhilferechtliche Unterstützung ist gemäss den eingereichten Unterlagen der Beigeladenen für die Zeit ab März bis Dezember 2014 und ab März 2015 erstellt (act. II 57 S. 4; Akten der Beigeladenen [act. III] 2). Entgegen der beschwerdeführerischen Vorbringen ist nach den Unterlagen der Beigeladenen auch für die Monate November und Dezember 2014, während welcher Zeit sie gearbeitet und einen Monatslohn von Fr. 3‘500.-- erzielt hat (vgl. Beschwerde S. 1 f. und Eingabe vom 9. Juni 2016 S. 2 [in den Gerichtsakten]; act. I 11), eine sozialhilferechtliche Unterstützung ausgewiesen (act. III 2 S. 3). Sodann trifft es entgegen ihrer Eingabe vom 9. Juni 2016 auch nicht zu, dass sie erst ab April – und nicht bereits ab März – 2014 unterstützt worden ist (vgl. Eingabe vom 9. Juni 2016 S. 2 [in den Gerichtsakten]; act. III 2 S. 1). Zu beachten ist, dass von einer sozialhilferechtlichen Unterstützung auch dann auszugehen ist, wenn gemäss der von der AKB in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung nicht auf die Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auf diejenige des Sohnes C.________ abgestellt würde. Dies deshalb, weil aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Beigeladenen der Sohn während den gleichen Zeitperioden sozialhilferechtlich unterstützt wurde wie seine Mutter (act. II 57 S. 4; act. III 2). 3.4.2 Aufgrund der Aktenlage steht ausser Frage, dass die Beigeladene die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin bzw. deren Kind C.________ nicht im Wissen oder im Bezug auf eine Rente der IV des Kindsvaters erbrachte. Die Beigeladene ersuchte die AKB nämlich erst mit Schreiben vom 23. März 2015 um Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente (act. II 51), nachdem bereits von März bis Dezember 2014 (act. II 57 S. 4, act. III 2) sozialhilferechtliche Unterstützung gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung kommt es indessen für die Herstellung der Leistungskoordination nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 12 und Invalidenversicherungsleistungen fliessen und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art. 85bis Abs. 1 bis 3 IVV erfüllt sind. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung einer Rente der IV ausgerichtet werden (BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247). 3.4.3 Weiter ist davon auszugehen, dass die im Monat Dezember 2014 erbrachte Sozialhilfe (act. III S.3) weniger betragen hat, als die rückwirkend für denselben Monat zugesprochene Kinderrente. Dies ist jedoch mit Blick auf Rz 10063.1 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([RWL], abrufbar unter www.bsv.admin.ch) ebenfalls nicht massgebend, denn die gleiche Periode bzw. die zeitliche Kongruenz im Sinne von Art. 85bis Abs. 3 IVV bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist. Eine Aufteilung des Zeitraumes hat nur – aber jedes Mal – dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussenden Dritten unterbrochen wurde (vgl. AHI 1995 S. 190 ff. bzw. BGE 121 V 17). Aus der Gegenüberstellung der in den Monaten März bis Dezember 2014 (Fr. 17‘045.80; act. III 2 S. 3 ) bzw. von März bis November 2015 (Fr. 15‘061.80 [Fr. 32‘107.60 – Fr. 17‘045.80; act. III 2 S. 3 und 6]) gewährten Sozialhilfe und in diesen Perioden geschuldeten Kinderrenten (Fr. 5‘650.-- [10 Monate x Fr. 565] bzw. Fr. 5‘112.-- [9 Monate x Fr. 568]) wird deutlich, dass die Leistungen der Beigeladenen die Kinderrentenbetreffnisse übersteigen. 3.4.4 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung der Kinderrente an die Beigeladene in den Monaten März bis Dezember 2014 wie auch März bis November 2015 erfüllt. Mit Art. 40 SHG liegt das vorausgesetzte eindeutige gesetzliche Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung vor (SVR 2007 IV Nr. 14; vgl. E. 2.6 f.) und der Betrag der in dieser Zeit insgesamt ausgerichteten Sozialhilfe – unabhängig davon, ob es auf die Kindsmutter oder den Sohn C.________ ankommt – hat die Höhe der für die gleiche Periode zugesprochenen Kinderrenten überstiegen. http://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 13 3.5 Weiter zu prüfen ist die Drittauszahlung der rückwirkend ausbezahlten Kinderrente in der Höhe der geleisteten Kinderalimente in den Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014 sowie Januar und Februar 2015 (monatlich Fr. 250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--; act. II 64) an die Beigeladene, während welcher Zeit keine Sozialhilfe geleistet wurde. 3.5.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat bereits in seinem Urteil vom 6. Juni 2003 (BVR 2004 S. 44 ff.) erkannt, dass eine Sozialhilfestelle, welche Alimente bevorschusst hat, nicht bloss ein Rückforderungsrecht gegenüber der Person hat, welche die Kinderrente erhält. Darüber hinaus hat sie auch Anspruch darauf, dass eine Nachzahlung der Kinderrenten direkt an sie erfolgen soll. Zur Begründung wurde auf Rz 10011.2 der damals gültigen Wegleitung über die Renten (RWL) verwiesen, die vorsah, dass diejenigen Stellen, welche Unterhaltsleistungen erbracht haben (beispielsweise Alimentenbevorschussung), zur Rückforderung berechtigt sind (BVR 2004 S. 45 f., E. 3.2.1). Die entsprechende Verwaltungsweisung - heute Rz 10014 der aktuell gültigen RWL – ist unverändert. Zudem ergibt sich aus Art. 10 des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 6. Februar 1980 (BSG 213.22) ein hinreichendes gesetzliches Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Unerheblich ist, dass sich die Pflicht zur Rückerstattung an die unterhaltspflichtige – und nicht die unterhaltsberechtigte – Person richtet, denn der Anspruch auf Kinderrente steht dem IV-Rentner zu, woran nichts ändert, dass im Rahmen der Drittauszahlung eine Ausrichtung der Rente an den nicht rentenberechtigten Elternteil erfolgen kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Nachbezahlte Leistungen der Sozialversicherer stellen nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB (vgl. E. 2.4 hiervor) zivilrechtlich Unterhaltsbeiträge dar. Das Kind hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Überweisung dieses gesamten Betrages als Unterhaltsleistung, dies jedoch unter entsprechender Reduktion des vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltsbeitrages (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 285 N. 31). Der mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Februar 2012 (act. II 50) festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- / Monat wird kraft Gesetz rückwirkend an den sozialversicherungsrechtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 14 dem Vater zustehenden höheren IV-Kinderrentenanspruch angepasst (vgl. auch BGE 129 V 362 E. 5.1 S. 365). Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, werden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 3 ff. des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen). Dies war vorliegend der Fall. Dem Kind der Beschwerdeführerin waren unter diesem Titel monatlich Fr. 250.-- ausgerichtet worden (act. II 64). Mit der Bevorschussung der Kinderalimente gingen die Unterhaltsansprüche mit all ihren akzessorischen Rechten (inkl. Drittauszahlung später dem oder der Unterhaltsverpflichteten zugesprochener Kinderrenten) auf das Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dies bedeutet, dass der Anspruch von C.________ auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem Vater in diesem Umfang von Gesetzes wegen an die bevorschussende Stelle überging. Im gleichen Umfang reduzierte sich damit ex lege der Anspruch des Kindes auf Überweisung der Kinderrente (vgl. hierzu auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 9. Februar 2006, I 831/04). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat demzufolge aus zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht allein noch Anspruch auf den Differenzbetrag der Kinderrente zur Bevorschussung. Das Gemeinwesen kann den durch Legalzession erworbenen Anspruch im Umfang der bevorschussten Leistung gegenüber dem berechtigen Vater direkt durch Drittauszahlung geltend machen. 3.5.2 Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der Nachzahlung der Kinderrente in der Höhe der von Oktober 2013 bis Februar 2014 (Fr. 1‘250.-- [5 Monate x Fr. 250.--]) sowie ab Januar bis Februar 2015 (Fr. 500.-- [2 Monate x Fr. 250.--) bevorschussten Kinderalimente von insgesamt Fr. 1‘750.-- an die Beigeladene sind damit erfüllt, womit ebenfalls zu Recht die Auszahlung der verbleibenden Differenz zur Kinderrente von Fr. 2‘211.-- ([5 Monate x Fr. 565.-- + 2 Monate x Fr. 568.--] – Fr. 1‘750.--) an die Beschwerdeführerin verfügt wurde. 3.6 Hinsichtlich der Drittauszahlung der laufenden Kinderrente steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 das Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV an eine Drittperson oder Behörde unterschrieben hat (act. II 68). Darin wird unter anderem festgehalten, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 15 die laufende Kinderrente an die Beigeladene ausgerichtet werden darf (act. II 68 Ziff. 2 und 4). Die Drittauszahlung der laufenden Kinderrente basiert demnach auf einem unterschriftlichen Einverständnis, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. Nichts daran zu ändern vermag das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beigeladene vom 21. April 2016 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 13), mit welchem sie ihre Unterschrift unter das „Drittzahler-Formular“ widerrufen hat. Denn aus der gleichentags beim Verwaltungsgericht eingelangten Zuschrift der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich dabei offenbar um eine Unterschrift handelt, welche sie anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 26. Februar 2016 geleistet hat (vgl. Zuschrift vom 21. April 2016 S. 2 f.; in den Gerichtsakten). Nicht von Belang ist dabei, dass – anders als für die Nachzahlung (vgl. E. 3.4) die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der laufenden Rente ohne entsprechende Unterschrift der Beschwerdeführerin wohl nicht erfüllt wären (vgl. E. 2.1 hiervor) und dem ersten Begehren der Beigeladenen vom 23. März 2015 (act. II 50) möglicherweise nicht hätte entsprochen werden können. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 (act. IIA 104) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 19. Februar 2016 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV- Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2016, IV/16/238, Seite 16 obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Sozialamt B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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