200 16 234 AHV publiziert in BVR 2017 S. 143 LOU/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reiste am 1. Januar 2001 in die Schweiz ein (Antwortbeilage [AB] 8). Sie arbeitete in der Folge – unterbrochen von gewissen Phasen der Arbeitslosigkeit – in verschiedenen Stellen in der Schweiz und rechnete seit 2001 AHV-Beiträge ab (AB 3, 4). Mit öffentlichrechtlichem Arbeitsvertrag vom Mai 2013 wurde die Versicherte von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch C.________, für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 als … mit Arbeitsort ..., ..., angestellt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Gemäss Wegzugsmeldung vom 12. August 2013 meldete sie sich per 31. August 2013 an ihrem schweizerischen Wohnort ab und gab als neuen Wohnort ... (amtlich: ...) an. Gemäss Immatrikulationsbestätigung der Schweizerischen Botschaft in ... (der Hauptstadt der …) vom 11. Februar 2014 war sie dort als aus der Schweiz entsandte Mitarbeiterin angemeldet (AB 9). Am 25. November 2015 verfügte die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (nachfolgend EAK bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend per 1. September 2013 den Ausschluss der Versicherten aus der obligatorischen AHV sowie die Rückerstattung der paritätischen Beiträge, die vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 auf dem bei der C.________ erzielten Einkommen erhoben worden waren (AB 23). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 26 ff.) wies die EAK mit Entscheid vom 20. Januar 2016 ab (AB 32 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 18. Februar 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Versicherung in der AHV/IV/EO ab dem 1. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 3 2013 ununterbrochen weiterzuführen. Es seien keine Beiträge zurückzuerstatten bzw. die bereits erfolgten Rückerstattungen rückgängig zu machen. Im Falle einer Abweisung dieser Anträge seien eventualiter die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auch für die Zeit von Januar bis Juli 2015 zurückzuerstatten. Unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 20. Januar 2016 (AB 32 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin für die Zeit ih-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 4 res Einsatzes im Dienste der Eidgenossenschaft in der ... vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die unter anderem im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1) tätig sind, obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nach den Art. 23 – 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1). Auch ein von vornher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 5 ein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird dabei ein Jahr postuliert (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 19b mit Hinweisen). 2.2 Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung weiterführen, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt (Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG). Voraussetzung ist, dass sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (oder vor Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer) versichert waren (Art. 5 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen (Art. 5a AHVV). Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (bzw. ab Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer) eingereicht wird (Art. 5c Abs. 1 i.V.m. Art. 5 AHVV). Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden (Art. 5c Abs. 2 AHVV). 2.3 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 6 vom 26. Mai 1961 [VFV; SR 831.111]). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 2.4 Nach Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert sein. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die GVO gilt gemäss deren Art. 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Ebenso gilt sie für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 7 gehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen. Personen, für die diese Verordnung gilt, haben – sofern die GVO nichts anderes bestimmt – die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 GVO). Gemäss den besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (Anhang XI GVO) gilt bezüglich Schweiz nach Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung: Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. 3. 3.1 Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegend fraglichen Zeit eine der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Beschwerdeweise geltend gemacht wird, sie habe während ihres berufsbedingten Auslandeinsatzes ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 8 sitz in der Schweiz beibehalten (vgl. Beschwerde Ziff. 24 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig (zusammen mit ihrem Partner) an ihrem bisherigen Wohnort in der Schweiz per 31. August 2013 formell ab- und in der ... auf der Schweizerischen Botschaft in ... angemeldet (AB 9 sowie Beschwerde Ziff. 24). Die gemeinsame Wohnung in der Schweiz hat sie zusammen mit ihrem Partner aufgelöst und ist gemeinsam mit diesem nach ... in die ... ausgereist. Ihr Einbürgerungsverfahren in der Schweiz hat sie abgebrochen (Beschwerde Ziff. 8) und eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung versäumt (Beschwerde Ziff. 14 S. 9). Sie und ihr Partner haben sich gemäss Beschwerde Ziff. 10 in ... nach anfänglichen Startschwierigkeiten stabile Wohnverhältnisse geschaffen. Dabei wurden gemäss Beschwerde auch die Fenster der Wohnung komplett ausgewechselt, da die ursprünglich eingebauten ungenügend isolierend und lärmschützend gewesen seien (Beschwerde Ziff. 10). Von Dezember 2014 bis Juni 2015 sei alles relativ gut verlaufen und sie und ihr Partner hätten sich in … inzwischen eine gewisse Alltagssituation aufbauen können (Beschwerde Ziff. 14). All diese Punkte lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt ab dem 1. September 2013 (vorübergehend) nach ... in die ... verlegt hat. Insbesondere der Umstand, dass ihr Partner nicht in der Schweiz geblieben, sondern zusammen mit ihr nach ... gezogen ist, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der fraglichen Zeit nach wie vor in der Schweiz hatte. Zusammen mit den weiteren vorgenannten Indizien ist damit vielmehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2015 in ... in der ... Wohnsitz hatte und diesen dann wieder in die Schweiz verlegte, wobei sie einen neuen Wohnort wählte und nicht an den früheren Wohnort in der Schweiz zurückkehrte (vgl. AB 8 sowie AB 22 und 24). Auch dies spricht klar gegen ein Beibehalten des (früheren) Wohnsitzes in der Schweiz während ihrer Zeit in ... in der .... Dass der Einsatz in der ... vertraglich zunächst auf zwei Jahre befristet war, ändert daran nichts (vgl. E. 2.1 hiervor sowie ZAK 1982 S. 181 f.). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, fest mit einer Einsatzdauer in der ... von vier Jahren gerechnet zu haben. Darauf habe auch die weitere Lebensplanung mit ihrem Partner beruht. Für einen Zeitraum von lediglich zwei Jah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 9 ren hätten sie und ihr Partner den Einsatz in … nicht erwogen, da sich alle damit verbundenen Umtriebe nicht gelohnt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 7). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015 nicht in der Schweiz, sondern in ... in der ... Wohnsitz hatte. Sie erfüllte in der fraglichen Zeit die Voraussetzung von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG somit nicht. Gleiches gilt bezüglich der alternativen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor). In der fraglichen Zeit war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht in der Schweiz erwerbstätig; Arbeitsort war vielmehr ... in der ... (BB 3). Was schliesslich Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG anbelangt, bezieht sich dieser nach seinem klaren Wortlaut ausschliesslich auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Nachdem die Beschwerdeführerin unstrittig nicht Schweizer Bürgerin ist (vgl. AB 8), findet diese Bestimmung auf sie grundsätzlich keine Anwendung (vgl. aber E. 3.2 hiernach). 3.2 In Bezug auf Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, diese Bestimmung verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Nichtdiskriminierungsgebot gemäss FZA und GVO (vgl. Beschwerde Ziff. 22 f. sowie E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Die GVO ist für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie ersetzt grundsätzlich die bis dahin in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Art. 90 Abs. 1 GVO). In sachlicher Hinsicht gilt die GVO unter anderem für alle Rechtsvorschriften, die die Zweige der sozialen Sicherheit mit Leistungen im Alter und mit Leistungen an Hinterbliebene betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. d und e GVO). In persönlicher Hinsicht gilt sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie für gewisse weitere Personengruppen (Art. 2 Abs. 1 GVO). Vorliegend geht es um die Versicherteneigenschaft der … Beschwerdeführerin in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 10 Zeit ihres Einsatzes im Dienste der Eidgenossenschaft in der ... vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015 (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Sachverhalt fällt somit sowohl in zeitlicher, sachlicher als auch persönlicher Hinsicht (die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Staatsangehörige des Mitgliedstaats …) in den Geltungsbereich der GVO. 3.2.2 Anders als noch die Verordnung Nr. 1408/71 (auf welche sich der von der Beschwerdegegnerin angeführte BGE 138 V 186 bezieht; vgl. Einspracheentscheid S. 4 Ziff. 2.7; AB 32 – 34) setzt das Gleichbehandlungsgebot gemäss GVO kein Wohnen im Gebiet eines Mitgliedstaats mehr voraus (siehe Art. 4 GVO im Vergleich zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; THOMAS ACKERMANN, Export von Leistungen ins Ausland, in UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2014, St. Gallen 2015, S. 105). Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 4 GVO ist vorliegend somit trotz Wohnsitzes ausserhalb eines Mitgliedstaats in der fraglichen Zeit anwendbar. Bei geltendem Gleichbehandlungsgebot sind (direkte oder indirekte) Unterscheidungen zwischen In- und Ausländern nur mehr erlaubt, wenn sie durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (BGE 131 V 209 E. 6.3 S. 216). Dies ist beispielsweise bei der Mindestbeitragszeit in der Invalidenversicherung der Fall (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 106). In Bezug auf Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG ist keine derartige Rechtfertigung für eine Unterscheidung zwischen In- und Ausländern ersichtlich. Folglich besteht eine nicht gerechtfertigte direkte Diskriminierung, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger in derselben Situation hat (vgl. BGE 131 V 209 E. 7 S. 216 sowie ACKERMANN, a.a.O., S. 106). Sie war somit gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG – gleich wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger in derselben Situation – auch während ihres Einsatzes im Dienste der Eidgenossenschaft in der ... vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015 obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid inklusive der Rückerstattung der paritätischen Beiträge aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 11 3.3 Ausführungen zu den Möglichkeiten bei Wegfall der obligatorischen Unterstellung unter die schweizerische AHV im Sinne einer freiwilligen Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG oder einem Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 2 AHVG (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) erübrigen sich damit. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 12. April 2016 ein Anwaltshonorar von Fr. 6‘300.00 zuzüglich 3% des Honorars als Spesenpauschale und 8% MWSt., somit total Fr. 7‘008.10, geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und der vom angerufenen Gericht dafür zugesprochenen Anwaltsgebühren erscheint dieser Betrag als zu hoch. Das Honorar wird deshalb ermessensweise auf Fr. 4‘200.-- zuzüglich 3% Spesenpauschale und 8% MWSt., somit auf total Fr. 4‘672.10 (Honorar Fr. 4‘200.00, Spesenpauschale Fr. 126.00, MWSt. Fr. 346.10), festgesetzt. Diese Parteikosten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, AHV/16/234, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 20. Januar 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘672.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. April 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.