200 16 229 IV GRD/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zog sich bei einem Unfall im Jahr 1975 unter anderem eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Thorakalsegments zu (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1/247, 20/1). Sie bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AB 1.1/2, 1.1/48, 1.1/84, 1.1/123, 1.1/137, 1.1/156, 1.1/167, 1.1/178, 1.1/180, 1.1/194, 1.1/204, 12, 31, 89) sowie eine Komplementärrente und Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (AB 1.1/13, 1.1/113, 1.1/191). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (AB 70) beschied die IVB ein Gesuch der Versicherten um Kostenbeteiligung für bauliche Massnahmen bei Sanierung einer rollstuhlgängigen Wohnung (AB 47) hinsichtlich des Umbaus der Küche abschlägig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung auf Beschwerde hin (AB 77) mit Urteil vom 21. Januar 2015, IV/2014/1066 (AB 90), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. Daraufhin stellte die IVB der Versicherten, gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2015 (AB 100), mit Vorbescheid vom 24. Juli 2015 (AB 101) die erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 104) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (AB 107) verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 108) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf Kostenübernehme des invaliditätsbedingten Küchenumbaus. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Kosten für den Umbau der Küche in der Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 3 Fr. 7‘798.70 zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 11. April 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen an einer Küche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 4 1.3 Mit Fr. 7‘798.70 (AB 50/4; Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 5 Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). 2.3 Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI sieht vor, dass invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich als Hilfsmittel übernommen werden können. Rz. 1021 KHMI (in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung) konkretisiert, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit – in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung – gesteigert werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 6 passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Das Gericht weicht hingegen insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die intersystemische Koordinationsregel von Art. 65 ATSG sieht unter anderem vor, dass Hilfsmittel primär zu Lasten der Unfallversicherung (erster Leistungskreis) gehen und die Invalidenversicherung erst nachrangig leistungspflichtig wird (zweiter Leistungskreis). Indes handelt es sich um eine relative Prioritätenordnung in dem Sinne, dass der nachfolgende Leistungskreis durch eine Leistung des vorrangigen Kreises dann nicht von einer Leistung befreit ist, wenn er ein breiteres oder qualitativ besseres Leistungsspektrum vorsieht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Auf. 2015, Art. 65 N.20). 3.2 Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowohl von der Unfall- als auch der Invalidenversicherung Hilfsmittel, etwa Rollstühle (AB 1.1/28, 1.1/37, 1.1/108). Weil die grundsätzlich vorrangig leistungspflichtige Unfallversicherung das hier in Frage stehende Hilfsmittel jedoch nicht kennt (vgl. Verordnung vom 18. Oktober 1984 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung [HVUV; SR 832.205.12]) ist hierfür die Beschwerdegegnerin leistungszuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 7 4. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung befindet sich in einer Wohnüberbauung. Im Zuge einer Sanierung wurden unter anderem die Küchen ersetzt, wobei in der Wohneinheit der Beschwerdeführerin der Kücheneinbau mit behinderungsbedingten Anpassungen erfolgte (AB 47, 50, 53). Im Zusammenhang mit der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit wurde im Rückweisungsentscheid erwogen, um die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich zu prüfen sei der Zustand nach der vorgesehenen Renovation mit dem tatsächlichen behinderungsangepassten Soll-Zustand zu vergleichen (VGE IV/2014/1066 E. 3.2.2 [AB 90]). Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 108) basiert auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2015 (AB 100), in welchem der durchgeführte Vergleich eine gegenüber der Referenzlage um 4.5 % geringere Einschränkung im Aufgabenbereich ergab, sowie auf der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. Oktober 2015 (AB 107). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2015 (AB 100) erfüllt, zusammen mit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 (AB 107), die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 8 vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 4.3.1 Vorab ist nicht zu beanstanden, dass nach dem durchgeführten Hausbesuch vom 16. Mai 2014 (AB 56/2) auf eine erneute Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) verzichtet wurde, zumal die Abklärungsperson damals die bereits renovierte Küche vorfand und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nachträglich ein Lichtbild der Küche in der sanierten Nachbarwohnung übermittelt hatte (AB 99). Damit war die Abklärungsperson hinreichend über die relevanten Vergleichssituationen (behinderungsangepasster Soll-Zustand bzw. hypothetischer Ist- Zustand nach vorgesehener Sanierung) orientiert. Wohl könnte aus der Bemerkung im neuen Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2015 (AB 100), wonach sich eine weitere Erhebung vor Ort erübrige, da der ursprüngliche Zustand vor dem Umbau schon bei der Abklärung im Mai 2014 nicht mehr vorhanden war (AB 100/8 Ziff. 5), vorderhand geschlossen werden, dass – wie im ursprünglichen Bericht – fälschlicherweise die Situation mit unsanierter Küche als massgebend erachtet wurde (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 4 und S. 9 Ziff. III Art. 6; Eingabe vom 11. April 2016, S. 3 Ziff. III Art. 13), dies ist aber augenscheinlich nicht der Fall. So wurde in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 30. Oktober 2015 (AB 107) unmissverständlich erklärt, dass der Vergleich zwischen der hypothetisch neuen Küche und den behinderungsbedingt notwendigen Umbauten in der neuen Küche stattgefunden habe (AB 107/2). 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im aktuellen Abklärungsbericht Haushalt (AB 100) seien die Einschränkungen in den Bereichen «Einkauf und weitere Besorgungen» sowie «Ernährung» nicht korrekt dargelegt worden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. III Art. 7), ist ihr nicht zu folgen. Diesbezüglich zeigte die Beschwerdegegnerin einleuchtend auf, dass es bei der ersteren Tätigkeit (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3086 Ziff. 4) nicht allein um das Wegräumen der Lebensmittel zu Hause geht, sondern auch um das Einkaufen, die Entnahme der Waren aus den Regalen, dem Zurücklegen des Einkaufsweges sowie den weiteren Besorgungen auf der Post
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 9 oder Bank (AB 107/3). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Umbau nur ein Drittel der Küchenschränke auf einer für die Beschwerdeführerin erreichbaren Höhe befanden (was gleichermassen für den hypothetischen Umbau ohne behinderungsbedingte Anpassungen anzunehmen wäre), lässt sich deshalb nicht ableiten, es habe unter diesem Titel für sämtliche Verrichtungen eine Einschränkung von zwei Dritteln bestanden. Die Beschwerdeführerin scheint dies mittlerweile denn auch anzuerkennen (Eingabe vom 11. April 2016 S. 4 Ziff. III Art. 15). Hinzu kommt, dass im besagten Bericht berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Einkäufe in der Küche selbst in die Schränke räumen könnte und einen Teil der Waren auf der Küchenablage oder im Backofen zwischenlagern müsste, bis jemand (beispielsweise die Putzfrau) sie in die oberen Schränke hätte räumen können (AB 100/4 Ziff. 5); die Inanspruchnahme dieser Dritthilfe wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Ohnehin könnten die einzelnen Verrichtungen innerhalb einer Tätigkeit gemäss Rz. 3086 KSIH nicht schematisch weiter aufgeteilt und einzeln gewichtet werden (Eingabe vom 11. April 2016 S. 4 Ziff. III Art. 15), massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelaspekte. Die Einschränkung von 20 % für den «Einkauf und weitere Besorgungen» (AB 100/4 Ziff. 5) ist nicht zu beanstanden. Dieselben Überlegungen haben auch für die Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat; Rz. 3086 Ziff. 2 KSIH) zu gelten. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin bei einem nicht behinderungsbedingten Küchenumbau aufgrund der Positionierung der Schränke zwei Drittel aller Nahrungsmittel und Kochutensilien nicht hätte erreichen können und daraus eine Einschränkung in diesem Umfang resultiere (Eingabe vom 11. April 2016 S. 4 Ziff. III Art. 15), ist nicht stichhaltig. So bewahrte sie bereits vor dem Umbau in den obersten Regalen nur das – kaum regelmässig benutzte – Fondue-Caquelon auf, und deponierte kleinere Mengen Mehl, Zucker und Salz in den unteren Schränken oder auf der Küchenablage. Zum Erreichen der sporadisch benötigten Küchenutensilien in den oberen Schränken nahm sie Dritthilfe von ihrer Schwester in Anspruch (AB 100/4 f. Ziff. 5). Auch im Falle eines nicht behinderungsbedingten Küchenumbaus hätte sie dies sicherlich weiterhin so gehandhabt und sich entsprechend organisiert. Die Unerreichbarkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 10 zwei Dritteln der Küchenschränke spiegelt folglich auch nicht die Einschränkung beim Anrichten/Tischdecken/Abräumen wieder. Den weitaus höheren Einschränkungen bei der Grossreinigung wurde mit einem Wert von 60 % hinreichend Rechnung getragen und auch die Gewichtung von 5 % ist nachvollziehbar, da diese gründliche Reinigung gegenüber den alltäglichen Putzarbeiten in der Küche in zeitlicher Hinsicht deutlich in den Hintergrund tritt. Dass der Beschwerdeführerin der Kochvorgang ohne unterfahrbaren Kochherd nicht möglich wäre (Eingabe vom 11. April 2016 S. 4 Ziff. III Art. 15), ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar verfügte offenbar bereits die frühere Küche im Bereich des Kochherdes eine Unterfahrmöglichkeit (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 19/2; AB 109/99 [Nische durch Vorhang verdeckt]), weshalb nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 16. Mai 2014 (AB 55/5 Ziff. 5) abzustellen ist. Wohl wäre das Kochfeld im hypothetischen Ist-Zustand (renovierte Küche ohne Anpassungen) nicht unterfahrbar und allenfalls etwas höher angebracht (AB 99/3, 109/100; BB 19/3), es wäre indes von einem (im rechten Winkel zur Kante der Arbeitsfläche positionierten) Rollstuhl aus – wenn auch mit ergonomischen Abstrichen – dennoch bedienbar gewesen. So konnte die Beschwerdeführerin mit gewissen Komforteinbussen bereits früher die Küchenkombination auch in den Bereichen ohne Unterfahrmöglichkeit reinigen (AB 55/5 Ziff. 5), womit trotz Rollstuhl die gesamte Arbeitsfläche erreichbar war. Dass sie die Kochplatten aus der Sitzposition nicht hätte sehen können (Eingabe vom 11. April 2016 S. 4 Ziff. III Art. 15) ist angesichts einer Höhe von 76.2cm (AB 50/13) ausgeschlossen. Die für die Tätigkeit «Ernährung» insgesamt mit 11 % veranschlagte Einschränkung (AB 100/4 Ziff. 5) ist demnach plausibel und stellt jedenfalls keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass aufgrund des beweiskräftigen Abklärungsberichts Haushalt vom 24. Juni 2015 (AB 100) aus dem beantragten Hilfsmittel in Form des behinderungsbedingten Küchenumbaus gegenüber der Referenzlage (Küchenumbau ohne Anpassungen) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 4.5 % im Aufgabenbereich resultiert. Dieser Wert liegt unter der Schwelle von mindestens 10 % gemäss Rz. 1021 KHMI. Wenngleich die 10 %-Klausel nicht als absolutes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 11 Minimum zu verstehen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 mit Hinweisen; Beschwerde S. 10 Ziff. III Art. 8; Eingabe vom 11. April 2016 S. 5 f. Ziff. III Art. 16) stellt sie doch eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar, von der das Gericht nicht ohne Not abweicht (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist nicht einzusehen und wird auch nicht näher begründet, inwiefern sich im vorliegenden Einzelfall ein Abweichen vom Richtmass der Verwaltungsweisung aufdrängen sollte. Die Beschwerdegegnerin hat in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens auf diese als Regel formulierte Vorgabe gemäss Rz. 1021 KHMI abgestellt und in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 10) überdies überzeugend aufgezeigt, dass in Anbetracht der geringen Eingliederungswirksamkeit der weitere Aspekt der Kostenrelation (Beschwerde S. 11 Ziff. III Art. 8; Eingabe vom 11. April 2016 S. 6 Ziff. III Art. 15) offen bleiben kann. Die angefochten Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 108) ist vor diesem Hintergrund weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2016, IV/16/229, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 11. April 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.