200 16 215 ALV FUR/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 21. Dezember 2014 in einer befristeten Anstellung (vorerst auf maximal zwei Wochen) als … für die B.________. Dieses Temporärarbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 13. Juni 2015 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 1/2, 12/2, 14/2). Am 17. Juni 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … an (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIA] 4 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 14 ff.). Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2015 im Rahmen von sechs Einstelltagen ein (act. IIA 44). Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3) wies das beco mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab (act. II 6 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte mit undatierter, am 10. Februar 2016 der Post übergebener Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Februar 2016 (act. II 6 ff.). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie infolge Schichtarbeit im September 2015 keine Zeit gehabt habe, die Arbeitsbemühungen für diesen Monat einzureichen, was mit ihrem RAV-Berater so abgesprochen gewesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen verspäteter Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015 für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 276.80 (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung]) liegt der Streitwert bei sechs Einstelltagen unter Fr. 20'000.-- (6 x Fr. 276.80 = Fr. 1'660.80), weshalb die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich "nach dem Grad des Verschuldens" zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 5 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode September 2015 (zunächst) keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht hatte. Die entsprechenden Bemühungen reichte sie erst am 29. Oktober 2015 (act. IIA 36) ein, nachdem sie am 13. Oktober 2015 zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeitsbemühungen für September 2015 aufgefordert worden ist (act. IIA 33). Die Massgeblichkeit der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nahm die Beschwerdeführerin mit Unterschrift vom 17. Juni 2015 auf dem Formular "Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" zur Kenntnis (act. II 3). Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 6 dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wobei festgehalten wird, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. insbesondere act. IIA 37). 3.2 Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV für die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen vorliegt. 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin bei Nachreichung der Arbeitsbemühungen (act. IIA 37) sowie einspracheweise (act. II 3) darauf hinweist, sie habe im September 2015 gearbeitet und ihr sei deshalb nicht bewusst gewesen, trotzdem Arbeitsbemühungen tätigen zu müssen, gilt was folgt: Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenverdiensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gegeben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunktarbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG- Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn die Beschwerdeführerin im September 2015 gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat und sie deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. 3.2.2 Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren berief sich die Beschwerdeführerin darauf, ihr RAV-Berater sei nach entsprechender Information ihrerseits mit einer späteren Einreichung einverstanden gewesen. Sinngemäss macht sie damit eine Fristerstreckung geltend, was wiederum bedeuten würde, dass die nachträgliche Einreichung nicht verspätet erfolgt wäre. In Widerspruch dazu ging die Beschwerdeführerin aber selber bis im Einspracheverfahren von einer Verspätung ihrerseits aus, wofür sie sich denn auch entschuldigte (vgl. act. II 3). Von einer angeblichen anderslautenden Vereinbarung mit ihrem Berater war damals noch keine Rede. Dieser stellt eine solche denn auch ausdrücklich in Abrede (act. II 12), zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, weshalb er sich unter Umgehung des Gesetzes bzw. der Verordnung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) so hätte verhalten sollen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 7 3.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich darauf beruft, infolge Schichtarbeit keine Zeit zum Versand der Arbeitsbemühungen gehabt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitnehmende Anspruch auf einen vollen freien Tag pro Woche haben (vgl. Art. 329 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Immerhin hat sie sich in diesem Monat denn auch für acht Stellen bewerben können (vgl. act. IIA 38), weshalb von ihr erwartet werden kann, dass sie sich auch in Bezug auf die fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen entsprechend (allenfalls unter Beizug einer Hilfsperson) organisiert. 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der obigen Ausführungen grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung: Die Einstelldauer von sechs Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und entspricht dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen "Einstellraster", wonach bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage vorgesehen sind (vgl. AVIG-Praxis ALE D72 1.E Ziff. 1). Die verfügten sechs Einstelltage liegen damit ohne weiteres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in die diesbezügliche Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 6 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2016, ALV/16/215, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.