200 16 140 BV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 25. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ mit Sitz in … schloss sich mit am 1. Juli 2014 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. 2484/5 vom 7. September 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung A.________ an (Akten der Sammelstiftung A.________ [nachfolgend A.________ bzw. Klägerin], [act. I], 4). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (act. I 6) kündigte die A.________ das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Beiträge mit sofortiger Wirkung auf und setzte – nach vorgängiger Mahnung – eine Forderung über Fr. 7‘093.40 nebst Zins zu 7.5% seit dem 12. September 2014 für ausstehende Prämienleistungen und Verwaltungskosten sowie Fr. 130.- - für ausserordentliche Aufwendungen (Mahnkosten) in Betreibung. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 26. März 2015, wurde am 27. Mai 2015 Rechtsvorschlag erhoben (act. I 1). B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 erhob die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 7‘093.40 nebst Zins zu 7.5% seit dem 18. Mai 2015 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 130.-und Parteikosten von Fr. 540.-- zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. März 2016).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 3 Erwägungen: 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Verwaltungskosten, ausserordentliche Aufwendungen sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 7‘093.40 nebst Zins zu 7.5% seit dem 18. Mai 2015 sowie für ausserordentliche Aufwendungen (Mahnkosten) von Fr. 130.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 5 unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 7‘093.40 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (act. I 5; 7 ff.). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die (jeweils pro 2014 und 2015) ausstehenden Sparund Risikoprämien (Fr. 4‘667.20 [act. I 10]) als auch hinsichtlich der als solche bezeichneten Verwaltungskosten und pauschalen Kosten (Fr. 2‘280.-- bzw. Fr. 500.-- [act. I 7, S. 2 Ziffer 3]), welche Betreffnisse – unter Berücksichtigung eines Zahlungseingangs von Fr. 353.80 – den eingeklagten Forderungsbetrag von Fr. 7‘093.40 (act. I 9; Klage, S. 7, Ziffer 7) ergeben. Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 vorne). 3.2 Im Weiteren verlangt die Klägerin für das Mahnschreiben vom 10. Februar 2015 (act. I 13) Fr. 30.-- sowie für die Einleitung des Inkassos Fr. 100.-- respektive unter dem Titel „ausserordentliche Aufwendungen“ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 130.--. Diese Beträge finden ihre Grundlage im Kostenreglement (act. I 7, S. 3, Ziffer 5b), welches die Beklagte im Rahmen der Anschlussvereinbarung vom 7. September 2014 als deren integrierten Bestandteil anerkannt hat (vgl. act. I 4, S. 5). Ferner ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitragszahlung (vgl. act. I 4, S. 3, Ziffer 4) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 6 bung geltend zu machen. Der Betrag von Fr. 130.-- ist deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nachvollziehbar. 3.3 Schliesslich macht die Klägerin auf dem Forderungsbetrag von Fr. 7‘093.40 Zins von 7.5% ab 18. Mai 2015 geltend, wozu sie gemäss Ziffer 5b des Kostenreglements (act. I 7, S. 3) befugt ist (vgl. E. 2.2 vorne). Demnach beträgt der Verzugszins 7.5% „des Ausstands“, welcher dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.1 vorne) sowohl in unbezahlten Prämien als auch in offenen Verwaltungskosten besteht. Dass die Beklagte den Verzugszins ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. Mai 2015 – und nicht, wie grundsätzlich zulässig, bereits im Zeitpunkt der Mahnung(en) – geltend macht, ist nicht zu beanstanden (vgl. WOLFGANG WIEGAND in: HONSELL, VOGT, WIEGAND [Hrsg]., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage 2007, Art. 102, N 9). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 7‘093.40 nebst Zins zu 7.5% seit dem 18. Mai 2015 sowie Fr. 130.-- zu zahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 7 len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge sowie Verwaltungskosten zu bezahlen und weil sie gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu verurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 8 4.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn kumulativ die folgenden Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 128 V 323; 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.2.2 Unbestrittenermassen hat die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Damit müssten mit Blick auf das hiervor Dargelegte besondere Verhältnisse für die Gewährung einer Parteientschädigung gegeben sein, was nicht zutrifft, kann doch bei den sich vorliegend stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie in Anbetracht eines deutlich unter Fr. 10‘000.-- liegenden Forderungsbetrags nicht von einem aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren mit hohem Streitwert gesprochen werden. Damit ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen, woran das ins Recht gelegte und sich zu den Voraussetzungen der Parteientschädigung nicht weiter äussernde Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons … (act. I 15) nichts ändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 7‘093.40 nebst Zins zu 7.5% seit dem 18. Mai 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 130.-- zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/16/140, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.