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Bern Verwaltungsgericht 21.06.2016 200 2016 135

21. Juni 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,961 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. Dezember 2015

Volltext

200 16 135 IV SCI/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), selbstständiger Landwirt, wurde im April und Juli 2013 wegen einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter operiert (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2 S. 4; 9 S. 2 und 11). Im August 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die IVB holte medizinische Berichte ein und tätigte erwerbliche Abklärungen, indem sie u.a. den Versicherten einen „Fragebogen Landwirtschaft“ ausfüllen liess (act. II 18) und diverse Jahresrechnungen des Betriebs einholte (act. II 19.1 ff.; 50.2 f.). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Landwirtschaft erstellen (act. II 41; 72). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2015 (act. II 73) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 64% ab Februar 2014 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 76), woraufhin die IVB beim Abklärungsdienst einen weiteren Abklärungsbericht Landwirtschaft sowie eine Stellungnahme einholte (act. II 80 f.). Mit neuem Vorbescheid vom 29. September 2015 (act. II 82) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 4% die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie der Bestimmung des Invalideneinkommens neu eine volle Erwerbsfähigkeit im Bereich Dienstleistungen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% – zugrunde legte. Dagegen liess der Versicherte wiederum Einwand erheben (act. II 83), woraufhin die IVB eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 86). Am 14. Dezember 2015 (act. II 87) verfügte sie wie im Vorbescheid vom 29. September 2015 in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 3 B. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2016, vertreten durch die B.________, Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Dezember 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Dezember 2015 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens müsste er in Lohnklasse 8 der Lohnrichtlinien des SBV eingeteilt werden und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung dort im obersten Bereich (Fr. 6‘190.-- pro Monat). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auch für leichtere Tätigkeiten von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50% (halbtags) auszugehen (S. 3, Ziffer 3). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15% würde das Invalideneinkommen somit höchstens Fr. 28'125.-- betragen, was einen Invaliditätsgrad von 62% ergebe (S. 4, Ziffer 4). Sinngemäss führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, es sei ihm nicht zumutbar, die durch die Aufgabe der Kälbermast freigewordenen Arbeitsstunden anderweitig zu verwerten. Er bewege sich – was die Jahresarbeitsstunden betreffe – auch ohne die Kälbermast im Bereich einer vollzeitigen nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. In der Begründung verweist sie auf die bisherigen Akten sowie auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 17. Februar 2016 (act. II 93). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2016 machte der Instruktionsrichter die Parteien darauf aufmerksam, dass das Gericht auch der Frage nachzugehen haben werde, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft aus freien Stücken ein tiefes Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 4 erzielt habe mit der Folge, dass – entgegen der Beschwerdegegnerin – bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen und nicht auf Richtlöhne des SBV abzustellen sei. Hinsichtlich des Invalideneinkommens habe das Gericht zudem die Frage eines Berufswechsels (Aufgabe der Landwirtschaft) von Amtes wegen frei zu prüfen. Den Parteien wurde deshalb die Möglichkeit gewährt, sich innert Frist zur Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens zu äussern. Mit Stellungnahme vom 20. April 2016 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Frage nach der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes könne offen bleiben, da der Beschwerdeführer die nach der Aufgabe der Kälbermast frei gewordenen Restarbeitsstunden in einer angepassten Tätigkeit verwerten könne. Damit sei die Aufgabe des Hofes nicht notwendig und es könne zur Berechnung des Invalideneinkommens gleichwohl auf die LSE (gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 15. September 2015 [act. II 80]) abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig das ihm im Abklärungsbericht angerechnete Invalideneinkommen erzielen könne. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den angepassten (nicht steueroptimierten) Jahresrechnungen 2011 bis 2014 (Akten des Beschwerdeführers, [act. IA]) sei ersichtlich, dass auch das Einkommen aus der Landwirtschaft eine Existenz ermögliche und er somit nicht aus freien Stücken ein allein tiefes Einkommen erzielt habe. Die Aussagekraft der Jahresrechnung bleibe allerdings eingeschränkt, weil beispielsweise die Mithilfe der Nachbarn oder von Familienmitgliedern nicht berücksichtigt werde. Auch der durch die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gedeckte Eigenbedarf oder die eigenhändig ausgeführten Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Maschinen seien nicht ersichtlich. Insofern sei es nicht falsch, wenn die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf branchenübliche Richtlöhne abgestellt habe. Betreffend Aufgabe der Landwirtschaft und Zumutbarkeit eines Berufswechsels werde auf die Beschwerde vom 22. Januar 2016 verwiesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht mehr vermittelbar. Für den Fall, dass die Zumutbarkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 5 Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs wider Erwarten bejaht werde, sei zumindest das Invalideneinkommen anzupassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Dezember 2015 (act. II 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 6 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Am … wurde der Beschwerdeführer von in Panik geratenen Mastkälbern umgerannt (act. II 8 S. 2). Im Spital C.________ wurde gleichentags eine traumatische Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion diagnostiziert und die Schulter reponiert (vgl. act. II 10.3 S. 6 f.). Die im Anschluss daran durchgeführte konservative Behandlung führte zu keiner Besserung der Beschwerden. Anlässlich einer Sprechstunde vom … 2013 im Spital D.________ wurde eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert (act. II 9 S. 15), welche aufgrund des anhaltend massiven Leidensdrucks mit Pseudoparalyse und starken Schmerzen am … 2013 mittels einer Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Acromioplastik rechts operativ behandelt wurde (act. II 9 S. 11). Insbesondere wegen eines zusätzlichen Totalausfalls des Nervus axillaris erfolgte am … 2013 ein weiterer (komplikationslos verlaufener) operativer Eingriff (act. II 9 S. 2; 10.3 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem … 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 15 S. 2). 3.1.2 Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie FMH und Chefärztin an der Klinik F.________ (Spital D.________), hielt im Bericht vom 28. Februar 2014 (act. II 29) fest, bezüglich der Läsion des Nervus axillaris habe sich bisher eine klinische Erholung gezeigt. Leider bestehe jedoch eine komplexe Rotatorenmanschettenruptur, welche mittels Muskel-Sehnen- Transfer habe rekonstruiert werden müssen. Inwiefern sich hier eine für den Beschwerdeführer wichtige Schulterfunktionsverbesserung erzielen lasse, sei zurzeit noch nicht abschliessend beurteilbar. Die dominante rechte Schulter sei funktionslos und somit die Kraftübertragung auf die Hand rechts deutlich eingeschränkt. Leichtere Tätigkeiten im Sinne von Tätigkeiten, welche keine Kraftanstrengungen mit der rechten Hand oder aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 8 Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten mit abduziertem Arm erforderten, könnten unternommen werden, die Haupttätigkeit als Landwirt sei jedoch zurzeit nicht möglich; die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landwirt betrage seit dem … 2013 bis auf weiteres 100% (S. 2). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und Oberarzt am Spital D.________, hielt im Bericht vom 20. März 2014 (act. II 35 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin praktisch keine Schmerzen und verspüre kleine Fortschritte. Für Tätigkeiten auf Gürtelhöhe fühle er sich wieder gut und kräftig, während er Überkopftätigkeiten nach wie vor erwartungsgemäss nicht ausführen könne. Die Funktion sei anhaltend schlecht und werde sich wohl auch nicht mehr weiter verbessern. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer werde die Arbeitsunfähigkeit auf 70% gesenkt, wobei er vor allem die Arbeiten mit dem Traktor wieder ausführen werde. Mit undatiertem, bei der Beschwerdegegnerin am 24. April 2014 (act. II 34 S. 2 ff.) eingegangenem Bericht hielt Dr. med. G.________ fest, es werde weiterhin Physiotherapie zum Erhalt/zur Verbesserung der Restfunktion durchgeführt. Bei zu starker Forcierung bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zunehmend Schmerzen entwickle. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt betrage ab 20. März 2014 70% (S. 2) bzw. 75% (vgl. act. II 40). Überkopfarbeiten und das Heben von körperfernen Gegenständen seien unmöglich und die Kraft, um Gegenstände wegzustossen, sei limitiert. Mit Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten hielt Dr. med. G.________ fest, einzig Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Schliesslich sei das Heben von Gegenständen bis 10kg körpernah halbtags zumutbar (S. 3). Mit Bericht vom 10. Juli 2014 (act. II 52 S. 2 f.) hielt Dr. med. G.________ fest, die Situation sei zwischenzeitlich unverändert. Die Funktion habe sich nicht weiter verbessert, jedoch habe der Beschwerdeführer weiterhin kaum Schmerzen. Nur bei forcierten Arbeiten verspüre er gelegentlich leichte Schmerzen und vor allem eine deutlich raschere Ermüdbarkeit. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 5. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 9 ber 2014 (act. II 63) fest, Arbeiten auf Gürtelhöhe seien möglich, Überkopfarbeiten nicht. Nach forcierten Arbeiten beständen Schmerzen; ebenso sei der Beschwerdeführer rasch ermüdbar. Die bisherige Tätigkeit als Landwirt sei sehr eingeschränkt (Ackerbau gehe, aber eingeschränkt; die Kalbermast gehe nicht mehr). Die Leistungsfähigkeit betrage bei einer Arbeitszeit von 100% maximal 50% (S. 1). Behinderungsangepasst seien dem Beschwerdeführer rein stehende Tätigkeiten nur teilweise möglich; ebenso fielen Überkopfarbeiten ausser Betracht; Tragen sei möglich, Heben nicht. Ebenso nicht zumutbar seien sämtliche Tätigkeiten über Bauchhöhe (S. 2). 3.1.5 Am 15. Juli 2015 (act. II 79) berichtete Dr. med. G.________, es bestehe ein Status quo. Der Beschwerdeführer könne weiterhin keine Überkopftätigkeiten mehr durchführen. Schulterschmerzen entwickle er jeweils beim Hantieren mit grösseren Gewichten; ansonsten bestehe weiterhin Schmerzarmut. Trotz der hochgradigen Einschränkung sei er weiterhin auf dem Hof tätig, müsse jedoch viele körperlich schwere Arbeiten extern vergeben (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 75% (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die im Recht liegenden Arztberichte erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Zwar wurde keine eigentliche Begutachtung durchgeführt. Wie jedoch auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt, beschränkt sich der invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschaden auf eine medizinisch klar fass- und eingrenzbare, rein somatische (bzw. im Wesentlichen orthopädische) und einer Besserung nicht mehr zugängliche Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 10 blematik an der rechten Schulter, weshalb auf die nachvollziehbaren Einschätzungen des behandelnden Arztes abgestellt werden kann. Sodann ist der Beschwerdeführer von Seiten der im September 2011 erlittenen und in der Folge operativ versorgten Beckenringfraktur Typ B beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt (act. II 9 S. 17), was unbestritten ist. Demnach steht fest und ist ebenso unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im … 2013 erlittenen komplexen Rotatorenmanschettenruptur in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt vorerst zu 100% und ab März 2014 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2015 zu 70-75% arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.1 vorne). Auch mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sind die Beurteilungen der Dres. med. G.________ und H.________ eindeutig, indem sie einzig Überkopfarbeiten (bzw. Arbeiten über Bauchhöhe), das Besteigen von Leitern sowie das körperferne Heben und Tragen von Lasten über 10kg als nicht mehr zumutbar beurteilen (act. II 34; 63). Ferner haben beide Ärzte keine Vorbehalte in zeitlicher Hinsicht angebracht, womit die vom Beschwerdeführer postulierte 50%ige Einschränkung (Beschwerde, S. 3, Ziffer 3) keine aktenmässige Stütze findet. Mithin ist von einer vollschichtigen Präsenz und Leistungsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nur bei forcierten Arbeiten gelegentlich leichte Schmerzen verspüre (act. II 52 S. 2) und er sich für Tätigkeiten auf Gürtelhöhe wieder kräftig fühle (act. II 35 S. 2). Demnach erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als hinreichend abgeklärt, womit es der eventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren (medizinischen) Abklärung nicht bedarf. Gestützt auf diese Feststellungen ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 11 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). Dies gilt auch, wenn sich eine versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 12 4.3.2 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.3.1). Was sodann insbesondere die Zumutbarkeit des Berufswechsels eines selbstständig erwerbenden Landwirts betrifft, hat dieser nach der Rechtsprechung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben. Die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-) Erwerbstätigkeit kann als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – wie bei einem anderweitig selbstständig erwerbenden Versicherten – als zumutbar erscheint (Entscheid des BGer vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). 4.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 13 und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.4 Massgebender Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung bildet der potentielle Beginn des Rentenanspruchs (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 321 N. 31). Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (act. II 2 S. 6), womit in Anbetracht des im Januar 2014 abgelaufenen Wartejahrs (vgl. E. 2.1.2 vorne) sowie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der potentielle Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens im Februar 2014 entstanden ist. 4.5 Hinsichtlich des Valideneinkommens steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer seit 1999 als selbstständiger Landwirt tätig ist (act. II 2 S. 4) und in diesem Rahmen gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) bis 2011 ein jährliches Einkommen von jeweils deutlich unter oder lediglich knapp über Fr. 10‘000.-- erzielte (vgl. act. II 6 S. 2; 19.1 ff.). Für das Jahr 2012 ergibt sich aufgrund der im Recht liegenden Jahresrechnung nichts anderes (vgl. act. II 50.3 S. 5). Auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. August 2013 gab der Beschwerdeführer an, monatlich durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 984.--, mithin jährlich knapp Fr. 12‘000.-- zu erwirtschaften (vgl. act. II 2 S. 4). Rechtsprechungsgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden (BGer, 9C_644/2015, E. 4.6.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Landwirt tätig wäre. Massgebend ist demnach das im IK-Auszug dokumentierte, nach AHV-Recht beitragspflichtige Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 14 [IVV; SR 831.201]). Daran ändern auch die im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Mai 2016 eingereichten, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren angepassten und rein hypothetischen Jahresrechnungen (vgl. act. IA) nichts. Den grundsätzlich offen stehenden Gegenbeweis für ein tatsächlich höheres erzieltes Einkommen (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 9C_658/2015, E. 5.1.1) erbringen diese nicht. Die u.a. für die Steuerveranlagung wie auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragsverabgabung ursprünglich erstellten Buchhaltungen sind gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Abklärungsdienstes im zulässigen Rahmen steueroptimiert (act. II 81 S. 7). Dass sie fehlerhaft (gewesen) wären, wurde seitens des Beschwerdeführers zudem nicht geltend gemacht. Sie bilden damit die Erwerbssituation des Beschwerdeführers in einer im vorliegenden Verfahren verwertbaren Weise ab. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer vor 1999 während Jahren bei den damaligen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben (PTT) ein jährliches Einkommen von zuletzt knapp über Fr. 70‘000.-- erzielt hatte (act. II 6 S. 4). Diese Tätigkeit gab er freiwillig zugunsten der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt auf. Er hat sich inzwischen über viele Jahre und aus freien Stücken mit dem weitaus bescheideneren Einkommen als Landwirt begnügt und würde gemäss seinen Angaben den Betrieb im Gesundheitsfalle in unverändertem Rahmen weiterführen respektive keine besser entlöhnte Arbeit angenommen haben (vgl. act. II 81 S. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau mit einem jährlichen Verdienst als Unselbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft von knapp über Fr. 100‘000.-- (act. II 81 S. 6) ein (für die Familie) existenzsicherndes Einkommen erzielt. In Würdigung dieser Umstände ist deshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens ohne weiteres auf das effektiv im landwirtschaftlichen Betrieb erzielte, buchhalterisch festgehaltene, entsprechend versteuerte und sozialversicherungsrechtlich verabgabte (tiefe) Einkommen abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne) und es besteht entgegen der Beschwerdegegnerin kein Anlass, die Lohnrichtlinien des SBV heranzuziehen. Indem die Höhe des Einkommens während Jahren konstant blieb und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ab 2013 einen wesentlich höheren Verdienst erzielt hätte als in den Jahren zuvor, ist für die Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 15 des Valideneinkommens somit vorliegend der Verdienst gemäss IK-Auszug massgebend, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den im Jahr 2010 höchsten verabgabten Lohn von Fr. 10‘500.-- abgestellt werden kann. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn bei der Berechnung auf das Jahr 2012 abgestellt würde (vgl. act. II 50.3 S. 5 und nachfolgend E. 4.6.4 in fine). 4.6 4.6.1 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in seinem Landwirtschaftsbetrieb arbeitet, wenngleich er die Kälbermast aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. act. II 81 S. 2). Weil hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit eine (mindestens) 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und demgegenüber in einer den Leiden angepassten Tätigkeit grundsätzlich eine vollschichtige Präsenz ohne Leistungseinschränkung möglich ist (vgl. E. 3.3 vorne), ist indes zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Hofes zugunsten einer besser entlöhnten Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 4.3.2 vorne). 4.6.2 Der Beschwerdeführer ist seit 1999 als selbstständiger Landwirt tätig, womit eine hohe Verbundenheit mit dem Hof anzunehmen ist. Dies allein vermag jedoch rechtsprechungsgemäss keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen. Sodann sind ausser den Einschränkungen in der rechten Schulter keine weiteren, die Leistungsfähigkeit mindernden gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Anderweitige persönliche Umstände, die einer Betriebsaufgabe massgeblich entgegenständen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ferner verbleibt dem im Verfügungszeitpunkt (14. Dezember 2015) 55jährigen Beschwerdeführer noch eine erhebliche Aktivitätsdauer (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.2, worin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines bei Verfügungserlass 56jährigen Landwirts bejaht wurde). Sodann ist zu berücksichtigen, dass mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und Aufnahme einer Verweistätigkeit eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit verwirklicht würde, wobei hinsichtlich einer (zumutbaren) leichten behinderungsangepassten Tätigkeit keine derart restriktiven Einschränkungen bestehen, dass das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 16 Feld möglicher Tätigkeiten massgebend begrenzt würde. Von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – wie in der Stellungnahme vom 17. Mai 2016 geltend gemacht – kann nicht gesprochen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vor der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes über viele Jahre in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis erwerbstätig war, weshalb er auch ausserhalb seiner Tätigkeit als Landwirt über gewisse Erfahrungen im Erwerbsleben verfügt. Mithin erweist sich eine Betriebsaufgabe unter den vorliegend gegebenen Umständen als grundsätzlich zumutbar, weshalb das Invalideneinkommen nach Massgabe der LSE zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3.1 vorne). Abzustellen ist auf den Totalwert von Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 der LSE 2012. 4.6.3 Bei der Anwendung von Tabellenlöhnen gilt es zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2014 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im vorliegend massgeblichen Bereich des Totalwerts (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total). Ferner ist das per 2014 festzusetzende (vgl. E. 4.4 vorne) und auf der Basis der LSE 2012 zu ermittelnde Invalideneinkommen nach Massgabe des vom BFS erhobenen Nominallohnindexes grundsätzlich der Nominallohnentwicklung anzupassen. Selbst wenn auf eine Indexierung des Tabellenlohns im Rahmen des Invalideneinkommens verzichtet wird – was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt – ändert dies am Ergebnis jedoch nichts. Schliesslich kann hinsichtlich des Bemessungsparameters „leidensbedingter Abzug“ (vgl. E. 4.3.3 vorne) von einer präzisen Bestimmung abgesehen werden: Wie zu zeigen sein wird, resultiert auch dann kein Rentenanspruch, wenn zugunsten des Beschwerdeführers (entgegen der Sach- und Rechtslage) der maximal zulässige Abzug von 25% berücksichtigt wird (vgl. E. 4.7 hinten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 17 Unter Zugrundelegung der zugunsten des Beschwerdeführers hiervor getroffenen Annahmen beläuft sich das jährliche Invalideneinkommen demnach auf mindestens Fr. 48‘882.85 (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.75). 4.6.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 10‘500.-- (vgl. E. 4.5 vorne) offensichtlich keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 2.1.2 vorne). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn zugunsten des Beschwerdeführers (entgegen der Sach- und Rechtslage) hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Richtlöhne des SBV abgestellt würde, wobei – mit Blick auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Februar 2014 (vgl. E. 4.5 vorne) – jene des Jahres 2014 massgebend wären. Würde dabei mit dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 3, Ziffer 2) auf die oberste Lohnklasse 8 und dort auf die höchste überhaupt vorgesehene Lohneinstufung von Fr. 6‘190.-- monatlich respektive Fr. 74‘280.-- jährlich abgestellt, beliefe sich die Erwerbseinbusse bei einem minimalen Invalideneinkommen von Fr. 48‘882.85 (vgl. E. 4.7.3 vorne) auf Fr. 25‘397.15, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 34% ergäbe (Fr. 25‘397.15 / Fr. 74‘280.-- x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit auch unter Zugrundelegung dieser hypothetischen Annahmen kein Rentenanspruch bestände. Weil selbst bei dieser Betrachtungsweise kein Rentenanspruch besteht, braucht auf die am 17. Mai 2016 eingereichten angepassten Buchhaltungen auch von daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch bereits E. 4.5 vorstehend). Das gestützt auf diese Buchhaltungen geltend gemachte Valideneinkommen wäre denn auch tiefer. 4.7 Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 (act. II 87) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 18 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/135, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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