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Bern Verwaltungsgericht 14.09.2016 200 2016 131

14. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,087 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. Dezember 2015

Volltext

200 16 131 IV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2008 wegen eines Mammakarzinoms links zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Antwortbeilage [AB] 3). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 11 – 14, 16, 17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2009 einen Rentenanspruch. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Versicherte nach einer Arbeitsunfähigkeit von Mai bis November 2008 wieder voll arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 29 IVG liege somit nicht vor (AB 20). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Gelenkarthrosen, einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schulterbeschwerden (AB 22). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor (AB 30, 31.1 – 31.4, 32, 33, 34, 38, 39). Am 11. August 2015 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (AB 40). Am 6. Oktober 2015 trafen die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. September 2015 (AB 42) eingeforderten Akten der Krankentaggeldversicherung ein (AB 43.1 – 43.5). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres erneuten Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe kein Rentenanspruch (AB 45). Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erging am 9. Dezember 2015 die entsprechende Verfügung (AB 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter die Pensionskasse B.________ zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 19. September 2016, worauf diese mit Eingabe vom 9. September 2016 verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 5 tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 7 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 8 könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 2.7 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 9 bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Februar 2015 eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. Verfügung vom 16. März 2009; AB 20) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin ist wegen eines Mammakarzinoms links erfolgt (AB 3), wobei diese Erkrankung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Therapien gemäss Akten lediglich zu ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 10 ner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben (AB 17). Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs im März 2009 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (AB 20). Ihre Neuanmeldung vom Februar 2015 begründet die Beschwerdeführerin mit Beeinträchtigungen infolge von Gelenkarthrosen, einem Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schulterbeschwerden (AB 22). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben übereinstimmend, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Beeinträchtigungen die bisherige, den Rücken und die Schultern belastende Tätigkeit als … (vgl. AB 33 und 43.5 S. 1) nicht mehr möglich ist (AB 32 S. 3, AB 38 S. 2, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Sachverhalts nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 17. November 2014 durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit bezüglich bisheriger Tätigkeit (AB 43.1 S. 2) und die im Februar 2015 erfolgte Neuanmeldung (AB 22) auf November 2015. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bemessen (AB 46). Dabei wurden allfällige Einschränkungen im Bereich Haushalt nicht abgeklärt, was indes nur zulässig ist, wenn auch bei Annahme einer vollständigen Einschränkung in diesem Bereich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen wäre. Dies ist hier der Fall. Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Haushalt resultierte (bei ansonsten unveränderten Berechnungsfaktoren) vorliegend ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4% (vgl. AB 46 S. 2; vgl. aber auch E. 4 hiernach). Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angenommenen Status von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt ein, sie wohne schon lan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 11 ge alleine und sei in keinem Aufgabenbereich tätig. Entsprechend sei sie als Teilerwerbstätige (90%-Pensum) ohne Aufgabenbereich zu bemessen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Diese Frage kann vorliegend letztlich offen bleiben, da sie aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 (zur Publikation vorgesehen) präzisierten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mehr hat, ist doch auch bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im erwerblichen Bereich allein proportional im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Ob man davon ausgeht, dass kein Aufgabenbereich vorliegt oder – wie die Beschwerdegegnerin – dass ein Aufgabenbereich vorliegt, in dem keine Einschränkungen bestehen (vgl. AB 46), ist damit im Hinblick auf den Invaliditätsgrad ohne Bedeutung. 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbovertebrales sowie lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei MR-tomographisch ausgeprägten Diskopathien mit Tangierung der Wurzeln L4 und L5 ausgewiesen (vgl. AB 34 S. 2, AB 38 S. 1, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Zudem liegen im Bereich der HWS eine deutliche Segmentdegeneration mit Diskusprotrusionen C5 – C7 vor (AB 34 S. 5, AB 38 S. 1). Weiter bestehen im Bereich der rechten Schulter eine massive AC-Gelenksarthrose mit zum Teil erosivem Charakter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne (AB 34 S. 5). Im Bereich der unteren Extremitäten liegen sodann eine progrediente mediale Gonarthrose beidseits linksbetont sowie eine diskrete Coxarthrose vor (AB 39 S. 1 f.; siehe auch AB 38 S. 1, AB 40 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 11. August 2015 (AB 40 S. 2) kam die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Dagegen hält sie eine angepasste leichte, eher sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten für ganztags zumutbar mit einer Leistungsminderung von 20%. Dabei fällt auf, dass im gesamten Bericht lediglich die Knie- und Rückenschmerzen beurteilt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 12 den, während die übrigen in den Akten dokumentierten pathologischen Befunde und Beschwerden keine Erwähnung finden. Zudem lagen der RAD-Ärztin im Zeitpunkt der Beurteilung nicht sämtliche Berichte und Beurteilungen der behandelnden Ärzte vor (siehe AB 43.2 i.V.m. AB 43.1 S. 1). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der RAD-Ärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil und verweist in erster Linie auf die Einschätzung ihrer Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche am 28. Mai 2015 eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 30 – 40% für möglich hält (AB 43.2 S. 6). Einschränkungen bestünden sowohl beim Heben und Tragen von Gewichten als auch bei längerem Sitzen, Stehen, Gehen sowie beim Treppensteigen. Heben und Tragen von Gewichten sei noch bis maximal 4 kg möglich. Die Stehdauer sei auf 2 Stunden, die Sitzdauer auf eine halbe Stunde eingeschränkt (AB 43.2 S. 5). 3.6 Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiesenen Befunde für eine angepasste Arbeit tatsächlich in dem von der RAD-Ärztin umschriebenen Ausmass einsatzfähig ist. Letzten Endes kann diese Frage jedoch offen bleiben und trotz der Mängel des RAD-Berichts und der abweichenden Beurteilung der Hausärztin (die mit ihren Fragezeichen auch nicht restlos überzeugt) von einer externen Begutachtung abgesehen werden, denn auch bei einem Abstellen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 4. 4.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters zu prüfen. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457). Genügende medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 13 Klarheit für den Rentenentscheid bestand vorliegend frühestens im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 11. August 2015 (AB 40). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) betrug für die am 28. November 1952 geborene Beschwerdeführerin noch knapp ein Jahr und vier Monate. Damit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur noch kurze Zeit zur Verfügung. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Beruf als ..., in dem sie seit April 1995 tätig war (AB 33 S. 2), nicht mehr arbeiten kann. Sie kann daher ihre langjährigen beruflichen Kenntnisse in diesem Bereich nicht an einer neuen Stelle verwerten. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über ein Diplom als .... Entgegen ihrer Auffassung wäre eine Tätigkeit in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht von vornherein unmöglich. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie in diesem Beruf seit langer Zeit nicht mehr gearbeitet hat und deshalb von einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr – oder nur nach einer nicht realistischen intensiven Einarbeitung – eingestellt würde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiesenen Befunde mit multiplen Beschwerden (vgl. E. 3.4 hiervor) auch für körperlich leichte Arbeit nur noch mit einer Leistungsminderung von mindestens (vgl. E. 3.6 hiervor) 20% einsatzfähig ist und dass sie angesichts der Unmöglichkeit von Arbeiten in Zwangshaltung beispielsweise auch Arbeiten am PC kaum mehr längere Zeit ausüben kann. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Resterwerbsfähigkeit angesichts der bloss noch kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente realistischerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Es fehlt vorliegend somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 3.2 hiervor), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% (vgl. E. 3.3 hiervor) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 14 vor). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 (AB 46) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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