200 16 1280 ALV A.________ FUR/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter B.________ Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 26. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte am 15. Mai 2016 einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016, der gutgeheissen wurde. Ihr Gesuch vom 18. September 2016 um Verlängerung des Leistungsexports um weitere zwei bis drei Monate wurde mit Verfügung vom 30. September 2016 abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco) mit Entscheid vom 10. November 2016 (in den Prozessakten) ab. Am 17. November 2016 leitete dieses dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eine E-Mail der Gesuchstellerin vom 16. November 2016 zur Behandlung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2016 weiter. Darin zeigte sich diese mit dem erlassenen Einspracheentscheid nicht einverstanden. Weiter verneinte sie die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer ALV/2016/1128 registriert und Verwaltungsrichter B.________ (Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zugwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2016 bejahte Instruktionsrichter B.________ die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Er bat die Gesuchstellerin, innert der noch laufenden Beschwerdefrist dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie Beschwerde führen wolle oder nicht und falls ja, innert derselben Frist den Formmangel der Beschwerde (fehlende Unterschrift) zu beheben. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 brachte die Gesuchstellerin erneut vor, das Verwaltungsgericht sei für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liege in der Europäischen Union (EU). Eine objektive Beurteilung nach EU-Gesichtspunkten sei durch das Verwaltungsgericht nicht zu erwarten. Zudem würden die schweizerischen Richter durch die politischen Parteien gewählt und eingesetzt. Die Distanz zwischen Politik und Gerichtsbarkeit/Justiz sei somit zu gering und ein „rechtspopulistischer SVP-Richter“ werde kaum das „höchste EU-Gut“, die Perso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 3 nenfreizügigkeit, „mit der nötigen Sorgfalt und Respekt“ betrachten wie ein EU-Richter. Instruktionsrichter B.________ beurteilte in der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 die von der Gesuchstellerin erwähnte Qualifizierung bernischer resp. schweizerischer Richter („ein rechtspopulistischer SVP-Richter“ werde die Personenfreizügigkeit kaum „mit der nötigen Sorgfalt und Respekt“ beachten) als offensichtlich Sitte und Anstand verletzend. Er wies die Eingabe vom 7. Dezember 2016 zurück an die Gesuchstellerin zum Einreichen einer verbesserten Eingabe bis zum 27. Dezember 2016 mit dem Hinweis, dass wenn innert Frist eine solche nicht eintreffe, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wies er die Gesuchstellerin darauf hin, dass wer im Verfahren Sitte und Anstand verletze, mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1‘000.-- bzw. bei Rückfall bis zu Fr. 3‘000.-- bestraft werden könne. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 forderte die Gesuchstellerin die Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2016. B. Die Gesuchstellerin stellte am 26. Dezember 2016 gegen Verwaltungsrichter B.________ sowie „den namenlosen Instruktionsrichter im Hintergrund“ ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren wegen Befangenheit und fehlender Objektivität. Das Ausstandsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer ALV/2016/1280 registriert und Verwaltungsrichterin Fuhrer zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2017 sistierte der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung, das Verfahren ALV/2016/1128. Verwaltungsrichter B.________ wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2017 Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf dieser am 17. Januar 2017 verzichtete. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 4 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand des Verfahrens und damit zu prüfen ist einzig das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründen den Gesuchsgegner betreffend, Instruktionsrichter im Verfahren ALV/2016/1128 der Gesuchstellerin gegen das beco. Was der von dieser als „namenlosen Instruktionsrichter“ welcher in der Verfügung vom 13. Dezember 2016 „erwähnt wird“ betrifft, so handelt es sich dabei ebenfalls um den Gesuchsgegner. Nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Verfahren ALV/2016/1128. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 5 begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig des hier betroffenen Sozialversicherungsverfahrens einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätigt war (lit. e) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 3. Am 26. Dezember 2016 stellte die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner ein Ausstands-/Ablehnungsbegehren wegen Befangenheit, fehlender Objektivität sowie fehlenden Kenntnissen der massgebenden rechtlichen Grundlagen. Das Begehren ist offensichtlich unbegründet und vermag weder Befangenheit noch Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 6 begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsgegner die Aussage der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2016, ein „rechtspopulistischer SVP-Richter“ werden kaum „das höchste EU-Gut“, die Personenfreizügigkeit mit der „nötigen Sorgfalt und Respekt beachten wie ein EU-Richter“, mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 als Sitte und Anstand verletzend einstufte, die Eingabe zur Verbesserung an sie zurückwies und sie auf die Folgen einer Verletzung von Sitte und Anstand im Verfahren hinwies. Weiter gehören gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Januar 2010, 8C_474/2009, E. 8.7, mit Hinweis auf weitere Urteile) schweizerische Richter entsprechend den Grundsätzen der Demokratie verschiedenen religiösen Bekenntnissen und politischen Parteien an. So wenig in Prozessen mit politischem Gehalt bestimmte Richter allein wegen ihrer politischen Herkunft abgelehnt werden können, so wenig ist dies in Fällen mit sonstigem weltanschaulichem Gehalt möglich wegen der Konfessionszugehörigkeit. Weiter begründet die mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 bis zum 27. Dezember 2016 gewährte Nachfirst keinen Ablehnungs- bzw. Ausschlussgrund für den Gesuchsgegner, erfolgte diese doch lediglich zur Verbesserung der Eingabe der Gesuchstellerin. Die Länge der gewährten Nachfrist ändert daran nichts, sieht doch Art. 33 Abs. 2 VRPG für die Nachbesserung explizit eine kurze Nachfrist vor. Die Gesuchstellerin hatte denn auch nur ihre Eingabe vom 7. Dezember 2016 zu verbessern, bzw. wie bereits in der prozessleitender Verfügung vom 21. November 2016 hingewiesen, ihre Eingabe vom 16. November 2016 mit einer Unterschrift zu versehen. Hierfür bedurfte es keiner längeren Frist bzw. keinen Beizug eines Rechtvertreters. Von „willkürlichen Gründen“, wie es die Gesuchstellerin nennt, kann keine Rede sein. Was die von ihr bemängelte fehlende Rechtsmittelbelehrung in der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 betrifft, bedurfte es einer solchen nicht. Zwischenverfügungen sind, ausser solche über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG), nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 3 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weiteres Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 7 Nach dem Gesagten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ALV/2016/1128 keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgegners ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ALV/2016/1128 an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Hauptverfahren (hier das Verfahren ALV/2016/1128) geltenden Verfahrensgrundsätzen, wobei das Verfahren im Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch werden daher keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden bzw. auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 26. Dezember 2016 um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ im Verfahren ALV/2016/1128 wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, ALV/16/1280, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.