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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2017 200 2016 1252

4. April 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,590 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 17. November 2016

Volltext

200 16 1252 IV MAW/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einem Iris-Aderhautkolobom beidseits mit Einbezug des Nervus opticus und der Macula rechts (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 44.1 S. 39). Aufgrund dieser als Geburtsgebrechen anerkannten Sehbehinderung (vgl. Geburtsgebrechen Ziff. 418 und 422 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) gewährte die IVB diverse Leistungen, insbesondere Sonderschulmassnahmen in der Stiftung C.________ (AB 26). Am 1. November 2011 wurde der Versicherte zur Berufsberatung bei der IVB angemeldet (AB 50) und äusserte den Wunsch, eine Ausbildung zum … anzutreten. Ab dem 10. Februar 2014 absolvierte er eine Schnupperwoche zur Eignungsabklärung „Berufsausbildung … mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis“ im Institut H.________ (AB 61) und meldete sich anschliessend bei diesem für ein Basisjahr zum … ab Januar 2016 an (AB 74 S. 1). Im April 2015 wurde bei der D.________ eine weitere Abklärung durchgeführt (vgl. Assessmentbericht vom 28. April 2015; AB 74), wobei empfohlen wurde, zunächst eine sehbehindertentechnische Grundschulung im Rahmen des Angebots „Vorbereitung auf eine berufliche Erstausbildung“ durchzuführen. In der Folge holte die IVB eine schulische Einschätzung der Stiftung C.________ ein (vgl. Bericht vom 5. Mai 2015 AB 76), veranlasste im August 2015 eine weitere Testung im BIZ, Berufsberatungsund Informationszentrum Bern-Mittelland, (vgl. Testauswertung vom 20. August 2015; AB 87) und unterbreitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) zur Stellungnahme (vgl. Bericht vom 25. August 2015; AB 88). Auf eigene Initiative hin absolvierte der Versicherte zudem vom 1. August bis 31. Dezember 2015 ein Praktikum als …im E.________ (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 3 Nachdem die Mutter des Versicherten um eine Pause in der Berufswahl gebeten und mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn im Januar 2016 das Basisjahr am Institut H.________ beginne, womit die Grundschulung im D.________ zum jetzigen Zeitpunkt hinfällig werde, schloss die IVB mit Mitteilung vom 2. Dezember 2015 die berufliche Eingliederung ab (AB 95 f.). Am 29. Dezember 2015 (AB 103) ersuchte der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und reichte am 3. März 2016 (AB 105) ein Schreiben des Instituts H.________ vom 24. Februar 2016 (AB 105 S. 2) betreffend den Besuch des ersten Monats des Basisjahres ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 110 f.) wies die IVB mit Verfügung vom 17. November 2016 (AB 113) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, sie unterstütze das anvisierte Berufsziel, die Ausbildung zum …, nicht, weil dieses nicht zielführend sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 17. November 2016. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten oder einen Teil davon für das Basisjahr im Institut H.________ und die Kosten für die anschliessende Ausbildung zum … mit eidgenössischem Fachausweis zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Als Beilagen wurden ein Praktikumsbericht der E.________ und ein Zwischenbericht des Instituts H.________ vom 12. Dezember 2016 eingereicht (BB 4; 6). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2016 (AB 113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch Rz. 3012 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2017 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. November 2016 jedoch die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen, weil sie die anvisierte Ausbildung zum … insbesondere aufgrund unzureichender schulischer Leistungen als nicht zielführend resp. ungeeignet erachtete (AB 113 S. 2). Den Akten ist dazu im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Februar 2014 absolvierte der Beschwerdeführer eine Schnupperwoche zur Eignungsabklärung „Berufsausbildung … mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis“ am Institut H.________ (AB 61). Im Auswertungsgespräch vom 18. Februar 2014 (vgl. Protokoll der IVB, Eintrag vom 19. Februar 2014, S. 3, in den Gerichtsakten) wurde festgehalten, die schulischen Anforderungen seien erfüllt und die Eignung zum … sei vorhanden. 3.1.2 Die D.________ gab im Assessmentbericht vom 28. April 2015 (AB 74) an, der Versicherte kenne zwar einige Grundtechniken des sehbehindertengerechten Arbeitens, habe diese aber noch nicht zu einer individuellen, effizienten Strategie verknüpft. Der sehbehindertengerechte Beruf des … sei eine mögliche Option. Um in der Ausbildung bestehen zu können, sollte der Versicherte jedoch zur Vorbereitung eine sehbehindertentechnische Grundschulung an der D.________ besuchen (S. 3). 3.1.3 Dem Protokoll der Stiftung C.________ vom 1. Mai 2015 (AB 75) kann entnommen werden, dass die Lehrkräfte zwar schulische Fortschritte feststellen konnten, sie aber auch gewisse Zweifel äusserten, ob das intellektuelle Potential für die angestrebte Ausbildung zum … ausreiche. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2015 teilte Herr F.________, Lehrer an der Stiftung C.________, mit, A.________ habe einen Schulabschluss gemäss individuellen Lernzielen erreicht. Der Abschluss sei nicht mit dem Realoder Sekundarniveau zu vergleichen. Das Niveau von A.________ liege klar darunter. 3.1.4 Die Abklärung des Beschwerdeführers vom 14. August 2015 im BIZ ergab einen IQ-Wert von 72 und unterdurchschnittliche Resultate im Wortschatz- und Zahlenfolgetest sowie im RAVEN SPM. Aufgrund dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 7 Testergebnisse hielt das BIZ am 20. August 2015 (AB 87) fest, eine Attestausbildung könne der Versicherte nur mit viel Aufwand und Unterstützung abschliessen. Ausschlaggebend sei das praktische Arbeiten. Wenn er dort gute Leistungen zeige, könne eine Attestausbildung versucht werden. 3.1.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, legte im Bericht vom 25. August 2015 (AB 88) dar, der Versicherte leide an einer Visusminderung mit mittelschwerer Sehbehinderung. Er brauche viel Unterstützung sowie lebenspraktische Aufgaben und sollte unbedingt eine sehbehindertenspezifische Vorbereitung erhalten. 3.1.6 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 1. August bis zum 31. Dezember 2015 ein Praktikum als … im E.________. Im Leistungsausweis vom 6. Dezember 2016 (BB 4) wurde u.a. dargelegt, er habe seine Aufgaben mit grossem Einsatz und unverkennbarer Freude an der Tätigkeit erfüllt. Durch seine zielstrebige, rationelle und exakte Arbeitsweise habe er jederzeit eine überdurchschnittlich gute Leistung und Qualität erbracht. Er sei ein belastbarer Mitarbeiter, der auch unter wechselnder Beanspruchung alle Anforderungen professionell bewältigt habe. In der Schlussqualifikation sei er mit der Note sehr gut zu bewerten. 3.1.7 Im Zwischenbericht vom 24. Februar 2016 (AB 105 S. 2) führte das Institut H.________ aus, seit dem 25. Januar 2016 besuche der Versicherte das Basisjahr als obligatorischen Bestandteil der Ausbildung zum … mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Er nehme am Unterricht regelmässig sowie mit grosser Begeisterung teil und werde von allen Dozentinnen und Dozenten sowohl in den theoretischen wie auch in den … und praktischen Unterrichtseinheiten als sehr motiviert, interessiert und für diesen Beruf geeignet wahrgenommen. 3.1.8 Mit Bericht vom 12. Dezember 2016 (BB 6) informierte das Institut H.________ über den Verlauf der Basisausbildung. Der Versicherte sei als fleissig und zielstrebig zu bezeichnen. Er mache aktiv im Unterricht mit und verarbeite das im Unterricht erlernte sehr zuverlässig und mit viel Begeisterung zu Hause. Seine Leistungen seien als genügend bis gut zu beurteilen. Speziell die … Fächer lägen ihm gut und die einzelnen Fachdozenten seien mit seinen Leistungen zufrieden. Das Lernen der theoretischen Fächer ma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 8 che dem Versicherten mehr Mühe, sodass er zum Erreichen einer guten Note viel lernen müsse. Mit der Sehbehindertentechnik sei er gut vertraut und könne mit seinen Hilfsmitteln gut umgehen (S. 1). Das Institut H.________ zeigte sich überzeugt, dass der Beschwerdeführer – aufgrund der von ihm erbrachten konstanten Leistungen und seiner grossen Motivation seinen Traumberuf erlernen zu wollen – bei gleichbleibendem Einsatz und guter Unterstützung sein Berufsziel erreichen werde (S. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2016 (AB 113) massgeblich auf die Berichte der Lehrerschaft der Stiftung C.________ (AB 75 f.), des BIZ (AB 87) sowie der RAD-Ärztin (AB 88) gestützt, welche auf unzureichende schulische Leistungen hingewiesen haben, und sie schloss sich der Empfehlung der D.________ an, wonach der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die Ausbildung zunächst eine sehbehindertentechnische Grundschulung absolvieren sollte (AB 74 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass weder die D.________ noch die Lehrerschaft oder die RAD-Ärztin dem Beschwerdeführer die Fähigkeit absprach, sich erfolgreich zum … ausbilden zu lassen. Betreffend die Beurteilung des BIZ ist zudem anzumerken, dass die Eingliederungsfachperson der IVB darauf hingewiesen hat, dass diese Testergebnisse nur „mit Vorsicht zu bewerten“ sind. Dies weil der Beschwerdeführer bei der Abklärung aufgrund seiner Seheinschränkung im Analysieren und Erkennen von Grafiken, Bildern etc. „eindeutig benachteiligt“ war (vgl. Protokoll der IVB, Eintrag vom 2. September 2015, S. 7, in den Gerichtsakten). Unter diesen Umständen überzeugt der Entscheid der Beschwerdegegnerin, weitere berufliche Massnahmen abzuweisen, nicht. Zumal sie die in den Akten dokumentierten, konkret im Zusammenhang mit dem Beruf des … erfolgten positiven praktischen Erfahrungen, unberücksichtigt liess. So wurde nach der Schnupperwoche im Februar 2014 festgehalten, die praktischen Arbeiten seien „gut gegangen“ und die Eignung zum … sei vorhanden (vgl. Protokoll der IVB, Eintrag vom 19. Februar 2014, S. 3, in den Gerichtsakten). Nichts anderes kann der Rückmeldung des Instituts H.________ vom 24. Februar 2016 (AB 105 S. 2) entnommen werden, bei welchem der Beschwerdeführer sowohl in den theoretischen wie auch in den … und praktischen Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 9 richtseinheiten als sehr motiviert, interessiert und für diesen Beruf geeignet wahrgenommen wurde. Diese Beurteilung bestätigte das Institut H.________ im Bericht vom 12. Dezember 2016 (BB 6). Insbesondere teilte es dabei auch seine Überzeugung mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gezeigten Leistungen während des Basisjahrs und dank seiner grossen Motivation bei gleichbleibendem Einsatz sowie guter Unterstützung sein Berufsziel erreichen könne. Dies deckt sich mit der positiven Bewertung anlässlich des Praktikumseinsatzes vom 1. August bis am 31. Dezember 2015 bei der E.________ (BB 4). Schliesslich hat das Institut H.________ im Bericht vom 24. Februar 2016 (AB 105 S. 2) festgehalten, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, zur eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen zu werden, wenn er eine seiner Behinderung angepasste mindestens dreijährige Ausbildung zum … abgeschlossen hat, womit die anvisierte Ausbildung im Institut H.________ auch aus ausbildungstechnischen Gründen als zielführend zu beurteilen ist. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer am Institut H.________ in Angriff genommene Ausbildung zum … für ihn geeignet ist und er Anspruch auf die entsprechenden beruflichen Massnahmen hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 17. November 2016 (AB 113) aufzuheben. Die Akten sind zur Festlegung der Leistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 6. Januar 2017 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'406.10 festgesetzt (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 153.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 252.30). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'406.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2017, IV/16/1252, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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