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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2017 200 2016 1188

10. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,242 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. November 2016

Volltext

200 16 1188 EL LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1931 geborene und seit dem 18. Februar 2016 verwitwete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 28. Juli 2016 von ihrer Tochter B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 75). Nach Einholen des Erbschaftsinventars vom 15. Juni 2016 über den Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Versicherten (AB 105) sprach die AKB dieser mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufgrund eines Ausgabenüberschusses ab Mai 2016 EL in der Höhe von jeweils Fr. 417.– zu (AB 111). Für die Monate März und April 2016 verneinte sie einen Anspruch auf EL. Bei den Berechnungen (AB 108 bis AB 110) ging die AKB von einem Sparguthaben von Fr. 97‘899.– und einem Verzichtsvermögen von rund Fr. 187'600.– aufgrund der Schenkung des Ehemannes einer Liegenschaft im Oktober 2005 an ihre beiden Töchter aus (AB 107). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2016 (AB 116) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016 ab (AB 117). B. Hiergegen erhob die Tochter der Versicherten, B.________, am 1. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt im Namen ihrer Mutter die Neuberechnung der EL, wobei das Sparguthaben von Fr. 97‘899.– und das Verzichtsvermögen von Fr. 187‘602.– um jeweils die Hälfte zu reduzieren und hierbei die ganze Amortisation von Fr. 100‘000.– beizubehalten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die vertretende Tochter ist bevollmächtigt (AB 77). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 111) basierende Einspracheentscheid vom 16. November 2016 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs seit März 2016 und in diesem Zusammenhang allein die die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). 3. 3.1 Streitig ist vorliegend die Frage, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Umstritten dabei ist insbesondere, welcher Anteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes als Sparguthaben anzurechnen und wie hoch das Verzichtsvermögen zu beziffern ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der ganze Vorschlag an der Erbschaft gemäss dem Erbvertrag vom XX. YY. 1984 (AB 93) an die Beschwerdeführerin als Ehefrau fällt und mit der Schenkung einer Liegenschaft im Jahr 2005 (AB 44) an ihre beiden Töchter eine Verzichtshandlung im Sinne des ELG vorgelegen hat. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie gemäss Erbvertrag als blosse Vorerbin nicht frei über das Vermögen verfügen könne, sondern die Substanz des Nachlassvermögens erhalten und ihren Kindern als Nacherben herausgeben müsse, weshalb ihr von dem angerechneten Vermögen in Form von Sparguthaben und Verzichtsvermögen jeweils nur die Hälfte anzurechnen sei. 3.2 Im notariell verurkundeten Erbvertrag vom XX. YY. 1984 (AB 93) wurde von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern festgelegt, dass letztere ausdrücklich auf das ihnen den Eltern gegenüber zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Gleichzeitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 6 verzichteten auch die Ehegatten gegenseitig auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht (Art. 1). Sodann haben sich die Eheleute gegenseitig im Falle ihres Vorversterbens für den ganzen Nachlass als Vorerben und die beiden Töchter jeweils als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt (S. 2 Art. 2 und Art. 3). Von Seiten der Vorerben sei keine Sicherheit für den Bestand der Erbschaft zu leisten und soweit es zu einem angemessenen Lebensunterhalt notwendig sei, dürfe die vorerbende Person auch die Substanz des Vermögens angreifen (Art. 4). 3.3 Gemäss dem Erbvertrag vom XX. YY. 1984 wurde die überlebende Beschwerdeführerin gemäss Art. 488 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für den ganzen Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes als Vorerbin eingesetzt. Gleichzeitig verzichteten die beiden Töchter auf ihren gesetzlichen Erbanspruch, wurden aber für den ganzen Nachlass als Nacherbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt. Wörtlich wurde zudem in Art. 4 des Erbvertrages ausdrücklich festgehalten, dass von Seiten der Vorerben “keine Sicherheit für den Bestand der Erbschaft zu leisten“ sei (AB 93 S. 2). Bei dieser Formulierung liegt ein expliziter Verzicht auf die Sicherstellung gemäss Art. 490 Abs. 2 ZGB vor. Insofern steht einer Nachverfügung auf den Überrest grundsätzlich nichts entgegen (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in Basler Kommentar ZGB II, 5. Auflage 2015, Art. 490 N. 3; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 72 N. 39.). Die nachfolgende Formulierung im Erbvertrag, wonach der Vorerbe explizit "soweit es zu einem angemessenen Lebensunterhalt notwendig ist […] auch die Substanz des Vermögens angreifen“ dürfe, stellt eine solche Nacherbeneinsetzung auf den Überrest dar. Damit hat die Beschwerdeführerin als Vorerbin grundsätzlich das Recht, das Erbe in diesem Rahmen nach Belieben zu gebrauchen und zu verbrauchen und darüber zu verfügen, sofern dies nicht in der Absicht geschieht, ihre Töchter als Nacherben zu benachteiligen (vgl. BESSENICH, in Basler Kommentar ZGB II, Art. 491 N. 9 und TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ JUNGO, a.a.O.), was vorliegend offensichtlich nicht zutrifft und auch nicht geltend gemacht wird. Das Begleichen von Kosten eines Pflegeheims nach dem EL-Tarif, wie sie in der EL-Berechnung als Ausgaben eingesetzt wurden, dient zweifellos dem angemessenen Lebensunterhalt. Das Angreifen der Vermögenssubstanz hierzu liegt innerhalb des der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 7 mit dem Erbvertrag eingeräumten Rechts. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 28. Oktober 2016 (AB 116) eingereichte Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 13. September 2016 (AB 115) nichts. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2) vorbringt, die Darstellung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Erbschaftsinventar vom XX. YY. 2016 (AB 105) sei „völlig falsch“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Höhe des berechneten Vorschlags von Fr. 99‘342.35 (S. 6 Ziff. III) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ob dieser Vorschlag bereits gemäss Erbvertrag vom XX. YY. 1984 (AB 93) ganz in die Erbmasse und damit in das Eigentum der Beschwerdeführerin als Vorerbin fällt oder – wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird – zunächst zu teilen ist und nur die Hälfte davon zur Erbmasse gezählt werden kann, ist vorliegend unerheblich. Denn auch beim Vorgehen nach der zweitgenannten Variante würde gemäss dem Erbvertrag zwar nur diese zweite Hälfte der Erbmasse der Beschwerdeführerin als Vorerbin zufallen, jedoch würde die andere Hälfte als eheliches Vermögen an die Ehefrau gehen und wäre unter diesem Titel anrechenbar. In beiden Fällen wäre damit der ganze Vorschlag vollumfänglich als Vermögen der Beschwerdeführerin bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen. 3.5 Aufgrund der Akten steht schliesslich fest und ist unbestritten, dass der verstorbene Ehemann (unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin) im Jahr 2005 seinen beiden Töchtern (als einfache Gesellschaft) mit notariell verurkundetem Schenkungsvertrag vom XX. YY. 2005 die Liegenschaft ...- Grundbuchblatt Nr. ... im Wert von Fr. 289‘720.– – unter gleichzeitiger Errichtung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten der beiden Eheleute – geschenkt hat (AB 44). Mit der Schenkung verhinderte der Ehemann unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft im Falle seines Vorversterbens an die letztere ging. Damit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein in der Berechnung der EL zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, was grundsätzlich unbestritten ist. Von diesem Verzichtsvermögen ist jedoch der Kapitalwert des beschränkten dinglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 8 Rechts zu ermitteln und vom Wert der Liegenschaft abzuziehen (vgl. E. 2.3.2 vorstehend). Die Anrechnung des Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung der Verminderung durch die Nutzniessung, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde (AB 107), ist nicht zu beanstanden und war im Übrigen auch bereits zu Lebzeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen zur Berechnung der gemeinsamen EL berücksichtigt worden (vgl. AB 74). In grundsätzlicher Hinsicht wird dieses Vorgehen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Nach dem in Erwägung 3.3 hiervor Ausgeführten wäre der Wert der Liegenschaft – sofern nicht darauf verzichtet worden wäre – vollumfänglich der Beschwerdeführerin als Vorerbin anzurechnen und ist folgerichtig nun auch als Verzichtsvermögen in vollem Umfang von Fr. 87‘602.– (Fr. 289‘720.– [Repartitionswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung] ./. Fr. 102‘118.– [kapitalisierter Wert der Nutzniessung in diesem Zeitpunkt] ./. Fr. 100‘000.– [Amortisation 2007 – 2016 {vgl. Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; SR 831.301}]) zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein Sparguthaben von Fr. 97‘899.– sowie ein Verzichtsvermögen von netto Fr. 87‘602.– berücksichtigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2016 (AB 117) erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, EL/16/1188, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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