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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 200 2016 1173

13. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,730 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. November 2016 (shbv 43/2016)

Volltext

200 16 1173 SH SCP/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. November 2016 (shbv 43/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ wird seit November 2014 von der Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt, (nachfolgend Sozialamt bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Sozialamtes, unpaginiert [act. IIIA], blaues Dossier, Verfügung vom 28. September 2015). Mit Verfügung vom 14. April 2016 (act. IIIA, schwarzes Dossier) forderte das Sozialamt von A.________ Fr. 12'618.40 (Fr. 12'427.65 zuzüglich Zins von Fr. 190.75) zurück. Zur Begründung legte es dar, A.________ habe Lohnzahlungen und finanzielle Zuwendungen Dritter nicht korrekt deklariert und dadurch Fr. 12'427.65 zu viel Sozialhilfe bezogen. Als Rückzahlungsmodalität ordnete das Sozialamt während der Sozialhilfeunterstützung eine Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, erstmals ab Juni 2016 an. Nach Beendigung der Unterstützung werde der ganze Restbetrag fällig. B. Hiergegen erhob A.________ am 9. Mai 2016 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Akten des RSA [act. II] 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 (act. II 14) stellte das RSA fest, dass die Tabelle zur Berechnung des Rückerstattungsbetrages vom 14. Dezember 2015 (act. II 7) nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar sei und schickte die Akten zur Überprüfung sowie Vervollständigung bzw. etwaigen Korrektur der Berechnungstabelle an das Sozialamt zurück. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. II 16) reichte das Sozialamt eine korrigierte Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ein. Gestützt auf diese legte das RSA den rückerstattungspflichtigen Betrag mit Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) neu auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) fest und schrieb das Verfahren in Bezug auf die Differenz zum ursprünglich verfügten Rückerstattungsbetrag im Umfang von Fr. 1'215.85 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 3 ab und ordnete die erstmalige Rückerstattung von Fr. 246.55 pro Monat mittels Verrechnung per Dezember 2016 an. C. Mit einer an das RSA gerichteten und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 28. November 2011 zeigte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Entscheid vom 2. November 2016 nicht einverstanden. Sinngemäss beantragt er dessen Aufhebung. Zudem ersuchte er um Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial. Am 1. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung fest, dass gestützt auf den Vermerk in den Akten, wonach auf den wiederholt geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, sämtliche Korrespondenz in Französisch auszustellen, nicht einzugehen sei, auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) von vornherein zu verzichten sei. Zudem wies er den Verfahrensantrag auf Gewährung einer Frist zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 4 gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 2. November 2016 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 11'402.55 (inkl. Zins). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 5 (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.1 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4). 2.2.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 6 Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Sparkonto bei der C.______AG in der Periode November 2014 bis September 2015 diverse Lohnzahlungen der Gemeinde ... (insgesamt Fr. 2'085.90, vgl. act. IIIA, gelbes Mäppchen) sowie des Clubs D.________ (insgesamt Fr. 3'430.--, vgl. act. IIIA, rotes Mäppchen) erhalten hat. Zudem ist ersichtlich, dass ihm verschiedene finanzielle Zuwendungen Dritter zugegangen sind. So überwies ihm seine Ex-Frau E.________ auf das C.________-Konto im Mai 2015 einen Betrag von Fr. 1'500.-- und im Juni 2015 einen solchen von Fr. 2'000.--. Ferner erfolgte am 17. April 2015 auf dieses Konto eine Gutschrift der Firma F.________ in der Höhe von Fr. 2'500.-- (act. IIIA, aufklappbares Hauptdossier, linke Lasche). Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 von G.________ über H.________ einen Betrag von Fr. 374.10 und im März, April sowie August 2015 gingen auf seinem Sparkonto bei der Bank I.______AG Bareinzahlungen in der Höhe von Fr. 400.--, Fr. 710.-- und 7'000 Euro (umgerechnet Fr. 7'329.--) ein (act. IIIA, graues Dossier). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die genannten Geldbeträge zugegangen sind und er über diese wirtschaftlich verfügungsberechtigt war. Unbestritten ist zudem, dass er weder die genannten Gutschriften auf dem C.________- Konto noch den Geldbetrag von G.________ oder das Konto bei der Bank I.______AG der Beschwerdegegnerin gegenüber gemeldet resp. deklariert hat (act. IIIA, blaues Dossier, Formular „Jährliche Überprüfung Sozialhilfeanspruch“ vom 8. Juli 2015). Dagegen verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Sozialhilfeempfänger zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin alle Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter offenzulegen, worauf er am 23. Oktober 2014 hingewiesen wurde (act. IIIA, grünes Dossier, Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen). Mit seinem Verhalten bzw. Unterlassen hat er im Zeitraum November 2014 bis September 2015 wirtschaftliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 7 Hilfe bezogen, auf die er in diesem Umfang nicht Anspruch gehabt hätte. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.2.1 hiervor). In der Beschwerde vom 28. November 2016 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Rügen, welche er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Soweit er vorbringt, er habe die Tätigkeit als … bewusst im Sinne einer Integrationsbemühung gewählt und eine solche Handlung sei von der Beschwerdegegnerin wertzuschätzen sowie zu unterstützen, kann er daraus mit Bezug auf die vorliegend unbestrittene Rückerstattungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Einwand, die finanziellen Zuwendungen Dritter seien einzig im Zusammenhang mit Hilfeleistungen seinerseits gegenüber seiner Familie und eines Freundes erfolgt, läuft ins Leere (act. II 1). Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) einlässlich und differenziert zu den Lohnzahlungen sowie zu den einzelnen finanziellen Zuwendungen Dritter Stellung genommen und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Gutschriften beim Sozialhilfebudget vollumfänglich als Einnahmen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Insbesondere verwies sie zu Recht darauf, dass es der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der … als auch hinsichtlich der übrigen Zuwendungen versäumt hat, binnen der ihm zugestandenen Frist Spesenbelege oder andere Beweismittel einzureichen. Entgegen seiner Auffassung hat er demgemäss nach den allgemeinen Beweislastregeln die Folgen der Beweislosigkeit der von ihm geltend gemachten Umstände zu tragen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 3). Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. II 21 S. 6 Ziff. 6.3, S. 7 Ziff. 7.3 f., S. 8 f. Ziff. 8.3, 9.3, 9.4) kann demnach ohne weiteres verwiesen werden. Die von der Beschwerdegegnerin für jeden Monat einzeln vorgenommene Berechnung des Zuvielbezugs, wie er sich aus der korrigierten Zusammenstellung vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ergibt, entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Eine Unrichtigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit die gerichtliche Überprüfung einzig für den Monat Juni 2015 einen höheren Einkommens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 8 betrag von Fr. 1'971.85 (zurückgefordert werden nur Fr. 1'917.85, act. II 18, vgl. zweite und letzte Spalte in der Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016) ergibt, ändert dies an der von der Vorinstanz auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) festgesetzten Rückerstattungsforderung nichts, ist doch im vorliegenden Gerichtsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausgeschlossen (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG). 3.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs hat die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2015 beim Beschwerdeführer fehlende Kontoauszüge sowie verschiedene Belege einverlangt (act. IIIA, blaues Dossier) und tätigte ab Oktober 2015 weitere Abklärungen bei verschiedenen Banken (act. IIIA, graues Dossier). Kenntnis von den nichtdeklarierten Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter und damit der Umstände, aus denen sich der Rückerstattungsanspruch ergibt, erlangte die Beschwerdegegnerin demnach frühestens ab den im Juli 2015 eingeleiteten Abklärungen, weshalb der Erlass der Rückforderungsverfügung im April 2016 innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 45 Abs. 1 SHG erfolgte. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (act. II 21 S. 11 Ziff. 15), sind sämtliche Verjährungsfristen ohne weiteres gewahrt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei Sozialhilfeempfänger und habe nicht genügend Geld, um die gesamte Rückforderung zurückzubezahlen (Beschwerde S. 1). Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 9 gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3.3.2 Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten des Beschwerdeführers hier insoweit ins Gewicht, als er die Lohnzahlungen und die finanziellen Zuwendungen Dritter pflichtwidrig nicht angegeben resp. nicht deklariert hat. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Die Beschwerdegegnerin ordnete die verrechnungsweise Tilgung der Rückerstattungsforderung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, an (act. IIIA, schwarzes Dossier, Verfügung vom 14. April 2016). Unter den gegebenen Umständen erweist sich die verfügte Verrechnung als rechtlich zulässig und verhältnismässig, zumal auch das absolute Existenzminimum (Ziff. A.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der gemäss Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlichen Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14 und 12/15) gewahrt ist. Unter Berücksichtigung der angeordneten Zahlungsmodalitäten spielt es somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage ist, die Rückforderungssumme auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 10 einen Schlag zurückzuzahlen. Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht von einer Leistungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier zudem die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Insgesamt liegt demnach kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstünde. 3.4 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. November 2016 (act. II 21) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 11 - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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