Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.02.2017 200 2016 1172

6. Februar 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,358 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 27. Oktober 2016

Volltext

200 16 1172 IV MAW/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine zweijährige Anlehre als ... (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 12 S. 2, 13 S. 5), danach arbeitete er in verschiedenen ... (AB 12 S. 2), zuletzt im B.________ im ... (AB 20). Er meldete sich am 30. August 2012 wegen Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB veranlasste eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 11. September 2013 [AB 39]) und eine interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten vom 17. Januar 2014 [AB 43.1, 44.1]). Ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle F.________ ab dem 30. Juni 2014 wurde vorzeitig abgebrochen (AB 63). Die IVB veranlasste weiter am 19./20. März 2015 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Spital G.________ (AB 82). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 stellte die IVB mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 90). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (AB 93), verfügte die IVB am 27. Oktober 2016 wie in Aussicht gestellt (AB 97). B. Am 29. November 2016 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und ihm seien sowohl berufliche Massnahmen als auch eine Rente zuzusprechen. Ausserdem sei er von den Verfahrenskosten zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Oktober 2016 (AB 97). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und/oder berufliche Massnahmen). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2016 (AB 97) stützt sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. Januar 2014 (AB 43.1, 44.1): Aus psychiatrischer Sicht stellt Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten auf (ICD-10 F54; AB 43.1 S. 22). Der Gutachter führte aus, die vom Exploranden beschriebenen Schmerzen in diversen Körperbereichen liessen sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären, was dem rheumatologischen Gutachten entnommen werden könne. Die Angaben des Exploranden liessen auf eine gewisse Selbstlimitierung schliessen. Es bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn (AB 43.1 S. 23). Es lasse sich eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn, vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen (AB 43.1 S. 25 unten). Es lägen keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Simulation eine affektive Störung, eine Anpassungsstörung, eine Angsterkrankung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangsstörung (AB 43.1 S. 25). Die komplexen Ich-Funktionen seien soweit vorhanden und gut ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung auszugehen sei. Dies bedeute, dass keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Schmerzproblematik bestehe (AB 43.1 S. 27). Insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 6 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 43.1 S. 28). Aus rheumatologischer Sicht stellt Dr. med. E.________ keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert der Gutachter ein chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Knie, nicht ausreichend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangaben, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Adipositas mit Body-Mass-Index von 31,1 kg/m2, eine laborchemische Hepatopathie, eine Migräne accompagnée, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und einen Verdacht auf subklinische Hypothyreose (AB 44.1 S. 8 f.). Die vom Exploranden geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (AB 44.1 S. 14). Die Arbeitsfähigkeit sei für die vom Exploranden früher ausgeübte berufliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (AB 44.1 S. 17). Aus interdisziplinärer Sicht gehen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten aus (AB 43.1 S. 28, 44.1 S. 18). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 7 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das psychiatrische und rheumatologische Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ sowie ihre interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (E. 3.2.2 hiervor): Die Gutachter hatten Kenntnis der Akten (AB 43.1 S. 5 ff., 44.1 S. 6 ff.), es erfolgten zudem einlässliche Untersuchungen des Beschwerdeführers (AB 43.1 S. 13 ff., 44.1 S. 9 ff., 18 ff.). Der Rheumatologe hat sich weiter mit den Einschätzungen der bisher behandelnden Ärzte ausführlich auseinandergesetzt (AB 44.1 S. 14 ff.). Der Psychiater hat ferner nachvollziehbar begründet, weshalb kein invalidisierender psychischer Schaden vorliegt (AB 43.1 S. 23 ff.). Die Beurteilungen der Befunde sowie die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den einzelnen Fachgebieten sind schlüssig (AB 43.1 S. 23 ff., 44.1 S. 9 ff.). Auf das in jeder Hinsicht überzeugende interdisziplinäre Gutachten ist abzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Nichts an diesem Ergebnis ändert, dass die Begutachtung schon etwas länger zurückliegt, zumal von den behandelnden Ärzten seither keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen deuteten die Ärzte im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms; neue Befunde fanden sich keine (AB 61 S. 2, 6), vielmehr wurde von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen (AB 66 S. 1, 72 S. 1, 88 S. 2). Nichts an der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ändert, dass der Beschwerdeführer unter gewissen kognitiven Einschränkungen leidet wie dies Dr. med. Dr. phil. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 3. September 2016 bestätigt (AB 96). Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bereits vor Erstellung des Gutachtens von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 8 Dr. phil. C.________, RAD, untersucht (Bericht vom 11. September 2013 [AB 39]). Diese Einschränkungen bestehen seit jeher und weisen keinen Krankheitswert auf (AB 39); der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, eine Anlehre zu absolvieren und einfache Tätigkeiten in verschiedenen Branchen auszuüben (vgl. AB 13). Die Beurteilung der Gutachter wurde schliesslich auch im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bestätigt: laut Bericht der EFL vom 21. April 2015 (AB 82 S. 1) lässt sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären; es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei (AB 82 S. 4). Die Fachleute erachteten, dass eine ganztägige Arbeit (optimal mit Wechselbelastung) zumutbar sei; sie wiesen zudem darauf hin, dass das Therapiepotential zur Rekonditionierung/Kräftigung der Rumpf- und Beinmuskulatur sowie zur Anleitung einer ergonomischen Rückenbelastung noch nicht ausgeschöpft sei (AB 82 S. 4 f.). Sowohl die Gutachter wie die Fachleute im Bericht der EFL bestätigten, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Einschränkungen weitgehend auf einer Selbstlimitierung ohne konsistente objektive Befunde beruhen (AB 44.1 S. 14, 82 S. 4). Eine IV-relevante Einschränkung ist somit nicht ausgewiesen. Objektiv betrachtet wäre der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen in der gelernten Arbeit oder einer anderen ... zu erzielen. 3.4 Das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und damit einer Invalidität ist zu verneinen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, da weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 9 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall war das Verfahren (gerade noch) nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit als ausgewiesen zu gelten (Beschwerdebeilage IA 1). 4.3 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.4 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, IV/16/1172, Seite 10 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 1172 — Bern Verwaltungsgericht 06.02.2017 200 2016 1172 — Swissrulings