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Bern Verwaltungsgericht 18.04.2017 200 2016 1165

18. April 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,579 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. November 2016

Volltext

200 16 1165 EL KNB/BOC/KNJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. April 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 74). Im Juni 2016 setzte die AKB den EL-Anspruch des Versicherten für die Perioden zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 31. Dezember 2014 sowie dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2016 neu fest (vgl. act. II 129 - 139). Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Juni 2016 (act. II 134, 139) forderte die AKB die in diesen Zeiträumen bzw. für die Zeit bis Ende Februar 2016 – aufgrund einer nicht gemeldeten Kapitalauszahlung und zu hoch angegebenen Hypothekarzinsen – zu viel bezogenen EL in der Höhe von Fr. 7'132.-- bzw. Fr. 4'504.-- zurück. Gleichentags erging eine Rückerstattungsverfügung an die Ehefrau des Versicherten, in der sie ebenfalls zur Rückerstattung von zu viel bezogener EL (im Umfang von Fr. 364.--) aufgefordert wurde (act. II 128). Die am 1. Juli 2016 (Postaufgabe; act. II 146) erhobene und mit Schreiben vom 3. August 2016 verbesserte (act. II 150 - 160) Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 3. November 2016 (act. II 172) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2016 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Rückerstattungsverfügungen vom 8. Juni 2016 über Fr. 7'132.-- (act. II 134) und Fr. 4'504.-- (act. II 139) basierende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (act. II 172). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 4 trag von Fr. 11'636.--. Nicht Thema des Verfahrens bildet die Frage des Erlasses. Ein allfälliges Erlassgesuch könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei der Beschwerdegegnerin stellen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst ist im Übrigen der ebenfalls am 8. Juni 2016 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers verfügte Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 364.-- (act. II 128), da hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen den Inhalt dieser Verfügung richtet, ist folglich nicht drauf einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 5 beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) zu berücksichtigen. 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei den EL-Berechnungen im hier streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis Ende Februar 2016 bei den "Ausgaben" stets einen Hypothekarzins in der Höhe von Fr. 7'547.-- angerechnet hatte (vgl. act. II 74 - 83). Weiter ist erstellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten – sondern gar anerkannt (vgl. act. II 160) –, dass somit höhere Hypothekarzinsen berücksichtigt wurden, als die tatsächlich geschuldeten (2012: Fr. 7'309.--; 2013: Fr. 5'660.--; 2014: Fr. 4'239.--; 2015 bis Ende Februar 2016: Fr. 4'125.--; vgl. Steuererklärungen 2012 bis 2014 [act. II 120, 122, 124] sowie die Bescheinigung der Bank B.________ vom 5. Januar 2016 [act. II 107]). Die Zeit ab 1. März 2016 bildet nicht Thema dieses Verfahrens. 3.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor), bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass bei den EL-Berechnungen zu hohe Hypothekarzinsen berücksichtigt wurden. Beschwerdeweise macht er einzig geltend, diese würden keinen Betrag in der Höhe von Fr. 4'000.-- "ausmachen".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 6 3.3 Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Über diese Meldepflicht und die Folgen deren Verletzung wurde der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfügungen über die EL wiederholt informiert (vgl. z.B. act. II 74 - 76). Die Anpassungen des Hypothekarzinses stellen meldepflichtige Änderungen i.S.v. Art. 24 ELV dar, weshalb der Beschwerdeführer diese umgehend bei der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Für den streitigen Zeitraum wurden unbestritten zu hohe EL ausgerichtet, die somit zurückzuerstatten sind. 3.4 Gestützt auf die – den zwei Verfügungen vom 8. Juni 2016 (act. II 134, 139) – beigelegten Berechnungsblätter ist sodann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde), die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'636.-- auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Neuberechnungen fehlerhaft sein sollten, sondern macht lediglich auf allgemeine Weise geltend, der Rückforderungsbetrag sei zu hoch. Soweit der Beschwerdeführer ferner die in den EL-Berechnungen berücksichtigte Kapitalauszahlung vom 11. Januar 2012 im Betrag von Fr. 65'160.10 (act. II 93) beanstandet haben sollte (vgl. Ziff. A hiervor sowie act. II 146, 160), ist er darauf hinzuweisen, dass auch diese zu den anrechenbaren Vermögenswerten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) gezählt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 330) und dass diese vorliegend gemäss den Berechnungsblättern gar keinen Einfluss auf den Umfang der Rückforderung hatte (vgl. act. II 129 f.). 3.5 Da mit den zwei Verfügungen vom 8. Juni 2016 (act. II 134, 139) auch die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind (vgl. E. 2.5 hiervor), ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. November 2016 die Rückerstattungspflicht in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 7 Fr. 11'636.-- zu Recht bejaht hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt den Eingaben vom 15. und 22. März 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, EL/16/1165, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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