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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2016 200 2016 1155

5. Dezember 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·548 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2016

Volltext

200 16 1155 EL KOJ/SAW/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, EL 16/1155, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Schreiben vom 27. November 2016 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. In der Folge wurde ihm Frist zur Verbesserung gesetzt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. November 2016). Innerhalb derselben hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 weitere Belege zu den Akten gereicht.  Soweit der Beschwerdeführer den „Einspracheentscheid im November 2016“ beanstandet und die Barauszahlung von Rentenleistungen verlangt, nimmt er Bezug auf ein Erinnerungsschreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) vom November 2016, mit welchem er aufgefordert wurde, zwecks sicherer Auszahlung der Leistungen ein Post- oder Bankkonto anzugeben. Dieses Schreiben ist kein taugliches Anfechtungsobjekt, insoweit ist auf die Eingabe nicht einzutreten.  Nicht einzutreten ist auf die Eingabe mangels eines Anfechtungsobjekts und Erfüllung der Formvorschriften des Weiteren, soweit der Beschwerdeführer „Verwaltungsklage“ gegen diverse Behörden – insbesondere gegen mehrere Krankenkassen – erhebt.  Der Beschwerdeführer erwähnt sodann die Verfügung der AKB vom 23. September 2016 und den gestützt darauf ergangenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2016. Mit diesen Verwaltungsakten hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Oktober 2016 festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer eine widerrechtliche Kürzung der Ergänzungsleistungen seit 1. Januar 2015 geltend macht, wurde darüber nicht verfügt und ist auf die Eingabe ebenfalls nicht einzutreten.  Unter Bezugnahme auf den erwähnten Einspracheentscheid beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich die Auszahlung der Prämienverbilligungen an den Krankenversicherer statt an ihn selber. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer ist indessen in Art. 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, EL 16/1155, Seite 3 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) ausdrücklich vorgeschrieben. Die entsprechende Anordnung der AKB ist deshalb nicht zu beanstanden.  Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  Auf einen Schriftenwechsel ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten (Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] e contrario; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.  Da zur Hauptsache auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann und der im Rahmen des Eintretens massgebliche Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt, fällt das vorliegende Urteil in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, EL 16/1155, Seite 4 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. November 2016 [mit Beilagen] und 2. Dezember 2016 [mit Beilagen]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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