200 16 1138 ALV LOU/COC/GEC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 (ER RD 1482/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 1977 bis 1982 die Ausbildung zum .... Im September 1990 reiste er in die Schweiz ein. Dort absolvierte er berufsbegleitend zu seiner Tätigkeit als ... eine ... Grundausbildung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 9). Im Laufe seiner Tätigkeit bei der Firma C.________ AG war der Versicherte als ..., Verantwortlicher Mitarbeiter ... sowie ... tätig. Zuletzt (2013 bis 2016) war er im Wesentlichen in den Bereichen ... und als Verantwortlicher ... tätig (act. IIA 27). Im Juni 2016 wurde seine Stelle per Ende September 2016 gekündigt (act. IIA 2). Am 21. Juni 2016 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 6 f.) und stellte am 5. September 2016 ein Gesuch um Kostenübernahme für den Kurs ..., angeboten von der D.________ GmbH (act. IIA 15 - 17). Mit Verfügung vom 19. September 2016 (act. IIA 38 f.) lehnte das beco das Gesuch ab. Die hiergegen am 25. September 2016 erhobene Einsprache (act. IIA 41 f.) wies das beco mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 ab (act. IIA 80 - 83). B. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. November 2016 Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Kurskosten "..." durch die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 3 Mit Replik vom 3. April 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdegegner verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 (act. IIA 80 - 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten für den Kurs ... in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 4 Höhe von Fr. 3'450.-- (act. IIA 17). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 5 vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Kostenübernahme für einen Kurs .... Im Kurs sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu ... ausgebildet werden. Neben allgemeindidaktischem Grundwissen vermittelt der Kurs gemäss Kursbeschrieb ... (act. IIA 35). Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der Kurs stehe in direktem Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit, indem er bereits in der früheren ausgeübten Arbeitsstelle ... ausgeübt habe. Zudem führt er sowohl in der Begründung des Gesuchs (act. IIA 15) als auch vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde Ziff. 11) aus, der Kurs würde ihm ermöglichen, seine Bewerbungen nicht nur auf den Bereich ... zu begrenzen, sondern auch auf ... zu erweitern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als ..., die er im Jahr 1982 abgeschlossen hat, und damit erwiesenermassen über eine Ausbildung im pädagogischen Bereich (act. IIA 53; vgl. auch Beschwerde Ziff. 5; Replik 4. Absatz). Allerdings liegt deren Abschluss bereits 35 Jahre zurück und seit seinem Umzug in die Schweiz im Jahr 1990 arbeitete der Beschwerdeführer nie mehr auf dem erlernten Beruf als .... Mit der Ausnahme, dass er in den Jahren 2006 bis 2016 jährlich rund 25 Stunden Mitarbeiter der C.________ AG schulte, was ein monatliches Pensum von rund zwei Stunden ergibt (act. IIA 40, 63 f.), war er auch nie im Bereich der ... tätig. Entsprechend beruft er sich weder in seiner aktenkundigen Bewerbung (act. IIA 58 f.) noch in seinem Lebenslauf (act. IIA 8 - 11) auf eine relevante Tätigkeit in diesem Bereich. Aufgrund dieser unbestrittenen Sachlage kann seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz somit nicht von einer massgeblichen Schulungstätigkeit ausgegangen werden. Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer im hier interessierenden erwerblichen Bereich der ... nur sehr geringe Erfahrung mit. Vielmehr war seine bisherige Tätigkeit in den Hauptfeldern ... anzusiedeln. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der angestrebte Kurs helfen würde, sich in der bisherigen Tätigkeit wesentlich zu verbessern. Die notwendigen Kompetenzen in diesen Kerntätigkeiten können durch eine pädagogische Weiterbildung, wie sie der angestrebte Kurs darstellt, nicht vertieft werden. Kommt hinzu, dass keine beruflichen oder fachlichen Defizite bestehen, die im Sinne einer Anpassung an die industrielle oder technische Entwicklung durch den Kurs behoben werden müssten und könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Zentrum der Weiterbildung steht gemäss den Kursunterlagen die ... respektive die Ausbildung zur ... (act. IIA 34 f.). Der Beschwerdegegner macht geltend, darin bestehe keine Verbindung zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers, von welcher die Schulung von Mitarbeitenden im ... nur einen marginalen Teil ausgemacht habe (Beschwerdeantwort Art. 3 dritter Absatz). Dem ist aufgrund der äusserst geringen Erfahrung des Beschwerdeführers im Bereich der ... zu folgen. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung darauf beruft, der Kurs würde ihm helfen, seine Bewerbungen auf den Bereich ... zu erweitern (vgl. E. 3.1 hiervor), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im fraglichen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 7 rufsbereich seit Jahrzehnten nicht in einem relevanten Ausmass praktiziert hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Die jährlich wenigen Stunden Schulung, die er Mitarbeitenden erteilte, vermögen daran nicht zu ändern. Dies zeigt, dass der Kurs nicht bezweckt, bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 hiervor). Vielmehr scheint der Beschwerdeführer eine gänzlich andere Tätigkeit ins Auge zu fassen als seine bisherige. Damit überschreitet die durch den Kurs angestrebte Erweiterung des Betätigungshorizonts die Grenze der konkreten Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahme in der bisherigen Tätigkeit. Sie ist als eigentliche Umschulung oder Weiterbildung zu verstehen, was die Arbeitslosenversicherung nicht zu tragen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Zwar ist die Erweiterung des Betätigungshorizonts durchaus zu begrüssen, jedoch dürfte die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, was arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt. Demnach kann an dieser Stelle offenbleiben – womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt – ob der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. Oktober 2016) schwer vermittelbar war. Für eine erschwerte Vermittelbarkeit spricht erfahrungsgemäss das hohe Alter des Beschwerdeführers, der im fraglichen Zeitpunkt kurz vor seinem 61. Geburtstag stand. Allerdings datiert der Einspracheentscheid auf den 19. Oktober 2016 und damit nur rund drei Wochen nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (act. IIA 2). Hat sich die Kündigungsfrist, wie in der Beschwerde geltend gemacht, infolge Krankheit um einen Monat verlängert (Beschwerde Ziff. 7), war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch gar nicht arbeitslos. Zu diesem Zeitpunkt konnte noch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei allein aufgrund seines hohen Alters schwer vermittelbar. 3.4 Demnach sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 AVIG nicht erfüllt. Der Einspracheentscheid vom 19. Okto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 8 ber 2016 (act. IIA 80 - 83) erweist sich daher als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2017, ALV/16/1138, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.