Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.03.2017 200 2016 1087

2. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,276 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun (shbv 8/2016)

Volltext

200 16 1087 SH SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun (shbv 8/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann werden seit 1. Oktober 2015 von der Einwohnergemeinde B.________ (Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA; unpaginiert], SKOS-Erstbudget Oktober 2015). Ein im Frühjahr 2016 sinngemäss gestellter Antrag um Kostenübernahme für den Betrieb eines privaten Personenwagens (vgl. act. IIA, Aktennotiz vom 4. April und 18. Mai 2016 sowie Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2016 [im Gerichtsdossier]) lehnte die Einwohnergemeinde mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (Akten des Regierungsstatthalters von Thun [Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz; act. II] 1 - 2) unter Hinweis auf die Prüfung kostengünstigerer subsidiärer Massnahmen ab. Gleichzeitig wurden A.________ bei unverändertem Sachverhalt für die ausgewiesenen Arztbesuche Wegkosten im Preisrahmen der entsprechenden Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Einzelperson zum Halbtaxtarif zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 3 - 4) wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 ab (act. II 21 - 26). B. Hiergegen erhob A.________ am 4. November 2016 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss eine Kostenbeteiligung für den Betrieb und Unterhalt eines privaten Personenwagens. Am 10. November 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Eingabe einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und machte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 aufforderungsgemäss weitere Angaben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. Februar 2017 zu den vom Instruktionsrichter editierten Akten der Invalidenversicherung (IV), währenddem die übrigen Verfahrensbeteiligten auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichteten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Februar 2017). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016 (act. II 21 - 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) in Form eines Beitrages an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines privaten Personenwagens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 4 1.3 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 5 2.3.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [seit 1. Mai 2016: Art. 8 Abs. 2 und 3 SHV], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3.2 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren (Art. 8i Abs. 3 SHV). 2.3.3 Bedürftige Personen haben nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeuges, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen (Art. 8k Abs. 1 SHV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen (vgl. act. IIA, SKOS-Budgets, act. II 2, E. 1). Ferner belegen die bei den Akten liegenden Sozialhilfe- Budgets, dass die Beschwerdegegnerin ab Juli 2016 bei den Ausgaben unter dem Titel „Zusatzkosten Verkehrsauslagen“ Fr. 101.-- für ein Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel anrechnete. Weiter nahm sie unter dieser Position („Zusatzkosten Verkehrsauslagen“) für den Monat März 2016 eine Auszahlung von Fr. 70.--, für Oktober 2016 von Fr. 220.40 sowie für Dezember 2016 von Fr. 121.60 zu Gunsten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes vor (act. IIA, SKOS-Budgets). Diese zusätzlichen Ausgaben sowie die mit Verfügung vom 30. Juni 2016 erklärte Bereitschaft, der Beschwerdeführerin für die ausgewiesenen Arztbesuche weiterhin Wegkosten im Preisrahmen der entsprechenden Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Einzelperson zum Halbtaxtarif zu vergüten (act. II 2, Beschluss Ziff. 2), bildet vorliegend nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines privaten Personenwagens hat. Hierzu ist von den spezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 8k Abs. 1 SHV auszugehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor), wobei in den SKOS-Richtlinien ergänzend festgehalten wird, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges dann zu berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.1; vgl. zu deren Verbindlichkeit E. 2.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist zurzeit nicht erwerbstätig, so dass sie den Personenwagen nicht für die Zurücklegung eines Arbeitsweges benötigt. Weiter wohnt sie auch nicht derart abgelegen, dass sie aus diesem Grund auf ein Auto angewiesen wäre. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist – je nach Wahl des Fussweges – 750m bis 900m und der Bahnhof … 1.3km weit entfernt. Der Bus verkehrt von der erwähnten Haltestelle bis zum Bahnhof … im Halbstundentakt und erreicht diesen in zwei Minuten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 7 Fahrzeit (vgl. www.sbb.ch). Auch das Dorfzentrum mit diversen Einkaufsund Verpflegungsmöglichkeiten liegt mit dem Bus in nur wenigen Minuten Fahrzeit entfernt. Selbst wenn der Bus am Sonntag nicht fahren sollte, so wäre der Bahnhof … vom Wohnort der Beschwerdeführerin in 15 bis 20 Minuten zu Fuss erreichbar. Von einer Wohnlage, bei welcher ein eigenes Motorfahrzeug bereits aufgrund deren Abgeschiedenheit notwendig wäre, kann somit nicht ausgegangen werden. 3.3 Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 30. Juni 2016 eine Vielzahl von wahrzunehmenden Arztterminen und Spitalaufenthalten anerkannt (act. II 2, Sachverhalt), was aufgrund der bei den Akten liegenden Terminbestätigungen der Ärzte sowie der Physiotherapiepraxis (act. II, Beilagen der Beschwerdeführerin, 5 - 7) insbesondere in den Monaten Juni bis August 2016 denn auch erstellt ist. Es stellt sich die Frage, auf welche Weise sie den Weg zum Arzt bzw. zur Physiotherapie zurücklegt. Hierzu macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend, sie sei aufgrund einer Polyarthrose auf einen Rollstuhl angewiesen und mit einem solchen wäre es ihr kaum möglich, den teilweise natürlich belassenen Weg bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle zurückzulegen (vgl. act. II 4, Beschwerde). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin scheint die zumindest teilweise Notwendigkeit eines Rollstuhls anzuerkennen, indem sie in der Verfügung vom 30. Juni 2016 ausführte, es sei zu prüfen, ob die Mobilität der Beschwerdeführerin durch die Beschaffung von Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) verbessert werden könnte (act. II 2, E. 8). Aus den beigezogenen IV-Akten ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nicht dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Anlässlich des Erstgesprächs bei der IV vom 8. Januar 2016 ging sie an einem Stock und gab an, sie habe diesen immer dabei, wenn sie weitere Strecken gehen müsse (Akten der IV [act. III] 11 S. 2). Eine am 9. Februar 2016 durchgeführte Schilddrüsenoperation verlief komplikationslos, woraufhin die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (act. III 24 S. 7 - 10). Im Bericht vom 14. März 2016 diagnostizierte Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 8 C.________, Facharzt für Rheumatologie, vorwiegend ein chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom und eine nicht aktivierte Varus-Gonarthrose beidseits (act. III 30 S. 12). Gleichzeitig hielt er fest, in einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Rheumatologe berichtete über seinen mit der Beschwerdeführerin besprochenen Vorschlag der selbstständigen Durchführung von kreislaufaktivierenden und konditionsfördernden Massnahmen und insbesondere der Durchführung von muskelstabilisierenden und kräftigenden Übungen für eine Verbesserung der Gesamtsituation (act. III 30 S. 14). Aufgrund der fortgeschrittenen Gonarthrose erfolgte am 30. Mai 2016 eine Knie-Totalendoprothesen-Implantation links (act. III 24 S. 4 - 6). Auch dieser Eingriff verlief ohne Komplikationen und die Mobilisation gelang unter physiotherapeutischer Anleitung bereits wenige Tage danach problemlos bzw. nach Massgabe der Beschwerden an Gehstöcken mit erlaubter Vollbelastung. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Juni 2016 in gutem Allgemeinzustand und selbstständig an Gehstöcken mobilisiert nach Hause entlassen (act. III 24 S. 2 - 3). Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt zur Untersuchung vom 23. August 2016 fest, die Patientin habe von einer deutlichen Besserung berichtet, sie habe kaum mehr Schmerzen und zeige sich mit dem Resultat der Knieoperation vom 30. Mai 2016 sehr zufrieden. Beim Gehen verwende sie aus Sicherheitsgründen noch eine Gehhilfe, zu Hause jedoch nicht mehr. Dr. med. D.________ beurteilte den Verlauf als erfreulich und sah eine Weiterführung der Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden vor, wobei er festhielt, dass keine Restriktionen mehr vorlägen (act. III 30 S. 7). 3.3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen jeweils von der unmittelbaren postoperativen Rehabilitation – in ihrer Gehfähigkeit nicht entscheidend eingeschränkt ist. Es kann ihr zugemutet werden, den Weg zur nächstgelegenen Bushaltestelle aus eigenen Kräften und ohne Einsatz eines Rollstuhls zurückzulegen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein privates Motorfahrzeug benötigen würde. Auch dessen Notwendigkeit zu Erwerbszwecken oder aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 9 einer abgelegenen Wohnlage ist nicht erstellt, sofern sie überhaupt umstritten war. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen, womit der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016 (act. II 21 - 26) der Rechtskontrolle stand hält und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, SH/16/1087, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, … (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017) - Regierungsstatthalter von Thun (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 1087 — Bern Verwaltungsgericht 02.03.2017 200 2016 1087 — Swissrulings