200 16 1084 IV ACT/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 184 (Dystrophia musculorum progressiva) gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen ([GgV; SR 831.232.21]; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2.2 S. 102 – 105). Für deren Auswirkungen gewährte die IVB medizinische Massnahmen (act. II 2.2 S. 65, 74, 88, 89) und übernahm verschiedene Hilfsmittel (so z. B.: Bade-, Toiletten-, Treppen- und Transferlifte [act. II 2.2 S. 58, act. II 2.1 S. 9, 87, act. II 85, act. II 2.1 S. 68 und act. II 99], Garagentoröffner [act. II 2.2 S. 13], Elektrobett [act. II 2.2 S. 6, act. II 74], Behindertenarbeits- und Rollstühle [act. II 2.1 S. 104 und 101, act. II 23, 47, 95], Abänderungen am Motorfahrzeug [act. II 10, 59], WC-, Dusch- und Trockenanlage [act. II 118]). Ferner wird der Versicherten seit April 1987 eine Hilflosenentschädigung leichten, seit Februar 2003 mittleren Grades (act. II 2.2 S. 40; act. II 31 S. 2) sowie seit September 1996 eine Viertelsrente, ab Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente (act. II 2.1 S. 29) und ab Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente (act. II 15 S. 2 f.) ausgerichtet. Am 12. August 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung einer elektrischen Wohnungstüre im Betrag von Fr. 6‘136.90 (act. II 137). Mit Vorbescheid vom 1. September 2016 (act. 138) stellte die IVB die Abweisung des Antrags in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (act. II 139), verfügte die IVB am 14. Oktober 2016 (act. II 141) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2016 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache des beantragten Türöffners.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 3 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2016 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels (Türöffner; act. II 141) belaufen sich gemäss der Auftragsbestätigung der … GmbH vom 26. Juli 2016 (act. II 137 S. 2 – 4) auf Fr. 6‘136.90. Der Streitwert liegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 4 damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 5 oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 2.3 Unter Ziff. 15 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt aufgeführt. Ziff. 15.05 HVI-Anhang sieht die Abgabe von Umweltkontrollgeräten vor, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 6 wegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. 2.4 Ziff. 13.05* HVI-Anhang umfasst Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2016 (act. II 141) lehnte die Beschwerdegegnerin den Türöffner mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig und besuche ebenso keine Schul- bzw. Ausbildungsstätte, daher werde der beantragte Türöffner als Umweltkontrollgerät qualifiziert. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da sie für den Kontakt mit der Umwelt und zur selbständigen Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs nicht auf einen Türöffner angewiesen sei. So solle der beantragte Türöffner an der Wohnungseingangstüre und nicht bei Türen innerhalb der Wohnung angebracht werden (S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der progredienten Muskeldystrophie (Typ Gliedergürtel) sei sie in ihren Bewegungen sehr eingeschränkt. Die Einschränkungen, die diese Krankheit hervorrufe, würden mit einer Tetraplegie verglichen. In ihrem Fall, wo die Muskeln und Arme so stark dystroph seien, könne durchaus von einer starken Lähmung gesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 1). Sie könne die Wohnungseingangstüre selbst kaum mehr öffnen und schliessen. Die IVB habe die dringende Notwendigkeit vor Ort nie abgeklärt. Bei ihrer schweren Muskelerkrankung ermögliche ihr der Türöffner, mit der Umwelt selbständig in Kontakt zu treten (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob der Türöffner als Umweltkontrollgerät gemäss Ziff. 15.05 HVI-Anhang abgegeben werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 7 Einerseits kann die Beschwerdeführerin nicht – wie in Ziff. 15.05 HVI- Anhang vorausgesetzt – allein durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten, sondern es stehen ihr andere Mittel – z. B. ein Telefon – zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme mit der Umwelt betrifft denn auch allein minimale Kontakte, nicht das physische Verlassen der Wohnung (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 3.4) und auch nicht die weiteren üblichen sozialen Kontakte, wie in der Beschwerde (S. 2) wohl angenommen wird. Anhaltspunkte, wonach der Türöffner dazu dienen würde, um innerhalb der Wohnung in den Empfangsbereich des Telefons oder einer Rufanlage gelangen zu können, sind nicht ersichtlich, da es sich hier ja um den Wohnungseingang handelt. Weiter ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Türe auch ohne Hilfe zu öffnen, führt der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 9. September 2016 (act. II 139 S. 2) doch aus, die Patientin werde mittelfristig die Türe selber nicht mehr öffnen können. Da Ziff. 15.05 HVI- Anhang als lex specialis eine bereits bestehende Einschränkung voraussetzt, ändert daran nichts, dass die allgemeine Norm des Art. 8 Abs. 1 IVG auch von Invalidität bedrohten Versicherten grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einräumt (vgl. E. 2.1 hiervor). Andererseits geht es hier klarerweise um die Wohnungseingangstüre, d. h. den Zugang zur Wohnung (vgl. Beschwerde, S. 2 und act. II 137). Damit aber wird mit dem Hilfsmittel „Türöffner“ die selbständige Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs nicht ermöglicht, was Ziff. 15.05 HVI-Anhang jedoch voraussetzt. Dass die IV-Stelle bereits im Jahr 2004 ein Umweltkontrollgerät abgegeben hat (act. II 49 f.), ändert daran nichts. Daraus kann weder eine Zusicherung noch ein sonstiges Vertrauen begründendes Verhalten abgeleitet werden. Die damalige Kostengutsprache bezog sich einzig auf die im Abklärungsbericht des Zentrum C.________ vom 26. Oktober 2004 (act. II 49 S. 3 f.) erwähnten Funk-Empfänger und Handsender für die Hauseingangstüre und später damit im Zusammenhang stehende allfällige Reparaturkosten. Weitere konkrete Leistungen wurden darin nicht angesprochen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1), insbesondere war der Türöffner damals bereits vorbestehend (act. II 49 S. 3). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 8 übernommenen Elektrostoren (inkl. Funkempfänger und -sender) als Umweltkontrollgeräte (act. II 53 f.). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf den beantragten elektrischen Türöffner gestützt auf Ziff. 15.05 HVI-Anhang. 3.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Türöffner unter die Beseitigung baulicher Hindernisse in und um den Wohn- oder Arbeitsbereich gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang fällt (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese Frage kann, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht abschliessend beantwortet werden. Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Hindernisse in und um den Wohnoder Arbeitsbereich setzt nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang voraus, dass die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich tätig ist. Sollte dies der Fall sein, würde der Türöffner die gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorgesehene Tätigkeit im Haushalt – mindestens zum Teil – ermöglichen, denn diese umfasst nicht nur die Tätigkeit im Haus, sondern auch solche ausserhalb der Wohnung, insbesondere Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) sowie Wäsche und Kleiderpflege, wenn Waschmaschine und Trocknungsmöglichkeiten sich ausserhalb der Wohnung befinden (vgl. die Tätigkeiten im Haushalt gemäss Ziff. 3086 i.V.m. 3084 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015). Weiter ist nicht geklärt, ob – im Fall eines bestehenden Aufgabenbereichs – der Türöffner zu einer Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10 % führen würde, denn Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung um mindestens diesen Prozentsatz der Fall ist (vgl. E. 2.2 hiervor und Ziff. 1021 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, welche Norm rechtmässig ist [vgl. BGE 129 V 67]; beim hier streitigen Türöffner handelt es sich um ein kostspieliges Hilfsmittel).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 9 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2016 (act. II 141) aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornimmt (vgl. E. 3.3 hiervor) und anschliessend neu über den Anspruch auf Beseitigung baulicher Hindernisse in und um den Wohn- oder Arbeitsbereich gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang befindet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2017, IV/16/1084, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Hilfsmittelanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.