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Bern Verwaltungsgericht 13.12.2016 200 2016 1043

13. Dezember 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,110 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2016

Volltext

200 16 1043 IV FUR/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich Ende Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Schlafapnoesyndrom und Cephalea, ein chronisches Cervicalsyndrom, eine dauernde Depression, Schwindel und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 9.1 ff., 11, 13, 18 f., 21.1 ff. – 22, 25, 34 – 36), insbesondere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 39 S. 4 ff.) ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 22. April 2016; AB 44.1). Zur Beurteilung des gesamtmedizinischen Zumutbarkeitsprofils wurde das Gutachtem dem RAD vorgelegt (AB 45). Dieser nahm aufgrund darin neu beschriebener Fingerbeschwerden (AB 44.1 S. 10, 13) weitergehende Abklärungen beim Hausarzt vor, welche ergaben, dass eine operative Sanierung geplant sei (AB 46 S. 3 f., AB 47). Der für den 16. Juni 2016 vorgesehene Eingriff wurde schliesslich am 8. September 2016 durchgeführt (AB 54 f.). Am 3. und 12. Oktober 2016 teilte der Versicherte der IVB mit, bei seinem letzten Anruf sei ihm versichert worden, alles sei in Ordnung und er erleide bei einer Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse (ALK) keine Nachteile. Diese Auskunft hätte sich als falsch erwiesen. Durch die zu lange dauernden Abklärungen der IVB sei er von regulären Leistungen der ALK ausgeschlossen. Er verlange die Bereinigung der Angelegenheit mit der ALK (AB 59 f.). Daraufhin informierte die IVB den Versicherten, dass ein Verlaufsbericht beim Hausarzt eingeholt worden sei. Sobald dieser vorliege, werde nochmals der RAD für die Beurteilung des gesamtmedizinischen Zumutbarkeitsprofils angefragt. In Bezug auf die Arbeitslosenversicherung riet ihm die IVB, sich beraten zu lassen oder den Rechtsweg zu beschreiten (AB 61). In einem weiteren Schriftenwechsel nahmen sowohl die IVB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 3 als auch der Beschwerdeführer nochmals Stellung und hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (AB 67 f.). B. Hierauf erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragt zudem die Wiederherstellung des Rechtszustands vor Ablauf der Anmeldefrist bei der ALK und die Leistung von Schadenersatzzahlungen infolge Fehlverhaltens der IVB. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 4 voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor Ablauf der Anmeldefrist bei der ALK beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin als Durchführungsorgan der IV über die Wiederherstellung einer Frist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren zu befinden. Für die Beurteilung ist die Instanz zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (URSI- NA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 233). Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 3. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 5 2016 bereits an die ALK gewendet (AB 59 S. 2), weshalb von einer Weiterleitung des Schreibens abgesehen werden kann. Hinsichtlich des Begehrens um Ersatz- bzw. Schadenersatzzahlungen kann mangels Anfechtungsgegenstands ebenfalls nicht eingetreten werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, verlangt der Beschwerdeführer erstmals vor dem hiesigen Gericht die Zusprechung von Schadenersatz (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 11). Da die Beschwerdegegnerin vorgängig nicht in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, nämlich dem Anfechtungsgegenstand (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Inwiefern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz (Falschauskunft bzw. unterlassene Auskunft; vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f.) berufen kann oder eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG vorliegt, braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden. 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Zur Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf seine Beschwerde somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 6 begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2 ). 2.2 Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 4 E. 3). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 7 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde – zu Recht – nicht dahingehend, die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben. Vielmehr wirft er ihr lang andauernde Abklärungen vor (vgl. Beschwerde S. 1). 3.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Untersuchungen sind (erst) einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 17). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 18. April 2016 klagte der Beschwerdeführer über seit ca. zwei Monaten bestehende Fingerschmerzen an beiden Händen, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten. So berichtete er unter anderem, er könne einzelne Finger kaum noch beu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 8 gen. Er habe ein Problem mit seinen Fingern an beiden Händen, ansonsten hätte er bei einem befreundeten Garagisten eine Anstellung erhalten können (AB 44.1 S. 1, 10, 13). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung zusätzliche Abklärungen vornahm, zumal ihr bis anhin diese Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nicht bekannt war und offensichtlich erwerbliche Auswirkungen zeitigte. Am 8. September 2016 wurde denn auch eine Tenosynovektomie und Ringband-Spaltung A1 D5 rechts und A1 D4 rechts durchgeführt und dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 54 S. 2 f.). Es ist damit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Anmeldung zum Leistungsbezug verändert hat und folglich im Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens am 22. April 2016 (AB 44.1) kein feststehender medizinischer Sachverhalt vorgelegen hat. Die Beschwerdegegnerin konnte deshalb auf eine genaue Abklärung der Fingerbeschwerden und der Gründe für deren Auftreten nicht verzichten. Demzufolge hat sich die Verwaltung klarerweis im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt, als sie bislang den Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung aufgeschoben hat, bis die weiteren Beweismassnahmen abgeschlossen sind. Eine unzulässige Verfahrensverzögerung ist darin nicht zu erblicken. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2016 als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 13. Dez. 2016, IV/16/1043, Seite 9 obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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