Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.03.2017 200 2016 1030

9. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,354 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. September 2016

Volltext

200 16 1030 ALV GRD/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, seine Beiständin C.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 4. August 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2013 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IID], 8 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC], 3 f.). Mit Verfügung vom 16. September 2013 (act. IID 33 f.) stellte das beco den Versicherten wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Im weiteren Verlauf erfolgten weitere Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Ausschluss aus einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) für 25 Tage (Verfügung vom 30. Oktober 2013; act. IID 53 f.), wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage (Verfügung vom 14. November 2013; act. IIC 38), wegen zweitmaliger vorzeitiger Beendigung einer AMM für 27 Tage (Verfügung 5. September 2014; act. IID 143 f.), wegen drittmaligem Ausschluss aus einer AMM für 30 Tage (Verfügung vom 12. Januar 2015; Akten des beco, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB], 1-3) und wegen erstmaligem Terminversäumnis für 7 Tage (Verfügung vom 12. Januar 2015; act. IIB 7 f.). Ferner verneinte das beco mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIC 60 f.) die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 12. Januar 2015. All diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. IIC 62 f.) forderte das beco für den Zeitraum von November bis Dezember 2014 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 4‘030.85 zurück, was ebenfalls unangefochten blieb.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 3 B. Am 3. März 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIA], 6 f.) stellte der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin C.________, ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (act. IIA 3-5) wies das beco das Erlassgesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 11) wies das beco mit Entscheid vom 30. September 2016 ab (act. IIA 25-27). C. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin C.________, am 24. Oktober 2016 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie den Erlass des Rückforderungsbetrages von Fr. 4‘030.85. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an das beco, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, zurückzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 4 vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Da der Adressat der Verfügung vom 1. Juli 2015 (act. IIA 3-5) und des Einspracheentscheids vom 30. September 2016 (act. IIA 25-27) der B.________ war, ist als Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist: 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 5 (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 1.2.2 Der B.________ wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. IIC 62 f.) zur Rückerstattung der (dem Beschwerdeführer) zu viel ausgerichteten Arbeitslosentaggelder angehalten. Diesen trifft jedoch keine Rückerstattungspflicht, da er die Leistungen der Arbeitslosenversicherung – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 26) – als blosse Zahlstelle für den Beschwerdeführer resp. dessen Beiständin in Empfang genommen hat (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 37). Denn nur Letztere ist zur Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers befugt (act. IIB 12; vgl. Art. 394 und 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ferner trifft auch die Beiständin gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) keine Rückerstattungspflicht (vgl. diesbezüglich auch KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 35 f.). Zudem ist auch fraglich, ob die zurückgeforderten Arbeitslosentaggelder überhaupt der B.________ und nicht vielmehr der seit dem 21. Juli 2014 eingesetzten Beiständin (act. IIB 12), welche gleichzeitig Mitarbeiterin der B.________ ist, ausbezahlt worden sind. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Damit ist vorliegend alleine der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig, womit im Übrigen auch die Erlassvoraussetzungen – entgegen dem Vorgehen des Beschwerdegegners – in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen sind. Folglich ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers am Erlass der Rückerstattung ohne weiteres gegeben, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 6 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (act. IIA 25-27). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder während der Monate November und Dezember 2014 von Fr. 4‘030.85 zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand bilden hingegen der Bestand und die Höhe der Rückforderung. Hierüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2015; act. IIC 62 f.). 1.4 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 4‘030.85 (act. IIA 6 f.; act. IIC 62 f.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 7 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 8 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für November und Dezember 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 4‘030.85 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben empfangen hat. Mit Schreiben vom 26. November 2014 (act. IID 167) und vom 24. Dezember 2014 (act. IID 172) ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der vorzeitigen Beendigung einer AMM und bezüglich der Nichteinhaltung eines Gesprächstermins gewährt worden. Die jeweiligen Einstellungsverfügungen ergingen daraufhin am 12. Januar 2015 (act. IIB 1-3, 7 f.). Am 3. resp. 30. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder für November resp. Dezember 2014 (act. IIA 17 und 19), war die Leistungsausrichtung durch die Kasse (noch) nicht mit einem Rechtsmangel behaftet. Der Rückforderungstatbestand trat vielmehr erst ein, nachdem die beiden Einstellungsverfügungen vom 12. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen waren und die Tilgung der Einstelltage wegen der ab dem 12. Januar 2015 aufgehobenen Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht mehr möglich war (Verfügung vom 2. Februar 2015; act. IIC 60 f.; vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, Rz. D50). Nachdem die Frage nach dem Vorliegen des guten Glaubens zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen ist, bedeutet die nachträglich erfolgte Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers für sich genommen nicht schon die Zerstörung dessen Gutgläubigkeit. Dies gilt zwar grundsätzlich auch in Bezug auf die in den Teilnahmebedingungen AMM (Kürzung der Versicherungsleistungen bei grundlosem Fernbleiben von der AMM; act. IID 155) und die am 26. November 2014 (act. IID 167) und 24. Dezember 2014 (act. IID 172) konkret erfolgten Androhungen einer Sanktion. Diese sind indes erlassverfahrensrechtlich insofern relevant, als der Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch seine Beiständin – zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs am 3. resp. 30. Dezember 2014 mit Blick auf sein Verhalten ernsthaft mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen und damit die Unrechtmässigkeit des Taggeldbezugs erkennen musste. Diesbezüglich muss er sich nun vorhalten lassen, dass er weder für das vorzeitige Beenden der AMM noch für die Nichteinhaltung des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 9 sprächstermins wichtige Gründe nannte (vgl. act. IIB 13-15). Der Beschwerdeführer wusste von früheren Verfehlungen, dass solches Verhalten Einstelltage nach sich zieht. Sein erneut fehlerhaftes Verhalten stellt nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit dar, welche hinsichtlich des (letztlich) zu Unrecht erfolgten Leistungsbezugs den guten Glauben ausschliesst. Demgemäss konnte er keine berechtigten Gründe mehr haben zur Annahme, für November und Dezember 2014 uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben. Gleichzeitig liegen keine medizinischen oder anderweitigen Gründe vor, welche das Vorgehen des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermöchten (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit ist jedenfalls eine der kumulativ notwendigen Erlassvoraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) zu verneinen, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte erübrigt. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (im Ergebnis) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, ALV/16/1030, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 1030 — Bern Verwaltungsgericht 09.03.2017 200 2016 1030 — Swissrulings