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Bern Verwaltungsgericht 08.03.2017 200 2016 1027

8. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,947 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (ER 1390/2016)

Volltext

200 16 1027 ALV FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. März 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (ER 1390/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung ab dem 3. Mai 2016 an. Bis dahin befinde sie sich in …. Sie habe … gelernt. Zuletzt habe sie in einem Pensum von 70% als … in … gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis habe vom 15. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gedauert. Sie sei … Muttersprache. Ab Mai 2016 werde sie im Umfang eines 20%-Pensums Deutschkurse besuchen. Sie suche ab dem 3. Mai 2016 zu einem Pensum von 80% eine Tätigkeit in der …, im … oder im …. Auch eine Lehre sei möglich (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 5 – 6). Mit Wiedereingliederungsvereinbarung vom 4. Mai 2016 (act. IIB 18 – 20) vereinbarte die Versicherte mit dem RAV Bern West, ab sofort eine 20%- Anstellung als …, …, … oder im Bereich … zu suchen (act. IIB 19). Am 14. Juni 2016 beantragte die Versicherte für die Zeit ab dem 3. Mai 2016 Arbeitslosenentschädigung mit dem Vermerk, höchstens zu einem Pensum von 20% arbeiten zu wollen. Weiter gab sie an, dass sie sich vom 9. Juli 2016 bis zum 7. August 2016 für eine Aus-/Weiterbildung in Spanien aufhalten werde (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 55 – 58). Am 24. August 2016 ging beim RAV Bern West ein Gesuch der Versicherten um Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ bei der B.________ zusammen mit einem aktualisierten Lebenslauf sowie weiteren Unterlagen ein (act. IIB 56 – 66). Mit Verfügung vom 30. August 2016 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) das Gesuch ab, u.a. mit der Begründung, die gewünschte Ausbildung „SVEB-Zertifikat 1“ gehöre in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welcher nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde (act. IIB 68 – 70). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. September 2016 Einsprache, wobei sie u.a. ein Zertifikat über eine Online-Ausbildung zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 3 … vom 31. August 2016 sowie ein Zertifikat über eine praktische Lehrerinnenausbildung über zwei Wochen vom 16. Juli 2016 einreichte (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 10 – 18). Mit Entscheid vom 23. September 2016 wies das beco die Einsprache ab (act. IIA 20 – 22). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 22. Oktober 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme (oder teilweise Übernahme) der Kosten für die Teilnahme am Kurs „SVEB-Zertifikat 1“ in englischer Sprache sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 (act. IIA 20 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ bei der B.________ zu Recht abgelehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 4‘230.-- (act. IIB 58, 66). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 5 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Als wesentlicher Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Sodann muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat in … die Matura absolviert, anschliessend das erste Studienjahr des Bachelor zur … besucht und ein Praktikum in einer … in … gemacht. Sie ist … Muttersprache, verfügt über Englischkenntnisse auf dem Sprachniveau B2, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1, über Diplome in Energiefeldtherapie Niveau 1 und 2, in Reiki- Therapie Niveau 2 sowie über eine Ausbildung in … des C.________. Weiter hat sie den Kurs GTD (Getting Things Done) im Europäischen Coaching Institut besucht und – während sie bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war – vom 25. April 2016 bis am 31. Juli 2016 eine Online- Ausbildung zur … gemacht und vom 18. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016 einen zweiwöchigen Kurs mit Tutorenstunden und Praxiserfahrung im Umfang von insgesamt 40 Stunden bei D.________, besucht (act. IIB 61 f., 78 f.; siehe auch act. IIB 9 sowie act. II 110). 3.2 Die Ausbildung zur … wie auch der zweiwöchige Kurs mit Tutorenstunden und Praxiserfahrung, den die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist zum Leistungsbezug in … besucht hat, ist unstrittig eine von den bisherigen Ausbildungen unabhängige neue Ausbildung der Beschwerdeführerin, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist (E. 2.2 hiervor). Beantragt wird denn auch nicht die Übernahme der Kosten der betreffenden Kurse durch die Arbeitslosenversicherung, sondern dass ihr diese den Besuch des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ bei der B.________ finanziere, da ihr das entsprechende Zertifikat die Möglichkeit gebe, in der ganzen Schweiz in der Erwachsenenbildung (…) tätig zu sein. Eine Ausbildung zur … habe sie bereits absolviert, jetzt brauche sie aber noch dieses Zertifikat (act. IIB 64). Als Belege reichte sie neben den im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit als … bereits erworbenen Zertifikaten bzw. Bestätigungen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4) ein Schreiben der E.________ GmbH vom 6. Juni 2016 ein, in welchem ausgeführt wird, das SVEB-Zertifikat sei ein gesamtschweizerisch anerkannter Ausweis und gelte als Basisausbildung für Erwachsenenbildnerinnen und -bildner. Dieses Zertifikat werde in der Schweiz fast überall für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen vorausgesetzt (BB 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 7 3.3 Der beantragte Kurs „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ gehört, wie sich auch aus dem Schreiben der E.________ GmbH (BB 5) ergibt, zur Basisausbildung einer … für Erwachsene in der Schweiz. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind aber Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin benötigt den Kurs denn auch nicht, um im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildungen und Berufspraxis vermittelbar zu sein. Es geht bei dem beantragten Kurs nicht darum, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten ausserhalb der bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten zu können, sondern darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um neu als … für Erwachsene in der Schweiz tätig sein zu können. Ziel der Beschwerdeführerin ist es, dank der neuen Ausbildung zur … zusammen mit dem beantragten Kurs „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ ausserhalb von Putzen, Kinderbetreuung, Fabrikarbeit oder Service (vgl. act. IIB 8) in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Beim beantragten Kurs steht somit die soziale und wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund. Dass die Beschwerdeführerin eine solche anstrebt, ist gutzuheissen, aber nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Der beantragte Kurs ist sozial üblicher Bestandteil einer Ausbildung zur … für Erwachsene in der Schweiz und als solcher nicht als arbeitsmarktliche Massnahme von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, zumal der Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert ist, um die Beschwerdeführerin im Bereich ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten zu vermitteln, sondern um ihr eine soziale und wirtschaftliche Verbesserung zu ermöglichen, was nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung fällt. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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