200 15 959 ALV ACT/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid vom 19. November 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse Syndicom [act. II] S. 6 ff.) wies die Arbeitslosenkasse Syndicom die Einsprache von A.________ (act. II S 10. f.) gegen ihre Verfügung vom 25. August 2015 (act. II S. 12 ff.) ab. Dagegen erhob A.________ am 2. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde. 2. Für die Arbeitslosenentschädigung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach dem Ort, an dem der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier 25. August 2015; act. II S. 12 ff.) die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). 3. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beim RAV …. seine Kontrollpflicht erfüllte (act. II S. 12 ff. und S. 57). Entsprechend ist nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig. Die Beschwerde wird diesem überwiesen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). 4. Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 3 UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbeendigung handelt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 14 zu Art. 49 sowie N 2 und 10 zu Art. 61). Vorliegend erfolgt aufgrund der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird. 5. Das vorliegende Verfahren wird in der Folge als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 6. Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig ist. 2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 3. Das Verfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 4 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Syndicom (samt Kopie der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2015) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Mitteilung an (R): - Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur (samt Verfahrensakten) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.