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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2016 200 2015 954

11. Januar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,114 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Volltext

200 15 954 ALV FUR/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Januar 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 33) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE; Akten der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIB] 17). Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (act. IIA 58) teilte das RAV der Versicherten mit, dass für den Monat Februar 2015 noch keine Arbeitsbemühungen vorlägen und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 18. Mai 2015 zu diesem Sachverhalt zu äussern. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere Arbeitsbemühungen für den Monat Februar nur berücksichtigt würden, wenn objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorlägen und eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könnte. In der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (act. IIA 59) machte die Versicherte geltend, sie habe sich im Februar vollkommen blockiert, entmutigt und psychisch nicht in der Lage gefühlt, sich zu bewerben. Ferner wies sie auf die bereits in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. März 2015 (act. IIA 49) und vom 9. April 2015 (act. IIA 57) hin und reichte ein Weiteres, datiert vom 13. Mai 2015 (act. IIA 60), ein. In diesen wurde jeweils festgehalten, das Arbeitsverhältnis und die durch den Arbeitgeber erfolgte Kündigung hätten für die Patientin in den letzten Monaten eine starke Belastung dargestellt und zu einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes geführt. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei die Patientin vom 1. bis zum 28. Februar 2015 nicht in der Lage gewesen, sich zu bewerben. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (act. IIA 63) stellte das RAV die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde dargelegt, die genannten schwierigen persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 3 Umstände könnten, obwohl nicht an diesen gezweifelt werde, nicht als entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen angesehen werden. Es liege kein Arztzeugnis vor, welches eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit belege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 69) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 29. September 2015 (act. IIA 96) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. September 2015 sowie die Ausrichtung der fehlenden acht Taggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (act. IIA 96). Dieser basiert auf der Verfügung vom 27. Mai 2015 (act. IIA 63), mit welcher die Beschwerdeführerin wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). 2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wiederholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 6 3. 3.1 Mit der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 23. Dezember 2014 (act. IIA 38) wurde festgelegt, dass sich die Beschwerdeführerin pro Monat mindestens für sechs Stellen als …/… bewerben muss. Aufgrund der Akten ist hingegen erstellt und unbestritten, dass in der hier massgebenden Kontrollperiode Februar 2015 keine Arbeitsbemühungen eingereicht wurden. So bestätigte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (act. IIA 59) explizit, sie habe sich im Februar 2015 vollkommen blockiert, entmutigt und psychisch nicht in der Lage gefühlt, sich während diesem Monat zu bewerben; das leere Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2015“ habe sie anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 27. März 2015 persönlich abgegeben. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) gegenüber der Arbeitslosenversicherung verletzt. 3.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im Februar 2015 krank gewesen und verweist auf die von Dr. med. B.________ ausgestellten ärztlichen Zeugnisse vom 6. März, 9. April und 13. Mai 2015 (act. IIA 49, 57, 60). In diesen hielt die behandelnde Psychiaterin wiederholt fest, ihre Patientin sei vom 1. bis zum 28. Februar 2015 wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, sich zu bewerben. Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 zu Recht darlegte, vermögen diese Einwände keinen entschuldbaren Grund zu belegen. Denn gemäss der Praxis ist auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen u.a. nur während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verzichten (vgl. Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung [abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch]). Wie die erwähnten Arztzeugnisse hingegen belegen, attestierte Dr. med. B.________ nie eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr präzisierte sie im Begleitschreiben zum Arztzeugnis vom 9. April 2015 (act. IIA 56) ausdrücklich, der Fordehttp://www.treffpunkt-arbeit.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 7 rung, die Patientin im Februar 2015 zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben, sei sie nicht gefolgt, das „Sich-nicht-bewerben-können“ heisse nicht, dass die Patientin arbeitsunfähig gewesen sei. Mangels vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit kann die Beschwerdeführerin somit in der Kontrollperiode Februar 2015 trotz der geltend gemachten und mittels ärztlichen Zeugnissen belegten psychischen Belastung nicht von der Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen befreit werden. Es war ihr deshalb zumutbar bzw. sie wäre verpflichtet gewesen, sich – wie bereits im Januar 2015 (vgl. act. IIA 46) – auch im Februar 2015 um Arbeit zu bemühen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin auf dem Formular der Arbeitslosenkasse „Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2015“ vom 28. Februar 2015 (act. IIB 52 S. 2) die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Kontrollperiode explizit verneinte. Nichts anderes ergeht aus dem Protokoll des Personalberaters der RAV, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der gesamten Kontrollperiode Februar die psychischen Belastungen unerwähnt gelassen und insbesondere weder im Beratungsgespräch vom 13. Februar 2015 noch während dem Telefonat vom 20. Februar 2015 auf eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hat (act. IIA 112 f.). Somit liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten. Der Beschwerdegegner ist daher zu Recht von fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2015 ausgegangen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, vgl. E. 2.3 hiervor). Die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 8 stellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdegegner hat acht Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Im Weiteren entspricht die verhängte Sanktion dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. D72 der AVIG- Praxis ALE, Ziff. 1.D/1), welches für den Fall von erstmals keinen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht. Hinweise, welche ein Abweichen von diesem Einstellraster begründen könnten, liegen vorliegend nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Folglich besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (act. IIA 96) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 9 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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