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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2016 200 2015 947

11. April 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,825 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Volltext

200 15 947 ALV KNB/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim seco Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36, 3003 Bern Beschwerdeführer gegen A.________ Beschwerdegegnerin beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Vorinstanz betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. September 2014 stellte die seit dem 8. August 2013 beim Regionalen Arbeitslosenvermittlungszentrum (RAV) angemeldete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Pendlerkostenoder Wochenaufenthalterbeiträge im Zusammenhang mit einer auf sechs Monate befristeten Arbeitsstelle (Akten des RAV [act. IIA] 2, 127, 130). Das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Vorinstanz) wies das Gesuch ab (Verfügung vom 30. September 2014; Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015). Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 18. Juni 2015 (VGE ALV/2015/202 [act. IIA 153]) in dem Sinne gut, als die (vom beco verneinte) Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse bejaht und die Sache zur abschliessenden Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. In der Folge nahm das beco eine Neubeurteilung vor und hiess das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 12) gut; es sprach der Versicherten vom 23. September 2014 bis zum 20. März 2015 einen Beitrag von Fr. 293.10 pro Monat zu. Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco bzw. Beschwerdeführer) dagegen erhobene Einsprache (Akten des seco [act. I] 9) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (act. II 27) ab. B. Hiergegen erhob das seco am 29. Oktober 2015 Beschwerde. Beantragt wird, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an das beco zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass bei der Berechnung der finanziellen Einbusse der Beschäftigungsgrad beim neuen Verdienst (sofern tiefer) an denjenigen des versicherten Verdienstes (sofern höher) hochzurechnen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 3 Am 16. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde resp. stellt den Antrag auf Bewilligung der Pendlerkosten. Die Vorinstanz schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Januar 2016 auf Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 3.1 und 3.3 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (act. II 27). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 4 auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge für den Zeitraum vom 23. September 2014 bis zum 20. März 2015. 1.3 Bei einem monatlichen Beitrag von Fr. 293.10 und einer Anspruchsdauer von sechs Monaten (vgl. act. II 12; vgl. auch Art. 68 Abs. 2 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG); vgl. immerhin nachfolgend E. 3.1. 2. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.2 Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder wenn die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b). 2.3 Die versicherte Person erleidet nach Art. 94 AVIV eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 5 züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b). 3. 3.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2014, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. I 3 und 5 [in den Verwaltungsakten nicht auffindbar]), hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdegegnerin erleide durch die auswärtige Tätigkeit keine finanzielle Einbusse (S. 1). Bei der Gegenüberstellung der diesbezüglichen Vergleichseinkommen (S. 2) rechnete sie den im Rahmen der neuen Tätigkeit bei einem 50%-igen Pensum erzielten Verdienst auf ein 60%-iges Pensum auf, entsprechend dem vor der Arbeitslosigkeit inne gehabten Beschäftigungsgrad. In VGE ALV/2015/202 (act. IIA 153) wurde – nach Auseinandersetzung sowohl mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch mit der Doktrin – festgestellt, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist und dass trotz unterschiedlichen Arbeitspensen jeweils die effektiven Verdienste heranzuziehen sind: Beim Vergleich der insofern bereinigten Verdienste von Fr. 5‘548.-- (Lohn vor der Arbeitslosigkeit; 60%- Pensum [vgl. Akten der Arbeitslosenkasse {act. IIB} 1]) und Fr. 5‘037.50 (Einkommen bei auswärtiger Tätigkeit; 50%-Pensum [vgl. act. IIB 75 bzw. act. I 3]) kam das Gericht zum Schluss, dass „offensichtlich eine finanzielle Einbusse“ resultiert. Dementsprechend wurde im Urteil festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse im Sinne von Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV erfüllt ist (E. 3). Die Sache wurde alsdann zur abschliessenden Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückgewiesen (E. 4). In der Folge ist VGE ALV/2015/202 (act. IIA 153) unangefochten geblieben. 3.1.1 Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine finanzielle Einbusse einzig aufgrund eines tieferen Arbeitspensums könne nicht zu einem Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge führen, weil das entsprechende Instrument nicht als Lohnausgleich, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 6 dern als Ausgleich der Auslagen (Spesen) zu verstehen sei (Beschwerde, Ziff. IV. 2. und 4.), kann dies nicht gehört werden. Das Gericht hat sich mit dieser Frage bereits im früheren Verfahren auseinandergesetzt und die fragliche Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse bejaht. Obwohl dem Beschwerdeführer, dem das Urteil eröffnet wurde (act. IIA 146), ein Beschwerderecht zustand (Art. 102 Abs. 2 AVIG), ist der – aus seiner Sicht bundesrechtswidrige – VGE ALV/2015/202 unangefochten geblieben. Es kann offen bleiben, ob das Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde eingetreten wäre resp. ob es sich beim Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2015 (bei noch verbleibendem Beurteilungsspielraum) um einen eigentlichen Zwischenentscheid oder (bei einzig noch umzusetzenden Anordnungen) materiell um einen Endentscheid handelte (zum Ganzen vgl. etwa BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Jedenfalls sind die von hiesigem Gericht bereits entschiedenen Fragen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. sogleich). 3.1.2 Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv (Entscheidformel) verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird. Die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1). Ziffer 1 des Dispositivs von VGE ALV/2015/202 lautet auf Gutheissung der Beschwerde bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie „nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge“ (act. IIA 146). Bezug genommen wurde damit auf die Erwägung 4 (S. 6), gemäss welcher – nachdem die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse bejaht worden war (E. 3) – die „weiteren Anspruchsvoraussetzungen“ abschliessend zu prüfen seien und anschliessend eine neue Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 7 fügung betreffend den Anspruch auf die Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge zu erlassen sei. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Prüfung der finanziellen Einbusse nach Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV der Beschäftigungsgrad beim neuen Verdienst (sofern – wie hier – tiefer) an denjenigen des versicherten Verdienstes (sofern – wie hier – höher) hochzurechnen sei (Rechtsbegehren [Beschwerde, Ziff. I. 2.]), wurde bereits beurteilt. Da unbestrittenermassen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, bestand bzw. besteht sowohl für die Vorinstanz als auch für das mit der Sache erneut betraute Verwaltungsgericht eine Verbindlichkeit der getroffenen Feststellungen. Die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse an sich wie auch deren konkrete Berechnung sind einer erneuten Beurteilung somit nicht mehr zugänglich. Diesbezüglich hat es mit den Feststellungen in VGE ALV/2015/202 sein Bewenden. 3.2 In Bezug auf die übrigen, in Nachachtung des VGE ALV/2015/202 einzig noch zu prüfen gewesenen Anspruchsvoraussetzungen der Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge (Erfüllen der Mindestbeitragszeit [Art. 68 Abs. 1 lit. b AVIG]; Unmöglichkeit der Vermittlung einer zumutbaren Arbeit in der Wohnregion [Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG]) werden keine Rügen vorgebracht. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich. Die Gewährung der sog. Mobilitätsförderungsbeiträge (ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2503 N. 800) ist damit weder im Grundsatz noch in betraglicher Hinsicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (act. II 27) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - seco Staatssekretariat für Wirtschaft - Arbeitsvermittlung Rechtsdienst - A.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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