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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2015 200 2015 942

3. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,103 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015

Volltext

200 15 942 EL KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 40, 75). Nachdem er am 14. August 2015 eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hatte (AB 78), verneinte die AKB mit zwei separaten Verfügungen vom 31. August 2015 (AB 81, 83) einen EL-Anspruch betreffend die Perioden vom 1. November bis 31. Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015, worauf das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 11. September 2015, EL/2015/718 (AB 87), als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. B. Eine gegen die beiden Verfügungen vom 31. August 2015 (AB 81, 83) erhobene Einsprache vom 23. September 2015 (AB 104), mit welcher der Versicherte im Zusammenhang mit den Wohnkosten die Gegenüberstellung des Mietzinses mit einem Wohnrechtsertrag sowie die Vornahme einer Mietzinsaufteilung rügte, wies die AKB mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 (AB 107) ab. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien EL gemäss seiner Eingabe vom 27. November 2014 bzw. der Einsprache vom 23. September 2015 zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers vom 1. November bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Wohnkosten bzw. die Mietzinsaufteilung. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der Beschwerdeführer einen Fehlbetrag – mithin sinngemäss EL – von Fr. 7‘434.-- pro Jahr geltend macht (Beschwerde in fine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 4 i.V.m. AB 104), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug für Alleinstehende ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 Fr. 19'210.-- und beträgt seit 1. Januar 2015 Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2012 6343] bzw. Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.2.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 5 sicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.3 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird der Eigenmietwert als Ausgabe berücksichtigt, hinzu kommt die Pauschale von Fr. 1‘680.-- für die Nebenkosten; dasselbe gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen (vgl. Art. 16a Abs. 1-3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 154 f.; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3236.01 und 3236.02). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG umfasst auch Wohnrechte, wobei der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen ist (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 306; Rz. 3433.02 WEL).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist seit … 2014 Witwer und führt zusammen mit seinem jüngsten Sohn einen gemeinsamen Haushalt (AB 40/1 f. Ziff. I und Ziff. VI Ziff. 1.9 lit. a, 41, 43/1 f. Ziff. I Ziff. 2, 46) in einer im Gesamteigentum (Erbengemeinschaft) der Nachkommen der verstorbenen Ehefrau stehenden Liegenschaft (AB 63 f.). Gestützt auf einen negativen Erbvertrag (Erbverzichtsvertrag) vom 15. Mai 2014 (AB 43) darf der Beschwerdeführer unentgeltlich im bisherigen ehelichen Domizil wohnen, solange er dies wünscht (AB 43/2 Ziff. II Ziff. 1), mithin besteht eine Personaldienstbarkeit in Form eines Wohnrechts im Sinne von Art. 776 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Da das Wohnrecht im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen vereinbart wurde und der Grundbucheintrag somit deklaratorisch wirkt (relatives Eintragungsprinzip; vgl. HERMANN LAIM, in HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl. 2007, Art. 656 N. 38 ff.; JÜRG SCHMID, in HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Art. 971 N. 10 ff.), ist unerheblich, dass es nicht im Grundbuchauszug vom 21. August 2015 (AB 63 f.) figuriert. 3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in den EL-Berechnungen einnahmeseitig einen Ertrag aus dem Wohnrecht von Fr. 10‘817.-- und ausgabeseitig einen Netto-Mietzins in derselben Höhe (AB 80/1, 81/1). Bei diesen Beträgen, die sich gegenseitig neutralisieren, handelt es sich gemäss Steuererklärung 2014 um den Mietwert für das betreffende Grundstück (AB 62/1 Ziff. 7.1) im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ELV. Bei den Ausgaben wurden zudem jährliche Nebenkosten im Umfang des Pauschalbetrages von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV angerechnet (AB 80/1, 81/1). Die von der Verwaltung herangezogenen Werte basieren auf den vorerwähnten rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3.3 und 2.3 hievor) und sind nicht zu beanstanden. Die seitens des Beschwerdeführers hieran vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Soweit er mit den «Vermietern» unabhängig von seinem Wohnrecht monatliche Zahlungen vereinbart haben sollte (Beschwerde ad Art. 3), läge in diesem Umfang eine freiwillige Verzichtshandlung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor (vgl. dazu: BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2), denn die Wohnnutzung steht ihm aufgrund der Personaldienstbarkeit ohnehin zu,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 7 womit er für die freiwilligen Zahlungen keine adäquate Gegenleistung erhielte. Ähnlich würde es sich verhalten, wenn der Beschwerdeführer auf sein Wohnrecht verzichtete, diesfalls wäre der hypothetische jährliche Wohnrechtsertrag als Verzichtseinkommen anzurechnen (betreffend Nutzniessung: vgl. AHI 1997 S. 146). Die Umstände, die zum negativen Erbvertrag mit Begründung des unentgeltlichen Wohnrechts führten (Beschwerde ad Art. 3.1), sind dabei belanglos. 3.3 Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (AB 40/2 Ziff. VI Ziff. 1.9) mit seinem jüngsten Sohn zusammenwohnt, teilte die Beschwerdegegnerin den Netto-Mietzins (Eigenmietwert) sowie die Nebenkosten zu gleichen Teilen auf beide Personen auf (AB 80/1, 82/1). Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen mit der Begründung, sein Sohn sei finanziell nicht in der Lage, sich an den Wohn- und Lebensunterhaltskosten zu beteiligen (Beschwerde ad Art. 4 und 4.1). Vom Grundsatz der schematischen Aufteilung der Wohnkosten (vgl. E. 2.2.3 hievor) ist nur ausnahmsweise abzusehen. So ist beispielsweise bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohn, der bei den Eltern wohnt, ein unverminderter Abzug angemessen (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 182). Der 1988 geborene Sohn des Beschwerdeführers – welcher zusammen mit seinen zwei Geschwistern (Gesamt-) Eigentümer der Liegenschaft ist (AB 63 f.) – hat aufgrund seines Alters trotz laufender Ausbildung zwar keinen Anspruch auf eine Halbwaisenrente (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Von einer studierenden Person kann jedoch vernünftigerweise verlangt werden, dass sie zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt, indem sie in ihrer Freizeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. ZVW 2003 S. 166; PETER BREITSCHMID in, HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 276 N 31). Das hat auch für den an der B.________ mit Studienziel «…» immatrikulierten (AB 103) Sohn des Beschwerdeführers zu gelten, zumal gemäss empirischen Erhebungen (vgl. Hauptbericht des Bundesamtes für Statistik [BFS] der Erhebung 2013 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden [abrufbar unter <www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publication

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 8 ID=6328>]) im Jahr 2013 80 % aller Masterstudierenden erwerbstätig waren und die Erwerbstätigenquote bei Männern im Alter zwischen 26-30 Jahren sogar bei 84 % lag (Bericht S. 47, Tabelle T3.1). Konkrete Hinweise darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall nicht in der Lage wäre einen angemessen Beitrag an seinen Unterhalt zu leisten, werden weder substanziiert behauptet noch ergeben sich solche aus den Akten. Insofern lebt der Beschwerdeführer nicht mit «unterhaltspflichtigen Kindern» (vgl. Rz. 3231.04 WEL) zusammen, wenngleich für den Mündigenunterhalt keine absolute Altersgrenze besteht (vgl. PETER BREITSCHMID, a.a.O., Art. 277 N. 21). Bei dieser Ausgangslage hatte zwingend eine Mietzinsaufteilung zu erfolgen, wobei die Beschwerdegegnerin richtigerweise auch die pauschalen Nebenkosten von Fr. 1‘680.-- miteinbezog (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 187). 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Positionen der EL-Berechnungen, auf welche sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, nicht zu beanstanden. Es besteht aufgrund der Aktenlage zudem kein Anlass, die richterliche Beurteilung auf die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte zu erstrecken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen EL-Anspruch betreffend den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 folglich zu Recht. Der die Verfügungen vom 31. August 2015 (AB 81, 83) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 (AB 107) hält der gerichtlichen Prüfung stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2015, EL/15/942, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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