200 15 940 IV GRD/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter … und Inhaber einer … (Antwortbeilagen [AB] 5/3, 30/3 f.). Am 25. April 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Lungenschädigung zum Bezug einer IV- Rente an (AB 2). Die IVB holte medizinische und erwerbliche Unterlagen sowie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende ein (AB 30). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2015 stellte die IVB bei einem anhand der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 31). Dagegen liess der Versicherte am 20. August 2015 Einwand erheben (AB 35). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. September 2015 (AB 38) lehnte die IVB mit Verfügung vom 29. September 2015 einen Rentenanspruch, wie angekündigt, ab (AB 39). B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 29. September 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein halbe IV-Rente zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. September 2015 (AB 39). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 4 möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 5 welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich ausser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 6 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 11. September 2014 führte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein obstruktives Schnarchen unklarer Signifikanz und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie, Adipositas und ein kombiniertes Aortenvitium auf. Die aktuelle Behandlung wegen Anstrengungsdypnoe und zeitweise pfeifender Atmung habe im Juli 2013 (richtig: 2012; vgl. AB 21/1 Ziff. 1.2) begonnen. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr das gewohnte Arbeitspensum in der … leisten, müsse Arbeiten delegieren und habe deshalb mehr Personal einstellen müssen. Er müsse v.a. am Vormittag auch schlafen gehen und falle in der … aus. Tagsüber liege nur noch Büroarbeit und Einkauf drin. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer müsse sich mit Masken vor … schützen und könne sich nur eingeschränkt dauerhaft anstrengen. Die frühmorgendliche Tätigkeit in der … sei weiterhin möglich, ab Vormittag allein noch Arbeiten mit geringer Anstrengung (AB 21). 3.1.2 Im Arztbericht vom 4. Januar 2015 hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Pneumologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, am ehesten im Rahmen eines langjährigen …, eine … und Adipositas sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und ein obstruktives Schnarchen unklarer Signifikanz fest. Bereits im November 2012 habe der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 7 über eine seit längerem bestehende und im Verlauf progrediente Anstrengungsatemnot mit gelegentlich pfeifender Atmung geklagt. Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit November 2012. Bei ventilatorischen Reserven von 64 % des Sollwertes bestehe eine mittelschwere Lungenfunktionseinbusse, welche sich bei körperlich schweren oder mittelschweren Tätigkeiten leistungsmindernd auswirke. Der Beschwerdeführer ermüde rascher als früher. Zudem träten asthmatische und rhinitische Symptome bei … auf. Die bisherige Tätigkeit sei je nach Belastungsintensität und Berufshektik zu vier bis fünf Stunden pro Tag ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. In einer leidensangepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit bestünde eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (AB 22/10 ff.). 3.1.3 Im Bericht vom 5. Februar 2015 hielt Dr. med. D.________ fest, die Luftwegsobstruktion habe trotz konsequenter Inhalationstherapie im Vergleich zur letzten Messung ein Jahr zuvor eindeutig zugenommen. Wichtig sei eine möglichst konsequente Expositionsprophylaxe, soweit das im aktuellen Beruf möglich sei. Ein etwa 50 %iges Pensum im angestammten Beruf scheine weiterhin zumutbar (AB 25). 3.2 Gemäss den Angaben des behandelnden Facharztes Dr. med. D.________ leidet der Beschwerdeführer an einer spirometrisch nachgewiesenen mittelschweren, rein obstruktiven Ventilationsbehinderung mit 56 % des Sollwerts bzw. 64 % des Sollwerts nach Beta 2-Simulation (AB 22/12). Aufgrund dieser mittelschweren Lungenfunktionseinbusse sowie der zusätzlichen asthmatischen und rhinitischen Symptomatik bei … ist der Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Arztes in seiner angestammten Tätigkeit als … allein noch zu 50 % arbeitsfähig (4-5 Stunden pro Tag). Demgegenüber bestehe in einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden und lufthygienisch einwandfreien Verweistätigkeit nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (AB 22/3 Ziff. 6 u. 22/14 oben). Diese Einschätzung des behandelnden Facharztes steht in Übereinstimmung mit den übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen, namentlich mit dem hausärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. September 2014 (AB 21), und wird überdies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 8 von keiner Partei in Zweifel gezogen, sodass im Folgenden darauf abzustellen ist. Hinsichtlich des Beginns der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ist den Akten zu entnehmen, dass, nachdem die Behandlung vom Hausarzt im Juli 2012 aufgenommen worden war (AB 21/1 Ziff. 1.2, 21/2 Ziff. 1.4), die mittelschwere Ventilationsstörung bereits im November 2012 nachgewiesen werden konnte (AB 22/7). Damit hat die vom behandelnden Arzt seit November 2012 postulierte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als erstellt zu gelten (AB 22/13 Ziff. 1.6). 4. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hievor). 4.1 4.1.1 Der Abklärungsdienst der IVB hat im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 16. Juli 2015 den Invaliditätsgrad (20 %) anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode bestimmt. Dabei ging er im Rahmen des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die aus medizinischer Sicht nicht mehr möglichen Arbeiten in der … abzugeben und stattdessen Arbeiten im Verkaufsladen zu übernehmen (AB 30/6, 30/8 u. 30/10 f.). Dieser Vorgehensweise, die in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde, kann nicht gefolgt werden. 4.1.2 Der Ladenverkauf wurde per 30. April 2015 aufgegeben. Seither werden die … nur noch geliefert (AB 30/3 f.). Damit ist die von der Beschwerdegegnerin anvisierte Umverteilung der Arbeit des Beschwerdeführers im Betrieb von der … in den Laden (AB 30/6) nicht (mehr) realisierbar. Keine Rolle spielt insoweit, ob der Ladenverkauf aus gesundheitlichen (so im Abklärungsbericht; AB 30/4) oder aus anderen Gründen (vgl. AB 38/3) aufgegeben wurde. Das Ladenlokal wurde nach Angaben in der Beschwerde (S. 7 Rz. 3.3) vom Eigentümer weitervermietet, sodass eine Wiedereröf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 9 fnung ausser Betracht fällt. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im betriebseigenen Verkaufsladen ist somit unmöglich geworden. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ausserordentlichen Methode dies jedoch berücksichtigt (AB 30/10), führt dies nach dem Gesagten zu einem falschen Resultat. Bereits deshalb kann auf die Invaliditätsbemessung gemäss Abklärungsbericht nicht abgestellt werden. 4.1.3 Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 113 V 22 E. 4a S. 28) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.1). Aus den Akten ergibt sich, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes des …betriebs mit Ladenverkäufen erzielt wurde (AB 30/4 Ziff. 3.5). Dieser Umsatzanteil ist mit der Ladenschliessung weggefallen und kann allein mit den Warenlieferungen nicht wettgemacht werden, zumal der Lieferumfang gemäss Angaben im Abklärungsbericht gleichgeblieben ist (AB 30/6). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt die Ausbildung von Lehrlingen aufgeben und zusätzliches Personal einstellen musste (AB 30/4 Ziff. 3.5, 25/1 f.). Aufgrund dieser erfolgswirksamen Veränderungen erhellt, dass der Gewinn des Einzelbetriebs seit Beginn der Erkrankung Ende 2012 erheblich zurückgegangen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als … lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2 hiervor) und eine Umverteilung innerhalb des Betriebs ausser Betracht fällt, weil weder der Bereich Auslieferung bei konstant gebliebenem Lieferumfang noch die Leitung des Betriebs ein höheres Pensum zulassen (AB 30/6). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden Verweistätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig (vgl. E. 3.2 hiervor). Unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Schadenminde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 10 rungspflicht ist es ihm deshalb unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – namentlich auch seines Alters (54 Jahre bei Verfügungserlass [AB 3/2, 39/1]), der verbleibenden Aktivitätsdauer von elf Jahren und seiner Ausbildung als … (AB 5/3) – zumutbar, zur besseren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in eine unselbstständige leidensadaptierte Tätigkeit zu wechseln, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint (Beschwerde, S. 6 ff.). Demnach ist im Folgenden der Invaliditätsgrad – anders als die Beschwerdegegnerin annimmt (Beschwerdeantwort, S. 2) – nicht anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, sondern anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen, wobei der Beschwerdeführer invalideneinkommensseitig auf eine angepasste, d.h. körperlich nicht anstrengende und lufthygienisch einwandfreie (unselbstständige) Tätigkeit (AB 22/3 Ziff. 6 u. 22/14 oben; vgl. E. 3.2 hiervor) zu verweisen ist. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Praxisgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 80 E. 3.3; Entscheid des BGer vom 24. Januar 2014, 8C_530/2013, E. 5.1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 11 schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.3 Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als … besteht seit November 2012 (AB 22/13 Ziff. 1.6; vgl. E. 3.2 hiervor). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war demnach im November 2013 erfüllt. Da die IV-Anmeldung aber erst am 8. April 2014 (bei der AHV-Zweigstelle; AB 2/1) erfolgte, kann ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG frühestens per 1. Oktober 2014 entstehen. Für den Einkommensvergleich sind somit die Verhältnisse des Jahres 2014 massgebend. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass im Jahr 1999 aus gesundheitsfremden Gründen erhebliche betriebliche Umstrukturierungen erfolgten, worauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 12 in der Folge das verabgabte Einkommen sank (AB 9/4, 30/3 Ziff. 3.2). Das entsprechende Einkommen blieb daraufhin während Jahren tief (AB 9/4). In den Jahren 2010 und 2011, d.h. kurz vor dem Ausbruch der Krankheit (vgl. E. 3.2 hiervor), stieg das verabgabte Einkommen erheblich (AB 9/4, 30/7). Eine nachvollziehbare betriebliche Erklärung fehlt. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin (AB 30/7), dass der Betriebsertrag effektiv gesunken ist. Dies bei gleichzeitiger Erhöhung der an Dritte (der Lohn der Ehefrau blieb konstant tief) bezahlten Löhne. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass der an die Ehefrau für deren Vollpensum ausbezahlte Lohn von jährlich rund Fr. 27‘000.-- weit unter einem branchenüblichen Gehalt lag und ihren Anteil am Betriebserfolg nicht abbilden dürfte (AB 30/5 Ziff. 4.1). Ob sich unter diesen Umständen das Valideneinkommen aufgrund der IK-Einträge (AB 9/4; vgl. E. 4.2.1 hiervor) hinreichend genau beziffern lässt bzw. das effektive Einkommen nicht allenfalls tiefer war, ist fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn auch bei Abstellen auf den (höheren) Durchschnittswert der Jahre 2008-2012 gemäss IK-Auszug, resultiert – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Der Durchschnittswert der Jahre 2008-2012 gemäss IK-Auszug beträgt Fr. 94‘380.-- (AB 9/4). Dieser Wert ist vom (gemittelten) Jahr 2010 auf das Jahr 2014 hin zu indexieren. Es resultiert ein Betrag von Fr. 97‘494.55 (Fr. 94‘380 / 100 x 103.3; Indizes gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, lit. C). 4.5 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden und lufthygienisch einwandfreien Verweistätigkeit mit vollem Arbeitspensum nachzugehen (vgl. E. 3.2 u. E. 4.1.3 hiervor). Entsprechende Hilfstätigkeiten sind auf dem gemäss Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1) in verschiedenen Branchen zu finden, sodass für das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1: Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer, Totalwert, abzustellen ist (Fr. 5‘210.-- monatlich, inkl. Anteil 13. Monatslohn). Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich vorliegend weder aus medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 13 Gründen (nach Angaben des behandelnden Facharztes besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Leistungsminderung [AB 22/3 Ziff. 6, 22/14 oben]) noch mit Blick auf das Alter, die verbleibende Aktivitätsdauer (dazu E. 4.1.3 hiervor) sowie das zumutbare Pensum (100 %). Indexiert auf das Jahr 2014 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von gemittelt 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 2014, Total) resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘138.40 (Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.7 x 103.2; Indizes gemäss BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Total). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 97‘494.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘138.40 beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 31‘356.15, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditätsgrad liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 IVG), womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine IV-Rente im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/940, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.