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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2016 200 2015 932

6. Januar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,752 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Volltext

200 15 932 ALV KOJ/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bümpliz-Bethlehem (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. II] 2 f.) und stellte am 2. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.). Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (act. II 70) teilte das RAV der Versicherten mit, dass für Mai 2015 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und sie – mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit habe, sich bis am 22. Juni 2015 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen. Mit E-Mail vom 15. Juni 2015 (act. II 71) führte die Versicherte aus, sie habe ihre Arbeitsbemühungen für Mai 2015 am 27. Mai 2015 per E-Mail an ihre Personalberaterin geschickt. Zugleich leitete die Versicherte die E-Mail vom 27. Mai 2015 (act. II 75) samt den eingescannten Arbeitsbemühungen für Dezember 2014 an ihre Personalberaterin weiter (act. II 72 ff.). Am 21. Juli 2015 verfügte das RAV wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Juni 2015 (act. II 84 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 92) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (act. II 111 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe vom 25. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 3 2015 bis am 19. November 2015 eigenhändig unterzeichnet wieder einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (act. II 111 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 5 zweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2015 mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 nicht beim RAV angekommen ist, sondern bei diesem erst am 15. Juni 2015 eingegangen ist (act. II 72 ff.). Damit ist der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist erfolgt (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Am 15. Juni 2015 sendete die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 27. Mai 2015 sowie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 an ihre Personalberaterin (act. II 72 ff.). Im Einspracheverfahren brachte sie vor, sie habe sich bemüht, die Arbeitsbemühungen noch vor ihren Ferien zu erledigen. Da sie bis am Donnerstagabend, den 28. Mai 2015, von ihrer Personalberaterin keine Bestätigung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihre E-Mail angekommen sei. Zudem habe sie ja auch keine Fehlermeldung auf ihrem Computer erhalten. Sie habe dann festgestellt, dass ihr beim Erfassen der E-Mailaddresse ein Fehler unterlau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 6 fen sei. So habe sie am Ende der E-Mailaddresse „cc“ anstelle von „ch“ geschrieben (act. II 92). 3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Der E-Mail vom 27. Mai 2015 (act. II 75) ist zu entnehmen, dass am Ende der Empfängeradresse „cc“ anstelle von „ch“ eingegeben wurde, weshalb die E-Mail der für die Beschwerdeführerin zuständigen Personalberaterin bzw. dem RAV nicht zugestellt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte eine Bestätigung über den Erhalt der Arbeitsbemühungen angefordert, diese jedoch nicht erhalten (act. II 92), vermag dies keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Eine Empfangsbestätigung konnte der Beschwerdeführerin aufgrund des Tippfehlers im Adressfeld des Empfängers der E-Mail von vornherein nicht zugestellt werden; dies hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Die Beschwerdeführerin hätte denn auch vor dem Absenden der E-Mail die Empfängeradresse noch einmal überprüfen können bzw. müssen. Sie durfte auch nicht darauf vertrauen, dass bei Nichtzustellen ihrer E-Mail sogleich eine automatische Fehlermeldung erfolgen würde. Vielmehr hätte sie zumutbarerweise am Donnerstag, 28. Mai 2015, dem letzten und einzigen Werktag vor Ihrer Abreise in die Ferien, bei der Verwaltung nachfragen können bzw. müssen, ob ihre E-Mail vom Vorabend eingetroffen sei. Dies hat sie aber nicht getan, was sie sich entgegen halten lassen muss. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 ist damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Vorliegend besteht kein solcher triftiger Grund, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen (act. II 111 ff.), die im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, zu bestätigen ist. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 8 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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