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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2015 200 2015 93

18. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·351 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. Dezember 2014

Volltext

200 15 93 IV MAW/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/93, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Gemäss Art. 84a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) kann das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne Begründung eröffnen. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen, was allerdings die Auferlegung von Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, nach sich zieht. - Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Dezember 2014 insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 die Invalidenrente in bisheriger Höhe (Fr. 1‘966.--, mit Teuerungsanpassung ab 1.1.2015) weiter auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, bleibt vorbehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/93, Seite 3 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘109.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (zusammen mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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