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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2016 200 2015 911

19. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,049 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. September 2015

Volltext

200 15 911 IV LOU/BRM/WIL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. August 2011 wegen einem psychischen Leiden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 6). Um über das Leistungsbegehren entscheiden zu können, holte die IVB medizinische Berichte ein (act. II 17 ff.) und veranlasste gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD; act. II 21) weitere medizinische Abklärungen (act. II 23). Nachdem der Versicherte – obwohl er auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen worden war (act. II 26) – mehrere Begutachtungstermine abgesagt hatte (act. II 27 f.) und eine medizinische Begutachtung beim Versicherten zuhause von den durch die IVB beauftragten Ärzten abgelehnt worden war (act. II 29), verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 31 f.) am 2. Oktober 2012 die Abweisung des Leistungsgesuchs (act. II 35). Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren erklärte sich der Versicherte – auf Nachfrage des Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2012 – am 21. November 2012 (act. II 38) bereit, sich einer Begutachtung zu stellen. Daraufhin hob die IVB die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf (act. II 39) und das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2012, IV/2012/1045, als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. II 41). B. In der Folge veranlasste die IVB im Rahmen der Anspruchsprüfung weitere Termine für eine medizinische Abklärung (act. II 44), welche vom Versicherten, nachdem sein Ersuchen um eine Begutachtung bei sich zuhause oder um eine Durchführung nach 17 Uhr vom beauftragten Arzt abgelehnt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 3 worden war (act. II 48, 54), trotz mehrmaligem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (act. II 47, 53, 56), allesamt abgesagt wurden. Mit Vorbescheid vom 30. September 2013 (act. II 63), bestätigt mit Verfügung vom 21. November 2013 (act. II 72), trat die IVB erneut auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV/2013/1143 vom 8. Mai 2014 gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der Zumutbarkeit einer Begutachtung des Versicherten, zurückgewiesen (act. II 76). C. Der von der Beschwerdegegnerin in der Folge auf Empfehlung des RAD (act. II 87, 95) veranlassten Begutachtung kam der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung zur Mitwirkung nicht nach (act. II 100-105, 108-111). Mit Vorbescheid vom 7. August 2015 (act. II 118) stellte die IVB dem Versicherten in Aussicht, wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Hiergegen liess dieser, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Einwand erheben und beantragte mit Hinweis auf den VGE IV/2013/1143 eine Begutachtung bei sich zuhause (act. II 119). Am 16. September 2015 verfügte die IVB im Sinne des Vorbescheids (act. II 122). D. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 19. Oktober 2015 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2015 sowie die Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Abklärung der Zumutbarkeit einer Begutachtung wieder aufzunehmen, eventualiter alle Abklärungen zwölf Monate zu sistieren. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) nachgesucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin gutgeheissen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. September 2015. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 110, Art. 43 N. 82 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 6 2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 7 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 3. Zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe für das Nichteinhalten der Termine durch den Beschwerdeführer vorliegen, mithin eine Begutachtung unzumutbar ist, oder ob dieser mit seinem Verhalten die Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat. Hinsichtlich der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, kann zunächst auf die Ausführungen im VGE IV/2013/1143, E. 4, verwiesen werden. Darüber hinaus ist den Akten neu Folgendes zu entnehmen: 3.1 Im Nachgang zum Urteil vom 8. Mai 2014, VGE IV/2013/1143, holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. September 2014 (act. II 83) ein. Als Diagnose wird darin eine seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit schwer oppositioneller Verhaltensstörung (ICD-10: F90.1) sowie eine seit 2008 vorliegende schwere Anpassungsstörung mit sozialem Rückzug (ICD- 10: F43.2) genannt. Weiter erwähnt Dr. med. C.________, es seien, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, keine depressive Verstimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 8 und Antriebslosigkeit mehr vorhanden und der Versicherte unternehme seit einem Monat in Begleitung seines Bruders oder Vaters oder auch alleine Veloausflüge in der Umgebung. Ihm seien jedoch lediglich eigenmotivierte Schritte möglich, wobei er jegliche anderen, nicht selbstbestimmten Tätigkeiten konsequent ablehnen würde. Insbesondere medizinischen Abklärungen stehe der Beschwerdeführer verweigernd gegenüber, da er diese als entwürdigend erlebe und überzeugt sei, es lägen der IVB bereits genügend medizinische Informationen für eine Beurteilung vor. Für den Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bezieht sich Dr. med. C.________ offensichtlich auf die früheren Berichte vom 24. Juni 2013 und 26. Oktober 2013, in welchen jeweils eine erhebliche Verschlechterung beschrieben worden war, jedoch ohne depressive Erkrankung (act. II 52, 70). 3.2. Nach ersten Beurteilungen durch den RAD vom 28. Oktober 2014 und 28. Januar 2015 empfahl dieser eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhause beim Versicherten, zumal keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit einer ärztlichen Untersuchung vorliegen würden (act. II 87, 96). Entsprechend dieser Empfehlung beauftragte die IVB in der Folge Dr. med. D.________ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers in dessen Wohnung (act. II 99). Trotz Mahnung des Versicherten und Einbezug von dessen Rechtsvertreterin scheiterten sämtliche Versuche einer Terminvereinbarung für die Untersuchung des Beschwerdeführers in dessen Zuhause (act. II 100-105, 108-111), woraufhin Dr. med. D.________ mit Stellungnahme vom 30. Juni 2015 (act. II 112.1) eine Begutachtung beim Versicherten zuhause ablehnte und einen letzten Termin für eine Untersuchung in ihrer Praxis auf den 29. Juli 2015 ansetzte, zumal sie eine externe Begutachtung aus psychiatrischer Sicht für zumutbar hielt. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung des Versicherten liege nur knapp 30 Minuten von ihrer Praxis entfernt und es stünden Parkplätze zur Verfügung, damit die Eltern ihn wenn nötig fahren könnten. Zudem könne er sich auf diesen Termin einstellen, sodass es ihm trotz seiner Tag-Nachtverschiebung möglich sei, rechtzeitig aufzustehen. Eine gewisse Anspannung sei ausserdem vor einer derartigen Untersuchung normal und lasse sich notfalls medikamentös behandeln. Dennoch nahm der Versicherte auch den Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 9 tungstermin vom 29. Juli 2015 ungeachtet einer Aufforderung zur Mitwirkung und Androhung des Nichteintretens bei unentschuldigt nicht eingehaltener Mitwirkungspflicht (act. II 114) nicht wahr (act. II 117). 4. 4.1 Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Gründe im Sinne äusserer Umstände, welche gegen die Durchführung einer ärztlichen Abklärung sprechen. Bezüglich der subjektiven Zumutbarkeit steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vordergrund. Nachdem eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med D.________ nicht erfolgen konnte, ist die Frage der Zumutbarkeit einer ärztlichen Begutachtung aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen. Dabei ist auf die umfassende Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 30. Juni 2015 (act. II 112.1) abzustellen, welche sich auf die Akten und insbesondere den Bericht und das Mail von Dr. med. C.________ vom 6. September 2014 und 10. Juni 2015 (act. II 83, 105) bezieht. Diese vermag den beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte zu genügen (vgl. E. 2.4 hiervor) und überzeugt. Es wird darin in widerspruchsfreier und schlüssiger Weise dargelegt, dass die für eine gutachterliche Untersuchung notwendige Kooperation und Mitwirkung dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres zugemutet werden kann und dessen Gesundheitszustand selbst einer Durchführung in der Praxis von Dr. med. D.________ nicht entgegensteht (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der IVB ist die Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich, was unbestritten blieb. Nach Würdigung der gesamten Umstände und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.________ kann zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sogar eine externe Begutachtung in der Praxis von Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Trotz dieser Feststellung in der Stellungnahme der Psychiaterin lehnte er – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (act. II 114) – auch den von ihr angesetzten letzten Begutachtungstermin ab, womit er gegen seine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) verstiess. In der Folge war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 10 der IVB mangels genügender medizinischer Entscheidgrundlagen die Überprüfung des Rentenanspruchs nicht möglich, weshalb sie auf das Leistungsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis für die Beschwerdegegnerin kein Raum bestand, allein zur Frage der Zumutbarkeit einer Begutachtung eine Feststellungsverfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, da sich der Beschwerdeführer auch nach dem Bericht von Dr. med. D.________ weiterhin und bis zum Verfügungserlass einer Begutachtung entzog (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Gesagten und aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der langjährigen unveränderten unzugänglichen Haltung des Beschwerdeführers ist bei ihm nicht von einer wesentlich anderen Einstellung bis in einem Jahr auszugehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Deshalb ist der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens um ein Jahr nicht begründet und abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 11 SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt der tarifmässige sowie der amtliche Parteikostenersatz von Fürsprecherin B.________ aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifverordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälten vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Fürsprecherin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 30. Dezember 2015 einen Arbeitsaufwand von 9.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 50.-zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'516.40 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'280.--, Spesenpauschale: Fr. 50.-- , MwSt.: Fr. 186.40). Davon ist Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'900.-- (9.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 50.-- und MwSt. von Fr. 156.-- (8% von Fr. 1'950.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'106.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/911, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'516.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'106.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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