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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2016 200 2015 894

4. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,344 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. September 2015

Volltext

200 15 894 AHV ACT/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2013 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 7‘669.40 fest (Antwortbeilage [AB] 4]) und hob den in der Betreibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag (AB 6) auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1) ab. B. Am 12. Oktober 2015 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids wegen „formeller sowie falscher Erhebung der Forderung“ sowie „wegen Verletzung von Art. 50c AHVG für die in Betreibung Nr. … gesetzte Forderung“. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2013 sowie die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …. Über allfällige Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (AB 3), so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 7‘669.40 (AB 4) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist nicht zu hören, da keine vorherige Anhörung nötig ist, wenn die Verfügung – wie es im Verfahren der AHV der Fall ist – durch Einsprache anfechtbar ist (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 42 Satz 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 4 Im Weiteren ist der Einspracheentscheid genügend begründet (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181); dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beitragsproblematik der Beschwerdeführerin bereits zweimal in gerichtlichen Verfahren beurteilt worden ist (siehe VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/ 2015/649). 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 5 SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 3.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 6 versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 3.5 Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). 3.6 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 7 schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und angesichts ihres Jahrgangs (1962; vgl. AB 5) auch beitragspflichtig (vgl. E. 3.1 hiervor). Da sie keinerlei Beiträge als Erwerbstätige abgerechnet hat, ist sie zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst worden (vgl. AB 4). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, auf der Veranlagungsverfügung fehle die örtlich zuständige Ausgleichskasse, wird auf VGE AHV/ 2015/649, E. 2.2 verwiesen, worin die diesbezügliche Rechtslage bereits erläutert worden ist. Das Gericht legte der Beschwerdeführerin ferner bereits mit VGE AHV/2014/922, E. 3.2 dar, dass die AHV-Nummer nicht zwingender Bestandteil einer Beitragsverfügung oder eines Einspracheenthttp://www.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 8 scheids ist. Mit VGE AHV/2015/694, E. 2.1 wurde ihr dies erneut erläutert und festgehalten, dass auch aus Art. 50c AHVG nichts anderes folgt. Darauf kann verwiesen werden. 4.3 Die Höhe der Beiträge wird weder gerügt, noch liegen Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Im Gegenteil, die Beiträge basieren auf den rechtkräftigen und für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben der Steuerbehörden (AB 5; siehe E. 3.4 hiervor). Dass diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist vorliegend zu verneinen; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Ausgleichskasse ist somit an die Steuermeldung gebunden; die Beschwerdeführerin hätte allfällige Einwendungen im Steuerverfahren aufwerfen müssen. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (siehe E. 3.6 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 9 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist vorliegend mit Blick auf die früheren, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des angerufenen Gerichts (vgl. VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/2015/649) zu bejahen. Der Beschwerdeführerin sind entsprechend wegen mutwilliger Prozessführung Fr. 300.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau wird der Rechtsvorschlag aufgehoben und der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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