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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2015 200 2015 88

22. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,387 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 5. Januar 2015

Volltext

200 15 88 IV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2012 unter Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung am rechten Handgelenk bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, insbesondere nach Abbruch einer gestützt auf das ärztliche Zumutbarkeitsprofil angeordneten beruflichen Abklärung (act. II 27, 29, 31, 38), forderte die IVB den Versicherten am 6. September 2013 (act. II 45) zur Mitwirkung im Rahmen einer Grundabklärung auf. Diese beruflichen Abklärungen mussten aufgrund neu aufgetretener gesundheitlicher Einschränkungen der linken Schulter wiederum abgebrochen werden (act. II 59). Hierauf nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (act. II 76), und die IVB stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2014 (act. II 77) eine vom 1. November 2012 bis 31. Juli 2013 befristete ganze Rente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 111) fest. Während dem in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingeleiteten Beschwerdeverfahren (act. IIA 115) hob die IVB die Verfügung vom 3. Oktober 2014 wiedererwägungsweise auf und stellte weitere medizinische Abklärungen in Aussicht (act. IIA 120). Nach Abschreibung des Verfahrens vom Protokoll des Verwaltungsgerichts (act. IIA 122), teilte die IVB dem Versicherten am 9. Dezember 2014 (act. IIA 125) mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie angezeigt sei und schlug zwei Gutachterteams vor. Diese lehnte der Versicherte am 12. Dezember 2014 (act. IIA 129) ab und machte seinerseits zwei Gegenvorschläge. Nach einer weiteren Stellungnahme durch den RAD (act. IIA 135) hielt die IVB mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (act. IIA 137) an der Begutachtung durch zwei von ihr vorgeschlagene Gutachter fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Januar 2015 Beschwerde und stellte – unter Kostenund Entschädigungsfolge – die nachstehenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben. 2. Es seien, unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beschwerdeführers, zwei Gutachter/innen zu bestimmen. 3. Es sei festzulegen, dass die RAD-Ärztin, Frau med. pract. C.________, für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten habe. 4. Es seien sämtliche durch die RAD-Ärztin, Frau med. pract. C.________, verfassten Akten, aus dem IV-Dossier des Beschwerdeführers zu entfernen. 5. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachterstelle zu einigen. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner sowie, dass keine Parteientschädigung auszurichten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2015 (act. IIA 137), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise bei zwei von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachtern zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (siehe E. 1.2 hiernach). 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 5 dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die RAD-Ärztin med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, habe in den Ausstand zu treten und sämtliche von ihr verfassten Akten seien aus dem Dossier zu weisen, handelt es sich dabei um ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG. Demnach haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Über das Ausstandsbegehren hat die Verwaltung bislang noch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist somit auf dieses Begehren nicht einzutreten. Abgesehen davon, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 zugesichert, dass med. pract. C.________ das Dossier des Beschwerdeführers nicht weiterbetreuen werde. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. 1.2.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Januar 2015 (act. IIA 137). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der Begutachtung durch die beiden Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der MEDAS F.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 6 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). Weicht die IV-Stelle vom zufallsbasierten MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle)-Zuweisungssystem ab, in dem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch einzulei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 7 ten. Scheitert dieser, ist darüber zu verfügen (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). 2.4 2.4.1 Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde bzw. eine MEDAS nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer MEDAS sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 89 E. 5.2.2). 2.4.2 Weiter kann die Ablehnung einer Gutachterstelle bzw. eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der Begutachtung begründet werden. Diese Einschränkung rechtfertigt sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; SVR 2013 IV Nr. 31 S. 92 E. 1.2.1, E. 1.2.5), und ist zudem auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 2.4.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). 3. 3.1 Vorliegend unterbreitete die Beschwerdegegnerin – nachdem sie im Beschwerdeverfahren IV/2014/1068 die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht gestellt hat (act. IIA 120) – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 (act. IIA 125) zwei Vorschläge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 8 für die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 129) erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesen beiden Optionen nicht einverstanden und machte seinerseits zwei Gegenvorschläge. 3.2 Mit dem hier gewählten Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Einigungsgedanken (vgl. E. 2.3 hiervor) ausreichend Rechnung getragen. Zwischen den Parteien hat ein Austausch stattgefunden, welcher in den Akten hinterlegt ist. Da keine Einigung gefunden werden konnte, erliess die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie Namen der begutachtenden Personen festhielt (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2015 [KSVI], Rz. 2084.1 f.). Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit seinem Eventualbegehren ein Nichteinhalten des konsensorientierten Vorgehens vorwerfen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsversuch nicht bedeutet, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden darf. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich. Selbst wenn ein Einwand begründet ist, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschläge der versicherten Person ohne Weiteres zu übernehmen sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Denn ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Wahlrechts bei der Bestimmung des Gutachters lässt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus der „Nähe“ des Einspracheverfahrens zur streitigen Verwaltungsrechtspflege ableiten (RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4b). 3.3 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Begutachtung durch die beiden Dres. med. E.________ und D.________ anordnen durfte. 3.3.1 Weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG – somit Einwendungen formeller Natur, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 9 gegen die von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gutachter vor. Im Wesentlichen macht er hingegen fallunabhängige Vorbringen geltend, die aus den nachstehenden Gründen nicht gehört werden können: 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer (hauptsächlich) ausführt, die MEDAS F.________ – für welches die beiden Gutachter Dres. med. E.________ und D.________ tätig seien – sei bereits mehrfach im Fokus der Kritik gestanden und falle immer wieder durch negative Schlagzeilen auf (vgl. Beschwerde S. 11 ff.), handelt es sich um strukturelle Einwendungen, welche nicht zu hören sind (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Bei bidisziplinären Begutachtungen führt der Umstand, dass die Bezeichnung der Gutachterperson(en), anders als bei polydisziplinären MEDAS-Gutachten, nicht zufallsbasiert erfolgt, nicht dazu, dass im Gegenzug einzelfallunabhängige, allgemeinstrukturelle Einwendungen zuzulassen wären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die von den Medien an der MEDAS F.________ geübte Kritik hier stärker auswirken sollte, als dies in einer anderen vergleichbaren Sache der Fall wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2013, 9C_560/2013, E. 2.1 f.). Was die fachlichen und somit personenbezogenen Einwendungen materieller Natur gegen Dr. med. D.________ anbelangt (vgl. Beschwerde S. 13 f.), so sind diese unbegründet. Dr. med. D.________ verfügt über einen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und ist Mitglied des Berufsverbandes der Schweizer Ärzteschaft „FMH“. Zudem ist er Schweizer Staatsbürger und sein in … erworbener Abschluss wurde im Jahre 2003 in der Schweiz anerkannt (www.doctorfmh.ch; www.medregom.admin.ch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 13) ist der Gutachter auch auf der interdisziplinären Plattform für Versicherungsmedizin „SIM“ aufgeführt (http://www.swiss-insurance-medicine.ch). Dem Vorbringen, dass Dr. med. D.________ die klinische Erfahrung sowie die Kenntnisse der schweizerischen versicherungsmedizinischen Eigenheiten abzusprechen wären (vgl. Beschwerde S. 13 f.), kann somit nicht gefolgt werden. Hinsichtlich Dr. med. E.________ – der ebenso über einen Facharzttitel verfügt – macht der Beschwerdeführer zu Recht keine substantiierten fachlichen Bedenken geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 10 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung durch die beiden Dres. med. D.________ und E.________ nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer wird sich der geplanten bidisziplinären Begutachtung zu unterziehen haben. Die gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 (act. IIA 137) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik der zu erstellenden medizinischen Expertise – deren Ergebnis völlig offen ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 11 4.1.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Bestätigung der Stadt … vom 9. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [IA] 10), wonach der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2015 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde, ausgewiesen. Des Weiteren kann das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Verbeiständung war geboten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ist für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 12 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.2 Mit Kostennote vom 23. März 2015 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘962.25 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1‘764.-- (6.3 Stunden à Fr. 280.--), einer Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 52.90, und Mehrwertsteuer von Fr. 145.35, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist auf Fr. 1‘260.-- (6.3 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.80 (3 % von Fr. 1‘260.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 103.80 (8 % von Fr. 1‘297.80) festzusetzen, total ausmachend Fr. 1‘401.60. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/88, Seite 13 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘962.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘401.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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