200 15 878 BV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ C.________ und Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich Beklagte betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, BV/15/878, Seite 2 In Erwägung: Die am 22. Dezember 1995 zwischen A.________ und C.________ geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts … vom 28. Mai 2015 (CIV …) geschieden, wobei in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 16. September 2015 in Rechtskraft. Am 2. Oktober 2015 übermittelte das Regionalgericht … dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Auszüge aus den Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42). In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2016 unter anderem, dass die abgeschiedene Ehefrau gestützt auf den IK-Auszug sowie die Angaben ihres Rechtsvertreters während der Ehedauer kein BVG-relevantes Einkommen erzielt habe, der abgeschiedene Ehegatte über ein während der Ehedauer erworbenes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 18‘369.49 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verfüge, die Freizügigkeitsstiftung der D.________ dem abgeschiedenen Ehegatten zufolge eingetretener Invalidität per 31. Dezember 1996 ein Freizügigkeitsguthaben von insgesamt Fr. 10‘199.20 bar ausbezahlt und das Konto per 19. Dezember 1997 saldiert habe, weshalb diesbezüglich die Teilung nicht durchführbar sei, dem abgeschiedenen Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschliessung stammende Freizügigkeitsleistungen aus der Freizügigkeitsstiftung der D.________ sowie der BVG- Sammelstiftung E.________ bereits am 4. Juni 1996 bzw. 22. Dezember 1996 ausbezahlt worden seien, gemäss IK-Auszug der abgeschiedene Ehegatte bis zur Scheidung bei «F.________» und «G.________» weiteres Erwerbseinkommen erzielt habe; die Ermittlung dieser Arbeitgeber und der allenfalls beteiligten seinerzeitigen Berufsvorsorgeeinrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, BV/15/878, Seite 3 tungen zwar fruchtlos verlaufen sei, indes ohne weiteres von zusätzlichen Abklärungen abgesehen werden könne und Beweislosigkeit anzunehmen sei, zumal in den betreffenden Tätigkeiten kein BVG-relevantes Einkommen erzielt worden sei, der Fall liquid sei und er – vorbehältlich substanziiert begründeter Einwendungen seitens der Verfahrensbeteiligten – gedenke die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, das aufgezinste hälftige Freizügigkeitsguthaben des abgeschiedenen Ehegatten von Fr. 9‘184.75 auf das angegebene Konto der abgeschiedenen Ehefrau zu übertragen, zuzüglich Zins. Der Instruktionsrichter gab den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitenden Verfügungen vom 19. bzw. 26. April 2016 Gelegenheit, bis am 19. Mai 2016 zum Teilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Während die abgeschiedene Ehefrau innert Frist ihre explizite Zustimmung erteilte, liess sich der abgeschiedene Ehegatte nicht vernehmen. Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). - Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. - Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, BV/15/878, Seite 4 der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451; vgl. zum revidierten Vorsorgeausgleich de lege ferenda [Änderung vom 19. Juni 2015]: BBl 2015 4883 ff.). - Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). - Die abgeschiedene Ehefrau hat dem Teilungsvorschlag zugestimmt und der abgeschiedene Ehegatte keine Einwände erhoben resp. sich nicht vernehmen lassen. Die beteiligte Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Schreiben vom 13. April 2016 [in den Gerichtsakten]). Das während der Ehedauer angesparte Freizügigkeitsguthaben von C.________ beträgt Fr. 18‘369.49. A.________ hat demgegenüber keine Austrittsleistung erworben bzw. kein Freizügigkeitsguthaben angespart, womit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen ist, die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens, ausmachend Fr. 9‘184.75, auf das Freizügigkeitskonto von A.________ bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ (zu Gunsten von: IBAN …) zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ab dem 16. September 2015 (Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, BV/15/878, Seite 5 - Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von Herrn C.________ (geb. ….1960; AHV-Nr. … ) einen Betrag von Fr. 9‘184.75 auf das Freizügigkeitskonto von Frau A.________ (geb. …1966; AHV-Nr. …) bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 16. September 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. A.________ - C.________ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, BV/15/878, Seite 6 - Regionalgericht …, Zivilabteilung, z.H. Gerichtspräsident …, … (ad CIV …) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.